Update Datenschutz Nr. 34 und Digitalisierung 01
Videoüberwachung in Bus und Bahn
Eine ständige Videoüberwachung im ÖPNV ist erlaubt, wenn Störfälle und Straftaten unterschiedlicher Intensität zu verschiedenen Zeiten und auf dem gesamten Liniennetz auftreten (OVG Lüneburg, 07.09.2017, 11 LC 59/16).
Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
Dies ergibt sich aus § 6b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG. Die Norm ermöglicht Videoüberwachungen des öffentlichen Raumes, die für die Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich sind.
Rechtsdurchsetzung rechtfertigt Videoüberwachung
Als berechtigtes Interesse für die Videoüberwachung gilt unter anderem die straf- und zivilrechtliche Verfolgung von Straftätern, wenn es über Jahre konstant zu zahlreichen Vorfällen kommt und sich diese auf das gesamte Liniennetz verteilen. Dass sich zeitliche und örtliche Schwerpunkte ergeben, ist jedenfalls dann unschädlich, wenn es teilweise auch zu schwerwiegenden Rechtsverletzungen kommt.
Kein Überwiegen des Interesses der Fahrgäste
Zu einer ständigen und allseitigen Videoüberwachung gibt es gegenwärtig keine technische und organisatorische Alternative, die den verantwortlichen Stellen zumutbar wäre. Sie belastet die Fahrgäste auch nicht in unvertretbarem Maße, wenn die Videoaufnahmen nach 24 Stunden grundsätzlich unbesehen gelöscht werden und nur im Einzelfall unter Zugangssicherungen ausgewertet werden.
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