16.12.2020Fachbeitrag

Update Restrukturierung 9/2020

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im Januar 2021 bei Beantragung von „Novemberhilfen“

Auch in der zweiten Welle reagiert der Gesetzgeber mit insolvenzrechtlichen Erleichterungen auf die COVID-19-Pandemie. Die Insolvenzantragspflicht soll für Fälle auf COVID-19 beruhender Überschuldung im Januar 2021 weiterhin ausgesetzt bleiben bzw. für entsprechende Fälle der Zahlungsunfähigkeit erneut ausgesetzt werden. Zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß dem Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei durch COVID-19 bedingten Insolvenzfällen (COVInsAG) vom 27.03.2020 gelten hierfür aber weitere Voraussetzungen: Der Schuldner muss zwischen dem 01.11.2020 und dem 31.12.2020 Leistungen der staatlichen Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beantragt haben oder hieran aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert gewesen sein. Zudem gilt die Aussetzung dann nicht, wenn der Antrag offensichtlich aussichtslos ist oder die Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht während der ersten COVID-19-Welle ab März 2020

Mit dem COVInsAG hatte der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht für auf der COVID-19-Pandemie beruhende Insolvenzen bis Ende September 2020 ausgesetzt. Gemäß § 1 Satz 1 COVInsAG ist die Aussetzung der Regelfall. Sie gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Wenn am 31.12.2019 Zahlungsfähigkeit vorlag, wird widerleglich vermutet, dass keine Ausnahme von der Aussetzung der Antragspflicht gegeben ist. 

Kurz vor dem zeitlichen Ende der Aussetzung der Antragspflichten wurde die Aussetzung für Fälle der auf COVID-19 beruhenden Überschuldung (nicht hingegen für Fälle der Zahlungsunfähigkeit) mit Gesetz vom 25.09.2020 bis Ende 2020 verlängert. Zu diesem Zeitpunkt war die Wucht der zweiten Welle der Pandemie noch nicht absehbar. Diese zeigt sich nun und es wurde nach einem „Lockdown Light“ mit Wirkung vom 16.12.2020 ein zweiter harter „Lockdown“ verfügt. Für die schwer getroffene deutsche Wirtschaft wurde im Spätherbst das Angebot staatlicher Hilfen nochmals erweitert (sog. „Novemberhilfen“). Die Bearbeitung der Anträge auf Gewährung der Novemberhilfen koste Zeit und die Auszahlungen könnten sich bis zum Jahresende oder auch darüber hinaus verzögern. Daher solle die Insolvenzantragspflicht für solche Unternehmen (wieder) ausgesetzt werden, die ausreichende staatliche Hilfeleistungen erwarten können, so die Begründung der Regierungskoalition für deren Änderungsvorschlag zu Art. 10 des SanInsFoG (zum Regierungsentwurf des SanInsFoG vom 14.10.2020 vgl. unser Update Restrukturierung Nr. 6/2020 vom 22.10.2020), der Änderungen des COVInsAG enthält.  

Verunsicherung in der Wirtschaft zu erwarten

Es ist bedauerlich, dass nach den Erfahrungen im Rahmen der ersten Welle nun während der zweiten Welle Verzögerungen bei der Bearbeitung von Hilfsanträgen bestehen. Zudem dürfte angesichts des „Flickenteppichs“ an Voraussetzungen, Ausnahmen und unterschiedlichen zeitlichen Geltungsbereichen der Insolvenzgründe eine erhebliche Verunsicherung der Wirtschaft die Folge des erneuten Eingriffs des Gesetzgebers in das Insolvenzrecht sein. Vor allem aber steht der Schutz der übrigen Teilnehmer des Wirtschaftsverkehrs angesichts der erneuten Aussetzung der Antragspflicht auch für zahlungsunfähige Unternehmen in Frage. Daher seien hier die wichtigsten Punkte der geplanten erneuten bzw. verlängerten Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im Überblick dargestellt:

  • Zeitliche Geltung: 01.01.2021 bis 31.01.2021
  • Sachliche Geltung: Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO und Überschuldung gem. § 19 InsO
  • Voraussetzung „Novemberhilfen“
    • Antrag auf Gewährung von Hilfeleistung aus staatlichen Hilfsprogrammen zur Milderung der COVID-19-Pandemie
    • Antragstellung zwischen 01.11.2020 und 31.12.2020
    • Erweiterung auf Fälle ohne rechtzeitige Antragstellung, wenn diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich war
    • Antrag ist (wäre) nicht offensichtlich aussichtslos (Beweislastumkehr zugunsten des Schuldners)
    • Beantragte Hilfeleistung ist (wäre) nicht unzureichend zur Beseitigung der Insolvenzreife (Beweislastumkehr zugunsten des Schuldners)
  • Ausnahmen: Keine Aussetzung der Antragspflicht, wenn a) die Insolvenzreife nicht auf der COVID-19-Pandemie beruht oder b) keine Aussichten auf die Beseitigung einer Zahlungsunfähigkeit bestehen (jeweils Beweislastumkehr zugunsten des Schuldners)
  • Vermutung zugunsten des Schuldners: Kein Eingreifen der Ausnahmen gem. vorstehender Punkte a) und b) bei Zahlungsfähigkeit am 31.12.2019

 

Fazit

Festzuhalten ist: Die Voraussetzungen der geplanten Aussetzung der Antragspflichten im Januar 2021 bauen auf den Voraussetzungen der Aussetzung gem. COVInsAG vom 27.03.2020 auf und enthalten ebenfalls Beweislastregelungen. Entscheidend ist neben dem Beruhen der Insolvenzreife auf der COVID-19-Pandemie (hier hilft die bereits im COVInsAG vom 27.03.2020 bei Zahlungsfähigkeit per 31.12.2019 eingreifende Vermutung), dass im November oder Dezember 2020 mit Aussicht auf Gewährung staatliche Hilfen beantragt wurden (bzw. dass rechtliche oder tatsächliche Gründe die Antragstellung in diesem Zeitraum unmöglich machten), deren Erlangung zur Beseitigung einer Insolvenzreife ausreichend ist. 

Rat für die Praxis: Die rechtzeitige Beantragung ausreichender staatlicher Hilfeleistungen gem. den „Novemberhilfen“ und die Aussichten entsprechender Anträge sind sorgfältig zu dokumentieren, wenn die Aussetzung der Antragspflicht tatsächlich im Falle von im Januar 2021 eintretender Insolvenzreife genutzt werden soll. Sollen jetzt noch Anträge auf „Novemberhilfe“ zu diesem Zweck gestellt werden, so ist höchste Eile geboten. Sollte eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich sein, so ist dies besonders genau zu dokumentieren. Eine professionelle Begleitung der Antragstellung mit Beratung zu den Erfolgsaussichten ist sehr empfehlenswert.

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