Vergabe 676
Wesentliche Erweiterung der Leistung muss ausgeschrieben werden
Bei mehreren aufeinanderfolgenden Vertragsänderungen ist der Gesamtumfang der „Aufstockung“ maßgeblich (OLG Schleswig vom 28.08.2015 1 Verg 1/15).
„Bedarfsgerechtigkeit“ nicht geeignet zur Begrenzung einer Optionsregelung
Bezugnehmend auf einen Rahmenvertrag aus dem Jahre 1978 über Vorhalteleistungen für den Rettungsdienst, der den Auftraggeber u.a. berechtigte, die Rettungsmittelvorhaltungen um zusätzliche Wochenstunden zu erweitern, wenn dies unter dem Gesichtspunkt der „Bedarfsgerechtigkeit“ notwendig werde, stockte ein Landkreis diese Leistungen auf. Das OLG Schleswig hielt dies für unzulässig. Das Kriterium der „Bedarfsgerechtigkeit“ erfülle nicht die erforderliche limitierende Funktion, um die Reichweite der Entscheidungsbefugnis des Auftraggebers zu bestimmen.
Ausübung von unbegrenzten Optionsregelungen ist wesentliche Vertragsänderung
Die Ausübung eines im Vertrag angelegten Optionsrechts (hier durch „Anordnung“ der „Aufstockung“) sei – auch wenn dieses Recht Bestandteil des vergebenen Auftrags war – vergaberechtlich eine wesentliche Vertragsänderung, wenn das Leistungsbestimmungsrecht vertraglich nicht qualitativ oder quantitativ klar definiert oder begrenzt werde.
Gesamtumfang der Aufstockungen maßgeblich
Leistungserweiterungen von mehr als 10% seien nach Art. 72 der Richtlinie 2014/24/EU, die insoweit Vorwirkung entfalte, unzulässig, wobei auf den Gesamtumfang der Aufstockungen abzustellen sei.