13.10.2014Fachbeitrag

Vergabe 559

Verhandlungsverfahren: Dringlichkeit bei Gefahr für Leib und Leben

Es liegt keine Dringlichkeit vor, wenn die Behörde einen stärkeren Motor für ein Polizeiboot beschaffen möchte, weil die bisherige Leistung nicht ausreicht (OLG Celle, 24.09.2014, 13 Verg 9/14).

Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb unzulässig

Die Wasserschutzpolizei Niedersachsen benötigte stärkere Motoren. Sie forderte drei Marktteilnehmer zur Angebotsabgabe auf. Die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb rechtfertigte sie mit Dringlichkeit. Ein Bieter machte geltend, der Auftrag hätte europaweit ausgeschrieben werden müssen. Das OLG Celle gab ihm Recht.

Die Wahl dieser Verfahrensart komme nur in akuten Gefahrensituationen und Fällen höherer Gewalt in Betracht, die zur Vermeidung von Schäden für Leib und Leben ein sofortiges, die Einhaltung von Fristen ausschließendes Handeln erforderten. Diese Gründe müssten unvorhersehbar gewesen sein. An die Unvorhersehbarkeit sind hohe Anforderungen zu stellen. Hier sei seit längerem absehbar gewesen, dass die Motorleistung unzureichend ist.

Verstoß auch noch nach Angebotsabgabe geltend gemacht

Wird in der Ausschreibung die Dringlichkeit nicht im einzelnen begründet, so kann der Bieter die Rechtswidrigkeit auch noch nach Angebotsabgabe geltend machen.

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