Vergabe 681
Vertragsanpassungsklauseln müssen hinreichend bestimmt sein
Wesentliche Änderungen eines vergebenen Auftrags führen zu Ausschreibungspflicht. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsänderung von einer in den ursprünglichen Vergabeunterlagen enthaltenen, konkreten Vertragsanpassungsklausel gedeckt war (OLG Dresden, Beschluss vom 07.07.2015, Verg 3/15).
Präzise Klauseln erforderlich
Voraussetzung ist, dass bereits in der ursprünglichen Ausschreibung eindeutig erkennbar war, unter welchen Umständen der zu vergebende Auftrag wann und wie geändert werden kann. Unbegrenzte oder nicht hinreichend bestimmte Vertragsanpassungsklauseln rechtfertigen nicht den Verzicht auf eine Neuvergabe.
Neues GWB
Das OLG Dresden bestätigt damit eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 12.02.2014 (Verg 32/13). Das neue GWB wird eine entsprechende Regelung in § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB enthalten.
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