18.03.2017Fachbeitrag

Newsletter Health Care, Pharma & Life Sciences 2/2017

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bekannt gemacht, aber noch nicht in Kraft getreten

Nach der Reform des europäischen Vergaberechts wurden nun auch Anpassungen der vergaberechtlichen Regelungen im Unterschwellenbereich vorgenommen. Anstelle des ersten Abschnitts der VOL/A soll zukünftig für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen mit Auftragswerten unterhalb des europäischen Schwellenwerts (derzeit 209.000 Euro) die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) gelten. Diese wurde bereits im Bundesanzeiger bekanntgemacht, ist allerdings noch nicht in Kraft getreten.

Bei der Erarbeitung der UVgO hat sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie strukturell an den neuen vergaberechtlichen Regelungen im Oberschwellenbereich orientiert, aber auch diverse Erleichterungen für den Unterschwellenbereich vorgesehen. Inhaltliche Änderungen im Vergleich zum ersten Abschnitt der VOL/A gibt es insbesondere in den im Folgenden genannten Bereichen. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

  • Ausnahmen vom Anwendungsbereich
  • Einbeziehung freiberuflicher Leistungen
  • Regeln zur elektronischen Kommunikation
  • Neuregelung der Eignung/Ausschlussgründe
  • Unteraufträge/Eignungsleihe
  • Nebenangebote
  • Verfahrensarten
  • Besondere Methoden und Instrumente
  • Bekanntmachungen
  • Fristen
  • Vergabeunterlagen
  • Dokumentation
  • Vergabegrundsätze
  • Markterkundung
  • Interessenkonflikt
  • Vorbefasste Unternehmen
  • Zuschlagskriterien
  • Soziale und andere besondere Dienstleistungen
  • Unterrichtung der Bewerber/Bieter
  • Auftragsänderungen
  • Auftragsausführung

1. Abschnitt der VOB/A gilt weiterhin

Für die Vergabe von Bauleistungen unterhalb des europäischen Schwellenwerts gilt weiterhin der erste Abschnitt der VOB/A. In der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen Fassung wurden erste Anpassungen an den Oberschwellenbereich, also den zweiten Abschnitt der VOB/A, vorgenommen.

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