Update Compliance 15/2022
Transparenzregister – Ende der Mitteilungsfiktionen
Etappenweise endet im Jahr 2022 die Möglichkeit juristischer Personen, sich auf die bis Sommer 2021 im Geldwäschegesetz (GwG) normierte Mitteilungsfiktion zu berufen und von einer Meldung zum Transparenzregister abzusehen.
Zudem hat das Bundesverwaltungsamt („BVA“) die bisherige Fassung seiner „häufig gestellten Fragen“ zum elektronischen Transparenzregister („FAQ“) überarbeitet und um zahlreiche Fragen und Antworten ergänzt.
Seit Oktober 2017 sind u. a. juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführende Stelle ihre wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister elektronisch mitzuteilen.
Meldepflicht für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften und Co.
Durch das zum 1. August 2021 in Kraft getretene Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG) sind die bereits bestehenden Regelungen verschärft worden: Zahlreiche Unternehmen, die sich bis zu diesem Zeitpunkt auf die in § 20 Abs. 2 GwG a.F. normierte Mitteilungsfiktion berufen konnten, sind erstmalig verpflichtet worden, ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister zu melden – gänzlich ungeachtet dessen, ob und ggf. welche Angaben bereits in anderen Registern hinterlegt sind. Um den betroffenen Unternehmen ausreichend Zeit zu geben, sich auf diese neue Verpflichtung einzustellen, regelt § 59 Abs. 8 GwG Übergangsfristen:
Aktiengesellschaften, Europäische Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien können sich bereits seit dem 1. April 2022 nicht mehr auf die Mitteilungsfiktionen berufen.
Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaften, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Partnerschaften entfällt diese Möglichkeit zum 1. Juli 2022 – für alle anderen Gesellschaften zum 1. Januar 2023.
Gleichlaufend zu den vorstehenden Konstellationen ist die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Meldeverstößen jeweils um ein weiteres Jahr ausgesetzt (März, Juni bzw. Dezember 2023). Auch sind für die bislang von der Mitteilungsfiktion profitierenden Gesellschaften Unstimmigkeitsmeldungen wegen des Fehlens einer Eintragung bis zum 23. April 2023 nicht abzugeben, vgl. § 59 Abs. 10 GwG.
Bundesverwaltungsamt überarbeitet FAQ und schafft Klarheit
Trotz der erstmals im September 2017 veröffentlichten und in der Folge regelmäßig aktualisierten FAQ sind in der Vergangenheit zahlreiche rechtliche und tatsächliche Fragen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister unbeantwortet geblieben. Zu vielen dieser Fragen und Aspekten schafft die aktuelle Neufassung der FAQ (Stand: 25. Mai 2022) Klarheit hinsichtlich der Rechtsauffassung des BVA. Ergänzend hierzu finden sich in den neuen FAQ zahlreiche Beispielsfälle, die dem Meldepflichtigen die mitunter komplexe Eintragung veranschaulichen sollen.
Dem BVA obliegt nicht nur die Auslegung der geldwäscherechtlichen Regelungen zum Transparenzregister; es ist zugleich als Aufsichtsbehörde für die Sanktionierung etwaiger Verstöße zuständig.
Folgende, in die FAQ neu aufgenommenen Klarstellungen bzw. Erläuterungen sind für meldepflichtige Vereinigungen von besonderer Bedeutung:
Pflicht trifft auch Vereinigungen/Gesellschaften in Liquidation
Vereinigungen/Gesellschaften in Liquidation oder Insolvenz müssen bis zur Eintragung ihrer Löschung ihren wirtschaftlich Berechtigten melden und bereits vorhandene Meldungen aktualisieren. Aufgrund der ihm nach § 80 Abs. 1 InsO zustehenden Verwaltungs- und insbesondere Verfügungsbefugnis gilt der Insolvenzverwalter als tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter. Er übt Kontrolle auf sonstige Weise nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG aus. Der Insolvenzverwalter gilt neben Kapitalanteil- oder Stimmrechtsinhabern mit über 25% als wirtschaftlich Berechtigter; er ersetzt diese nicht.
Börsennotierte Gesellschaften
Die neuen FAQ stellen klar, dass § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG keine Ausnahmeregelungen für Gesellschaften enthält, die an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 WpHG notiert sind. Mithin müssen auch börsennotierte Aktiengesellschaften seit dem 01. April 2022 ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister melden.
Wirtschaftlich Berechtigter der Einheits-GmbH & Co. KG
Wirtschaftlich Berechtigte einer Einheits-GmbH & Co. KG sind sämtliche natürliche Personen, die unmittelbar mehr als 25% der Kommanditanteile halten oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss i.S. des § 290 Abs. 2 bis 4 HGB ausüben. Als wirtschaftlich Berechtigte der Komplementärin gelten aufgrund der mittelbaren Beteiligung (vermittelt über die GmbH & Co. KG) jedoch nur solche natürlichen Personen, die unmittelbar mehr als 50% der Kapitalanteile an der GmbH & Co. KG halten oder einen beherrschenden Einfluss im vorstehenden Sinne auf die GmbH & Co. KG ausüben.
Angabe des Umfangs des wirtschaftlichen Interesses
Sofern die wirtschaftliche Berechtigung aus Kapitalanteilen oder Stimmrechten folgt, ist im Transparenzregister der konkrete Prozentwert mit zwei Nachkommastellen anzugeben. Eine Angabe in Prozent ist aufgrund der europäischen Registervernetzung zwingend. Die zweite Nachkommastelle ist stets und ausnahmslos aufzurunden. Bei einer Kapitalbeteiligung von 25,000001 % ist unter Umfang somit z. B. 25,01 % einzutragen. Es erfolgt keine kaufmännische Rundung und keine Kappung.
Die Angaben über den Umfang des wirtschaftlichen Interesses sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten, auch bei lediglich geringfügigen Veränderungen.
Meldung für den gesamten Zeitraum
Der Eintrag in das Transparenzregister muss den gesamten Zeitraum seit Oktober 2017 (oder späterer Gründung) abdecken. Führt die Mitteilung der aktuellen wirtschaftlich Berechtigten also dazu, dass mit dem Gültigkeitsdatum der genannte Zeitraum nicht abgedeckt ist, müssen weitere Mitteilungen für den noch fehlenden Zeitraum erfolgen.
Dies gilt nicht, wenn eine Vereinigung bislang von den bis Ende Juli 2021 geltenden Mitteilungsfiktionen nach § 20 Abs. 2 GwG a. F. profitieren konnte. In diesem Fall sind nur die wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen, die bei erstmaliger Eintragung (spätestens jedoch mit Ablauf der Übergangsfristen nach § 59 Abs. 8 GwG) als wirtschaftlich Berechtigte gelten. Eine rückwirkende Erfassung (anderer wirtschaftlich Berechtigter) ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Soweit sich die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten allerdings nach dem 31. Juli 2021 verändert haben, besteht eine umfassende Verpflichtung zur unmittelbaren Eintragung sowie zu einer nachfolgenden fortlaufenden Aktualisierung.
Praxishinweis
Mit der Neufassung der FAQ und der Ergänzung um konkrete Beispiele zur Abgabe der Meldung schafft das BVA in Bezug auf noch offene Auslegungsfragen Klarheit und dokumentiert die seit mehreren Monaten bereits praktizierte Verwaltungspraxis.
Die Pflicht, die Angaben einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und weiterzugeben trifft die Leitungsorgane der meldepflichtigen Vereinigung. Diese sind angehalten, durch die Ergreifung geeigneter interner Organisationsmaßnahmen, wie beispielsweise die Einrichtung eines effektiven internen Überwachungs- und Meldewesens, die Einhaltung der Meldepflichten sicherzustellen.
Durch das im Sommer 2021 in Kraft getretene TraFinG können sich u.a. Aktiengesellschaften bereits heute nicht mehr auf die bis zu diesem Zeitpunkt im GwG normierte Mitteilungsfiktion berufen und müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister melden. Dies wird in etwa einer Woche auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, zum Ende des Jahres auch für fast alle juristischen Personen des Privatrechts (u.a. Kommanditgesellschaften) gelten. Kommen die Verantwortlichen diesen Pflichten nicht, verspätet oder unvollständig nach, drohen empfindliche Bußgelder. Schon im Hinblick darauf lohnt sich eine unverzügliche und sorgfältige Befassung mit dem Thema Transparenzregister.