Vergabe 680
Wer schreibt, der bleibt – Begründung von Direktvergaben
Die Direktvergabe von Personenverkehrsdienstleistungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ist umfangreich zu begründen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10.11.2015, 11 Verg 8/15).
VO 1370/07
Nach Art. 7 Abs. 4 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 muss ein öffentlicher Auftraggeber jeder interessierten Partei auf Antrag ihre Gründe für die Entscheidung über die Direktvergabe mitteilen. Die Begründungspflicht reicht sehr weit:
Umfassende Begründungspflicht
Nur wenn die Gründe sich auch darauf erstrecken, aus welchen konkreten Erwägungen heraus die Voraussetzungen für die Direktvergabe vorliegen, wird der interessierte Bieter in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit des angekündigten Verhaltens zu überprüfen. Die Begründung muss eine argumentative Tiefe aufweisen, die objektiv nachvollziehbare Angaben enthält, aus denen auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der jeweiligen Direktvergabeart geschlossen werden kann.
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