Newsletter Health Care, Pharma & Life Sciences 3/2016
Ärzte als gewerbliche Anbieter: Die Zulässigkeit dessen steht in berufsrechtlichen Grenzen
Regelmäßig ist festzustellen, dass Arztpraxen neben ihren eigentlichen ärztlichen Tätigkeiten Produkte wie Nahrungsergänzungsmittel, Zahnbürsten, Hörgeräte, Brillen, Bandagen oder Kosmetika vertreiben oder Einweisungen, Schulungen, Anpassungs- oder Kontrollleistungen zu diesen Produkten sowie andere Dienstleistungen wie eine Ernährungsberatung anbieten. Solche gewerblichen Leistungen verstoßen jedoch oft gegen das Berufsrecht der Ärzte.
Nach § 3 Abs. 2 MBO-Ä ist es Ärzten untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter ihrer Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind. Dieses Verbot konkretisiert den § 3 Abs. 1 MBO-Ä, der es Ärzten allgemein untersagt, neben der Ausübung ihres Berufs eine andere Tätigkeit, die mit den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufs nicht vereinbar ist, auszuüben oder in irgendeiner Form damit in Verbindung zu stehen, wie zu Werbezwecken entsprechend § 27 Abs. 3 MBO-Ä. Es soll verhindern, dass das besondere Vertrauen der Patienten in ihren Arzt in wettbewerbswidriger Weise für gewerbliche Eigeninteressen eingesetzt wird, und auch die Unabhängigkeit des Arztes gewährleisten. Der Arzt soll sich ausschließlich von medizinischen Notwendigkeiten und nicht von kommerziellen Interessen leiten lassen.
Warenverkauf und Dienstleistung als Ausnahme
Eine Produktabgabe oder Dienstleistung ist daher im Einzelfall nur zulässig, wenn die medizinische Therapie erfordert, dass die Leistung gerade durch den Arzt erfolgt, wie zumindest in einem Notfall, und die Leistung nicht problemlos zum Beispiel in einem Sanitätshaus oder einer Apotheke erworben werden kann. So wurde in der Rechtsprechung der Verkauf von Kontaktlinsen, Hörgeräten und orthopädischen Hilfsmitteln als zulässig erachtet, da die betreffenden Produkte individuell auf den Patienten angepasst werden müssen. Als durch einen Arzt zu erbringende Dienstleistung wurden unter anderem Schulungen von Diabetikern am Blutzuckermessgerät anerkannt. Für frei verkäufliche Waren wie Diabetesstreifen, Bandagen und Augentropfen, für die keine ärztlich-therapeutische Beratungs- oder Anpassungsleistung nötig ist, wurde dementsprechend ein Verkaufsverbot bejaht. Dienstleistungsaufträge, die an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden, können auch Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Vorbereitung oder Durchführung von Vergabeverfahren umfassen. Solche Leistungen betreffen nicht zuletzt die Bereitstellung der technischen Infrastruktur sowie die Vorbereitung und die Verwaltung des Vergabeverfahrens selbst beziehungsweise diesbezügliche Beratung. Es ist aber zu beachten, dass Aufträge für Beratungs- und Unterstützungsleistungen nur dann ohne vorherige Durchführung eines Vergabeverfahrens an eine zentrale Beschaffungsstelle vergeben werden dürfen, wenn sie lediglich begleitende Nebenleistungen eines Beschaffungsauftrags darstellen.
Gewerbe außerhalb der ärztlichen Tätigkeit
Dennoch soll durch das Verbot des § 3 Abs. 2 MBO-Ä nicht die ärztliche Tätigkeit als solche beschränkt, sondern lediglich die Ausweitung der Tätigkeit auf eine nichtmedizinische verhindert werden. Ein Arzt darf insoweit gewerblich tätig sein, solange kein Zusammenhang mit der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit besteht und die Tätigkeit nicht unter das allgemeine Tätigkeitsverbot des § 3 Abs. 1 MBO-Ä fällt. Er dürfte dann zeitlich, organisatorisch, wirtschaftlich und rechtlich getrennt von seiner Arztpraxis die im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit unzulässigen Leistungen anbieten. So wurde eine in dieser Weise abgehaltene gewerbliche Ernährungsberatung, die kein Bestandteil der ärztlichen Therapie war, für zulässig gehalten. Der Arzt darf im Rahmen solcher Tätigkeiten aber insbesondere nicht seine ärztliche Berufsbezeichnung, zum Beispiel werbend, unlauter einsetzen.
Fazit
Da der Betrieb einer Arztpraxis mit besonderen ethischen und insbesondere nicht vorrangig wirtschaftlichen Interessen verbunden ist, dürfen Ärzte grundsätzlich nicht als gewerbliche Anbieter von Waren und Dienstleistungen auftreten. Der Therapiezweck steht im Vordergrund. Sollte es die Therapie erfordern, ist also in Ausnahmefällen ein Vertrieb von Waren und Dienstleistungen sehr wohl möglich. Außerhalb seiner ärztlichen Tätigkeit steht es dem Arzt bei ausreichender Trennung und Unterscheidbarkeit von seinem Praxisbetrieb selbstverständlich frei, ein Gewerbe zu betreiben.