24.03.2020FachbeitragCorona

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Steuerrechtliche Maßnahmen zur Schaffung bzw. Schonung von Liquidität

Unternehmen und Steuerpflichtige allgemein befinden sich aufgrund der weitreichenden Einschränkungen der Wirtschaft und des öffentlichen Lebens durch die COVID-19-Pandemie in weiten Teilen in massiven Liquiditätsengpässen bzw. werden sich jedenfalls mittelfristig einem solchen Risiko ausgesetzt sehen. Dies zwingt dazu, dass auch in Bezug auf Steuern zu prüfen ist, wie vorhandene Liquidität geschont bzw. zusätzliche Liquidität geschaffen werden kann. Darüber hinaus ist die Frage, wie mit laufenden Betriebsprüfungen umgegangen wird bzw. welche weiteren Verfahrenserleichterungen gewährt werden.

Das Bundesministerium der Finanzen hat in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder am 19. März 2020 eine Anweisung in Bezug auf Steuern, die von Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, veröffentlicht. Darüber hinaus haben die obersten Finanzbehörden der Länder mit gleichlautenden Erlassen am 19. März 2020 Maßnahmen in Bezug auf die Festsetzung von Gewerbesteuermessbeträgen für Zwecke der Vorauszahlungen verfügt.

1. Anpassung von Steuervorauszahlungen

Festgesetzte Steuervorauszahlungen (Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer und Einkommensteuer sowie Umsatzsteuer) sollten überprüft werden. Die Finanzverwaltungen sind angewiesen, auf Antrag unkompliziert und schnell Anpassungen vorzunehmen. Gewerbesteuervorauszahlungen sind von Gemeinden im Falle der Anpassung von Festsetzungen der Gewerbesteuermessbeträge ebenfalls anzupassen. Im Einzelfall empfiehlt es sich, insoweit auch unmittelbar auf die betreffenden Gemeinden zuzugehen.

Ein Großteil der Landesfinanzverwaltungen hat für die Anpassung von Vorauszahlungen bereits einfache Antragsformulare vorbereitet und diese auf ihren Internetseiten zur Verfügung gestellt.

2. Stundung von Steuerzahlungen

Fällige Steuerzahlungen sollen auf Antrag und soweit Steuerzahlungen aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht geleistet werden können, grundsätzlich zinsfrei bis zum 31. Dezember 2020 gestundet werden. Zwar muss dargelegt werden, dass das Unternehmen bzw. der Steuerpflichtige unmittelbar betroffen ist, jedoch müssen entstandene Schäden nicht im Einzelnen wertmäßig belegt werden. Eine Steuerstundung scheidet im Falle von Abzugssteuern, insbesondere der Lohnsteuer und der Kapitalertragsteuer, aus. In solchen Fällen könnte im Einzelfall ein Vollstreckungsaufschub in Betracht kommen.

3. Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen

Die Finanzverwaltungen wurden angewiesen, auf die Vollstreckung überfälliger Steuerschulden (Körperschaftsteuer und Einkommensteuer) bis zum 31. Dezember 2020 zu verzichten. Gesetzlich anfallende Säumniszuschläge sollen erlassen werden. Im Falle von Gewerbesteuerschulden muss insoweit eine Abstimmung mit der jeweiligen Gemeinde erfolgen, da die vom Bund und den Ländern getroffenen Maßnahmen insoweit keine Wirkung für die Gewerbesteuer entfalten.

4. Energiesteuer, Luftverkehrsteuer, Versicherungsteuer und Umsatzsteuer, soweit das BZSt zuständig ist

Die Maßnahmen zur Anpassung von Steuervorauszahlungen, Stundung von Steuerzahlungen sowie Aussetzungen von Vollstreckungsmaßnahmen (siehe zuvor) sind von der Zollverwaltung sowie dem Bundeszentralamt für Steuern entsprechend umzusetzen. Dies gilt u.a. für die Energie- und Luftverkehrsteuer, welche von der Zollverwaltung verwaltet wird und entsprechend für das Bundeszentralamt für Steuern, soweit die Versicherungsteuer sowie die von ihr verwaltete Umsatzsteuer betroffen sind.

5. Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen

Mit den Veranlagungsfinanzämtern sollte abgestimmt werden, ob außerordentliche Fristverlängerungen gewährt werden können, da die zur Verfügung stehenden Ressourcen bei den Unternehmen sowie den Steuerberatern aufgrund der COVID-19-Pandemie regelmäßig in geringerem Umfang zur Verfügung stehen.

6. Beschleunigte Abgabe von Steuererklärungen zur Erlangung von Steuererstattungen

Im Einzelfall ist zu prüfen, ob Steuerpflichtige Aussichten auf Steuererstattungen, z.B. für Vorjahre haben. In diesem Fall sollte die Abgabe von Steuererklärungen beschleunigt werden. Dabei sollte u.a. geprüft werden, ob steuerliche Verluste für Zwecke der Körperschaftsteuer oder Einkommensteuer ins vorangegangene Jahr zurückgetragen werden können. Für Gewerbesteuerzwecke ist ein Rücktrag von Verlusten hingegen nicht möglich.

Entsprechendes gilt auch für etwa vorhandene Ansprüche auf Umsatzsteuererstattungen aufgrund von Vorsteuerüberhängen. Im Einzelfall kann eine vorzeitige Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen unter Liquiditätsgesichtspunkten sinnvoll sein.

7. Erstattung von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen bei Dauerfristverlängerung

Unternehmer, die für Zwecke der Umsatzsteuer eine Dauerfristverlängerung beantragt und erhalten haben, müssen jährliche Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen leisten. Diese wurden regelmäßig bereits im Februar vom jeweiligen Unternehmer an das Finanzamt entrichtet. Nunmehr kann ein Antrag auf Erstattung dieser Sondervorauszahlung gestellt werden. Zum Beispiel haben die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen sowie auch das Hessische Ministerium der Finanzen auf eine solche Erstattungsmöglichkeit hingewiesen. Auch wenn noch nicht sämtliche Länder entsprechende Verlautbarungen veröffentlicht haben, sollte die Möglichkeit einer Erstattung jeweils geprüft und ggf. beantragt werden.

8. Allgemeine Hinweise

Die Finanzverwaltung unterscheidet derzeit zwischen unmittelbar und mittelbar Betroffenen. In Bezug auf nur mittelbar Betroffene sollen die allgemeinen Regelungen weiter Anwendung finden. Derzeit ist nicht klar und vorhersehbar, wie diese Abgrenzung im Einzelfall vorzunehmen ist und von der Finanzverwaltung umgesetzt wird. Es ist zu hoffen, dass die jeweils zuständige Finanzverwaltung an dieser Stelle mit Augenmaß agiert. Angesichts dieser besonderen und beispiellosen Situation ist zu erwarten, dass dies entsprechend gehandhabt wird. Unabhängig davon gilt, dass Sachverhalte auch weiterhin genau dokumentiert werden sollten, um die Begünstigungsvoraussetzungen bei späteren Prüfungen nachweisen zu können. Auch laufende Fristen sollten beachtet bzw. Fristverlängerungen ausdrücklich beantragt werden.

Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung bis auf Weiteres auf Betriebsprüfungen vor Ort verzichtet und laufende Betriebsprüfungen unterbricht oder ausschließlich aus der Dienststelle heraus fortsetzt.

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