01.03.2018Fachbeitrag

Newsletter Health Care, Pharma & Life Sciences 1/2018

Wegen unmöglich zu erfüllender Leistungsanforderungen keine Auftragserteilung möglich

Die Vergabekammer Westfalen hat in dem Ausschreibungsfall bezüglich des Baus einer Feuer- und Rettungswache entschieden (Beschluss vom 4. Dezember 2017, Az. VK 1-31/17), dass kein Auftrag aufgrund einer Leistungsbeschreibung erteilt werden kann, die Anforderungen enthält, welche unmöglich zu erfüllen sind. Unerheblich ist dabei demzufolge, ob Angebote vorliegen, die noch andere  Mängel enthalten.

Der Auftraggeber hat den Neubau einer Feuer- und Rettungswache ausgeschrieben. Bestandteil dieser Ausschreibung war ein Gewerk zur „Gebäudeautomation“ als Bauauftrag im Wert von circa EUR 250.000. Das einzige Zuschlagskriterium bezog sich auf den Preis. In der Leistungsbeschreibung war im Rahmen der Gebäudeautomation nicht zuletzt ein Touchpanel zur Bedienung der Automationsstation verlangt, was im Einzelnen anhand konkreter zu erfüllender technischer Daten bestimmt war. So sollte bei eingeschalteter Hintergrundbeleuchtung des Touchpanels eine Leistungsaufnahme von 4,5 Watt vorliegen. Außerdem verlangte der Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung eine Software zur Fernwartung der Anlage, die wiederum konkrete technische Voraussetzungen erfüllen sollte.

Nach dem Eingang mehrerer Angebote schloss der Auftraggeber zunächst das Angebot des preislich drittplatzierten Bieters wegen eines Verstoßes gegen das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW aus. Weiterhin schloss der Auftraggeber auch das Angebot des zweitplatzierten Bieters von dem Vergabeverfahren aus, weil die in der Leistungsbeschreibung geforderten technischen Spezifikationen zum Touchpanel und zum Fernwartungssystem von diesem Bieter nicht erfüllt worden seien. Es sei eine nicht intelligente Einheit gefordert worden, deren Programmstrukturen auf der Automationsstation hinterlegt sind, aber nicht auf dem Panel selbst. Das Angebot habe sich aber auf ein Touchpanel PC mit integrierten Prozessor und Datenspeicher sowie einer eigenen Software bezogen. Der Auftraggeber beabsichtigte daraufhin, das Angebot des Bieters zu bezuschlagen, der preislich an dritter Stelle lag.

Der zweitplatzierte Bieter rügte den Ausschluss seines Angebots und leitete ein Nachprüfungsverfahren ein. Er wendete gegen den Ausschluss seines Angebots insbesondere ein, dass die Anforderung aus dem Leistungsverzeichnis, wonach das Touchpanel bei eingeschalteter Hintergrundbeleuchtung nur 4,5 Watt verbrauchen würde, unmöglich zu erfüllen sei. Bei der vorliegenden Größe des Panels von 15 Zoll sei kein Produkt bekannt, das mit einer solchen Leistung arbeite. Gewöhnlich würde eine höhere Leistung benötigt. Während des Nachprüfungsverfahrens stellte sich heraus, dass die Vorgabe in der Leistungsbeschreibung zum Energiebedarf der Hintergrundbeleuchtung des Touchpanels von 4,5 Watt tatsächlich von keinem auf dem Markt verfügbaren Produkt erfüllt werden kann.

Leistungsbeschreibung muss erfüllbare Anforderungen enthalten

Die angerufene VK Westfalen hat das Vergabeverfahren auf den Zeitpunkt vor Versendung der Vergabeunterlagen zurückgesetzt. Sie hielt den Nachprüfungsantrag für begründet, da unerfüllbare Anforderungen zunächst dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, der allgemein gilt und deshalb auch selbstverständliche Grundlage eines Vergabeverfahrens ist. Überhaupt ist in der Leistungsbeschreibung entsprechend § 121 GWB der Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, so dass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. Diese Konkretisierung des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus § 97 Abs. 2 GWB meint, dass eine Leistungsbeschreibung, die diese elementaren Anforderungen nicht erfüllt, der Angebotsbewertung in einem Vergabeverfahren nicht zugrunde gelegt werden kann. Das Vergabeverfahren weist einen grundlegenden Mangel auf, wenn es Anforderungen an den zu vergebenden Auftrag stellt, die unmöglich erfüllt werden können.

Weitere etwaige Fehler in den abgegebenen Angeboten dabei nicht entscheidend

In der Folge war das Vergabeverfahren in den Stand vor Versendung der Vergabeunterlagen zurückzuversetzen. Nicht entscheidend war dabei, ob das ausgeschlossene Angebot des Antragstellers im Nachprüfungsverfahren neben der Tatsache, dass das angebotene Touchpanel nicht die in der Leistungsbeschreibung geforderte Leistung von 4,5 Watt einhält, gegebenenfalls in weiteren Punkten mit der Leistungsbeschreibung nicht übereinstimmt.

Fazit

Dieser für alle Vergabeverfahren relevante Beschluss stellt noch einmal heraus, dass der Auftragsgegenstand möglichst eindeutig und erschöpfend zu beschreiben ist und die Leistungsbeschreibung dabei selbstverständlich nur erfüllbare Anforderungen stellen darf. Ansonsten wäre die Leistungsbeschreibung nicht für alle Unternehmen in gleicher Weise verständlich und auf dieser Grundlage erstellte Angebote könnten nicht miteinander verglichen werden.

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