21.01.2021FachbeitragCorona

Update Restrukturierung 2/2021

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis Ende April 2021 bei Beantragung staatlicher Hilfen bis Ende Februar 2021

Harter Lockdown bis 14.02.2021

Der harte Lockdown aufgrund der zweiten Welle der COVID-19-Pandemie wird gemäß dem Beschluss der Schaltkonferenz der Kanzlerin mit den Ministerpräsidenten vom 19.01.2021 bis zum 14.02.2021 verlängert. 

Verbesserung Überbrückungshilfe III, höhere Abschlagszahlungen und Förderhöchstgrenzen

Dies stellt die Wirtschaft vor weitere Herausforderungen, die insbesondere durch Verbesserungen der „Überbrückungshilfe III“ des Bundes gemildert werden sollen. Die Abschlagszahlungen und die Förderhöchstgrenzen sollen angehoben werden. Zudem setzt sich die Bundesregierung bei der Europäischen Kommission für die Anhebung der beihilferechtlichen Höchstsätze ein. Die Abschlagszahlungen auf die Überbrückungshilfe III sollen durch den Bund im Februar 2021 ausgereicht werden. Die Länder sollen die endgültigen Auszahlungen im März 2021 leisten. 

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für auf Auszahlungen wartende Unternehmen bis Ende April 2021

Um auf die Auszahlungen wartenden Unternehmen zu helfen, sieht der Beschluss die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis Ende April 2021 im Falle der rechtzeitigen und nicht offensichtlich aussichtslosen Beantragung ausreichender Unterstützung vor. 

Formulierungshilfe für Änderung des COVInsAG 

Am 20.01.2021 beschloss die Bundesregierung die vom BMJV vorgelegte Formulierungshilfe zu einem Antrag der Regierungsfraktionen, durch den das COVInsAG entsprechend geändert werden soll. 

Updates Restrukturierung 9/2020 und 1/2021 zu Aussetzung der Antragspflicht im Januar 2021 und SanInsFoG

Dieses Update 2/2021 zur erneuten Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht schließt an unser Update 9/2020 zur bedingten Verlängerung (bzgl. Überschuldung) bzw. Wiedereinführung (bzgl. Zahlungsunfähigkeit) der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gemäß dem COVInsAG für die Zeit vom 01.01.2021 bis zum 31.01.2021 an. Zu dem Inkrafttreten des SanInsFoG einschließlich des StaRUG und der Änderungen des COVInsAG am 01.01.2021 haben wir in unserem Update 1/2021 berichtet. Mit der zügigen Umsetzung der Formulierungshilfe zur Verlängerung der bedingten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021 in geltendes Recht ist zu rechnen. 

Keine allgemeine, dauerhafte, sondern an Voraussetzungen anknüpfende befristete Aussetzung der Antragspflicht

Konzentration ist gefragt, um den Überblick hinsichtlich der Geltung der Insolvenzantragspflicht zu behalten, die nicht allgemein, sondern stets an bestimmte, sich im Verlauf erweiternde Bedingungen geknüpft und teilweise zwischen den Insolvenzgründen differenzierend für unterschiedliche Zeiträume befristet ausgesetzt wurde:

Aussetzung der Antragspflicht während der ersten COVID-19-Welle ab März 2020 bis 30.09.2020

Mit dem COVInsAG vom 27.03.2020 hatte der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht für auf der COVID-19-Pandemie beruhende Insolvenzen rückwirkend ab 01.03.2020 bis Ende September 2020 ausgesetzt. Gemäß § 1 Satz 1 COVInsAG ist die Aussetzung der Regelfall. Sie gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Wenn am 31.12.2019 Zahlungsfähigkeit vorlag, wird widerleglich vermutet, dass keine Ausnahme von der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gegeben ist. 

Wiedereinsetzen der Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit ab 01.10.2020, Verlängerung der Aussetzung in Überschuldungsfällen bis 31.12.2020

Kurz vor dem zeitlichen Ende der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten wurde die Aussetzung für Fälle der auf COVID-19 beruhenden Überschuldung (nicht hingegen für Fälle der Zahlungsunfähigkeit) mit Gesetz vom 25.09.2020 bis Ende 2020 verlängert. Inzwischen trifft die zweite Welle der Pandemie Deutschland härter als die erste Welle im Frühjahr 2020 und nach einem „Lockdown Light“ ab November wurde mit Wirkung vom 16.12.2020 ein zweiter „harter Lockdown“ verfügt, der nunmehr (zunächst) bis zum 14.02.2021 in sogar noch verschärfter Form gelten wird. 

Erweiterte staatliche Hilfsprogramme

Für die schwer getroffene deutsche Wirtschaft wurde ab dem Spätherbst 2020 das Angebot staatlicher Unterstützung durch die „November- und Dezemberhilfen“, die „November- und Dezemberhilfen Plus“, die „November- und Dezemberhilfen Extra“ sowie die „Überbrückungshilfe III“, deutlich erweitert. 

Verzögerte Antragsbearbeitung und Auszahlung staatlicher Hilfen ist Begründung für verlängerte Aussetzung der Antragspflicht bis 30.04.2021

Die Bearbeitung der Anträge und die Gewährung der beantragten Hilfen nehme angesichts der Fülle der Anträge und der verfahrenstechnischen und beihilferechtlichen Voraussetzungen Zeit in Anspruch, so dass eine vollständige Auszahlung nicht unmittelbar möglich sei. Daher solle die Insolvenzantragspflicht für solche Unternehmen weiter bis zum 30.04.2021 ausgesetzt werden, die staatliche Hilfeleistungen aus den zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie aufgelegten Hilfsprogrammen erwarten können, so die Begründung der vom Kabinett am 20.01.2021 beschlossenen Formulierungshilfe des BMJV zur Änderung des COVInsAG. 

Aussetzung bis 30.04.2021 schließt nahtlos an die bedingte Aussetzung der Antragspflicht im Januar 2021 gem. COVInsAG i.d.F. des SanInsFoG an

Diese knüpft zeitlich nahtlos an eine Änderung des COVInsAG mit der bedingten Aussetzung der Insolvenzantragspflichten bis 31.01.2021 an, welche das am 01.01.2021 in Kraft getretene SanInsFoG gebracht hatte.

Verunsicherung der Wirtschaft zu erwarten

Angesichts des sich erweiternden „Flickenteppichs“ an Voraussetzungen, Ausnahmen und unterschiedlichen zeitlichen Geltungsbereichen der Insolvenzantragspflicht dürfte eine weitere Verunsicherung der Wirtschaft die Folge des erneuten Eingriffs des Gesetzgebers in das Insolvenzrecht sein. Vor allem aber steht der Schutz der übrigen Teilnehmer des Wirtschaftsverkehrs angesichts der erneuten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auch für zahlungsunfähige Unternehmen in Frage. Daher seien hier die wichtigsten Punkte der verlängerten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im Überblick dargestellt:

Voraussetzungen der Aussetzung der Antragspflicht vom 01.01.2021 bis 30.04.2021 

  • Zeitliche Geltung: 01.02.2021 (direkter Anschluss an die zunächst vom 01.01.2021 bis 31.01.2021 geltende gleichartige Aussetzung) bis 30.04.2021
  • Sachliche Geltung: Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO und Überschuldung gem. § 19 InsO

Aussichtsreicher Antrag auf Gewährung ausreichender Unterstützung aus staatlichen Hilfsprogrammen

  • Voraussetzungen: Staatliche Hilfsprogramme, insbesondere „Novemberhilfen“, „Dezemberhilfen“, „Überbrückungshilfe III“: 
    • Antrag auf Gewährung von Hilfeleistung aus staatlichen Hilfsprogrammen zur Milderung der COVID-19-Pandemie
    • Antragstellung zwischen 01.11.2020 und 28.02.2021
    • Erweiterung auf Fälle ohne rechtzeitige Antragstellung, wenn diese aus rechtlichen (insbesondere beihilferechtlichen) oder tatsächlichen (insbesondere IT-technischen) Gründen nicht möglich war
    • Antrag ist (wäre) nicht offensichtlich aussichtslos (Beweislastumkehr zugunsten des Schuldners)
    • Beantragte Hilfeleistung ist (wäre) nicht unzureichend zur Beseitigung der Insolvenzreife (Beweislastumkehr zugunsten des Schuldners)

Ausnahmen und Vermutungsregelung

  • Ausnahmen: Keine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, wenn a) die Insolvenzreife nicht auf der COVID-19-Pandemie beruht oder b) keine Aussichten auf die Beseitigung einer Zahlungsunfähigkeit bestehen (jeweils Beweislastumkehr zugunsten des Schuldners)
  • Vermutung zugunsten des Schuldners: Kein Eingreifen der Ausnahmen gemäß vorstehender Punkte a) und b) bei Zahlungsfähigkeit am 31.12.2019

Fazit: Verlängerung der Aussetzung der Antragspflicht bis Ende April 2021 baut auf derjenigen des COVInsAG vom 27.03.2020 auf. Entscheidend: rechtzeitige Beantragung hinreichender Unterstützung gemäß den Corona-Hilfsprogrammen

Festzuhalten ist: Die Voraussetzungen der geplanten Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten bis Ende April 2021 bauen auf den Voraussetzungen der Aussetzung gemäß COVInsAG vom 27.03.2020 in der Fassung des SanInsFoG vom 22.12.2020 auf und erweitern deren zeitliche Reichweite um drei Monate bis Ende April 2021. Entscheidend ist zunächst das Beruhen der Insolvenzreife auf der COVID-19-Pandemie, wobei insoweit die bereits im COVInsAG vom 27.03.2020 bei Zahlungsfähigkeit per 31.12.2019 eingreifende Vermutung hilft. Zusätzlich ist nun erforderlich, dass zwischen dem 01.11.2020 und dem 28.02.2021 nicht offensichtlich aussichtslos staatliche Hilfen beantragt wurden/werden bzw. dass rechtliche oder tatsächliche Gründe die Antragstellung in diesem Zeitraum unmöglich machten. Dabei müssen zudem die beantragten staatlichen Hilfen zur Beseitigung einer Insolvenzreife ausreichend sein. 

Sorgfältige Dokumentation gestellter Anträge auf staatliche Unterstützung einschließlich der Erfolgsaussichten und des ausreichenden Umfangs ist zwingend

Weiterhin gilt: Die rechtzeitige Beantragung ausreichender staatlicher Hilfeleistungen gem. „Novemberhilfe“, „Dezemberhilfe“, „November- und Dezemberhilfe Plus“, „November- und Dezemberhilfe Extra“ und/oder „Überbrückungshilfe III“ und die Aussichten entsprechender Anträge sind sorgfältig zu dokumentieren, wenn die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht tatsächlich im Falle einer bis Ende April 2021 eintretenden Insolvenzreife genutzt werden soll. Entsprechende Anträge sollten, falls sie noch nicht gestellt sind, so rasch als möglich eingereicht werden. Sollte eine Antragstellung aus (beihilfe-)rechtlichen oder tatsächlichen (insbesondere IT-bezogenen) Gründen unmöglich sein, so ist dies besonders genau zu dokumentieren.

Professionelle Begleitung der Beantragung staatlicher Unterstützung empfehlenswert

Eine professionelle Begleitung der Antragstellung mit Beratung zu den Erfolgsaussichten ist sehr empfehlenswert.

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