Update Compliance 1/2023
Bundesfinanzhof: Besteuerung des Tauschs von Kryptowährungen (Currency Token Bitcoin/ Ethereum/ Monero) auf Handelsplattform bitcoin.de
Der Bundesfinanzhof folgt der Auffassung der Finanzverwaltung und bestätigt erstmals, dass Kryptowährungen (auch „Currency Token“) wie Bitcoin -BTC-, Ethereum -ETH- und Monero -XMR- Wirtschaftsgüter sind, und der Tausch dieser Währungen als private Veräußerungsgeschäfte innerhalb der Jahresfrist des § 23 EStG steuerbar ist (Urt. v. 14.02.2023 - Az. IX R 3/22).
Inhaber von Kryptowährungen sollten nunmehr prüfen, ob entsprechende Gewinne ordnungsgemäß steuerlich erklärt wurden.
Currency Token sind „andere Wirtschaftsgüter“
Currency Token sind als „andere Wirtschaftsgüter“ gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen. Dabei begründet der Bundesfinanzhof die Wirtschaftsguteigenschaft wesentlich damit, dass Currency Token nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung für ihre Inhaber einen „greifbaren“ marktüblichen Handelswert hätten. Currency Token seien als „digitale Vermögenswerte“ und „Zahlungsmittel“ verkauf- und tauschbar. Der Bundesfinanzhof bestätigt damit im Ergebnis die Auffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 10.05.2022, Az. IC C 1-S 2256/19/10003, BStBl. 2022 I S. 668ff, Rn. 31), wonach Currency Token „die Möglichkeit vermitteln, die dem eigenen öffentlichen Schlüssel zugewiesenen vermögenswerten Vorteile einem anderen öffentlichen Schlüssel“ zuzuweisen.
Currency Token stellen für den Steuerpflichtigen jedenfalls dann Wirtschaftsgüter dar, sobald diese in dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Konto („Public Key“) des betreffenden Distributed-Ledger-Technology-Systems (DLF-System) herausgelöst und in handelbaren Untereinheiten verselbständigt sind, so dass der Steuerpflichtige damit handeln bzw. spekulieren kann.
Eigentümer der Currency Token
Currency Token sind jedenfalls demjenigen zuzurechnen (§ 39 AO), der mittels des Private Key darüber verfügen kann. Dabei verweist der Bundesfinanzhof auf die Regeln für die Zurechnung von Token des betreffenden DLF-Systems. Aus dem Bitcoin- und dem Monero-Whitepaper ergebe sich, dass diese Token dem Inhaber des Private Key zugerechnet würden. In Bezug auf Ethereum lässt der Bundesfinanzhof dagegen eine klare Aussage, ab wann die Zurechnung erfolgt, vermissen, und verweist hierzu lediglich auf die Möglichkeit der Nutzer, die Eigentümerstellung selbst zu definieren.
Haltefrist von einem Jahr
Der Tausch oder die Veräußerung von Currency Token ist als privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar, wenn zwischen (i) Anschaffung und (ii) Veräußerung der Token nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Eine Anschaffung oder Veräußerung liegt vor, wenn die Verfügungsberechtigung an dem Token von dem Inhaber des Private Key auf den Erwerber übergeht. Im konkreten Fall stellte der Bundesfinanzhof für die Anschaffung der Token auf den Zeitpunkt ab, in dem diese in dem Wallet des Steuerpflichtigen erstmals erfasst wurden. Für die Veräußerung kam es auf den Zeitpunkt des Übergangs des (zuvor angeschafften) Token von dem Wallet des Steuerpflichtigen in das Wallet des Erwerbers an. Der Tausch von Token (hier über die Krypto-Handelsplattform bitcoin.de) ist dem Verkauf gleichzustellen.
Ausblick & Praxishinweis
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist nachvollziehbar. Durch den Tausch von Token können erhebliche Gewinne erzielt werden, an denen der Staat über Steuern partizipieren will. Nicht nur Bitcoin, Ethereum und Monero sind Wirtschaftsgüter, auch zu anderen Kryptowährungen werden entsprechende Entscheidungen folgen.
Inhaber von Kryptowährungen müssen nun prüfen, ob sie Gewinne aus Verkauf oder Tausch ordnungsgemäß versteuert haben. Ist dies nicht der Fall, sollte zur Vermeidung steuerstrafrechtlicher Konsequenzen eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht gezogen werden.
Dabei ist Eile geboten:
Der Bundesfinanzhof weist in seinem Urteil auch darauf hin, dass „schon heute“ die Möglichkeit bestehe, dass die Finanzverwaltung bei den Betreibern von Krypto-Handelsplattformen Sammelauskünfte einholen kann (§ 93 Abs. 1a AO). Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird bzw. schon gemacht hat. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist jedoch nur dann noch möglich, wenn eine Steuerstraftat (d.h. die unterlassene Erklärung steuerlicher Gewinne aus der Veräußerung oder dem Tausch von Kryptowährung) noch nicht entdeckt wurde. Es bleibt indessen abzuwarten, inwiefern die für Währungen wie z. B. Monero angepriesene, gesteigerte Anonymität die Finanzverwaltung daran hindern wird, sich die notwendigen Informationen über Sammelauskünfte zu beschaffen.