29.07.2016Fachbeitrag

Sondernewsletter Brexit 29. Juli 2016

Beratungsthemen im Zusammenhang mit einem drohenden Brexit: Litigation/Zivilprozesse

Zivilprozesse der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Die EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen in anderen EU-Mitgliedstaaten (EuGVVO) entfaltete ab einem Brexit im UK keine Wirkung mehr. Dadurch käme es zu einer zumindest vorübergehenden Erschwerung und Verzögerung der Anerkennung und Vollstreckung deutscher und britischer Urteile im jeweils anderen Staat. Die Anerkennung ausländischer Urteile ist Voraussetzung für deren Vollstreckung im Inland, so dass die zukünftige Durchsetzbarkeit von deutschen Gerichtsurteilen im UK in Frage steht. Eine Lösung könnte der Abschluss einer völkerrechtlichen Vereinbarung zwischen der EU bzw. Deutschland mit dem UK sein. In welcher Zeit eine solche Vereinbarung verhandelt und in Kraft gesetzt werden könnte, ist derzeit nicht vorhersehbar.

Klageschriften und Schriftsätze könnten in einem deutsch-britischen Gerichtsverfahren nach einem Brexit nicht mehr nach der EU-Zustellverordnung (EuZVO) zugestellt werden, da diese nur für den Rechtsverkehr innerhalb von EU-Mitgliedstaaten gilt. Stattdessen käme zukünftig - wie bei allen anderen Nicht-EU-Staaten - das Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ) zur Anwendung, da sowohl Deutschland als auch das UK Vertragsstaaten dieses völkerrechtlichen Vertrags sind. Dadurch würden Zustellungen in Zivilprozessen voraussichtlich verzögert, weil das HZÜ im Gegensatz zur EuZVO keinen Beschleunigungsgrundsatz kennt; ein mehrmonatiges Warten auf ein Zustellungszeugnis des Empfangsstaates ist daher durchaus möglich. Die Umstellung des Zustellungsrechts dürfte sich jedoch nicht für bewusste Verzögerungstaktiken nutzen lassen.

Für in Deutschland ansässige Gesellschaften in englischer Rechtsform, wie z.B. die Limited Company (Ltd.) oder die Limited Liability Partnership (LLP), wäre nach einem Brexit fraglich, ob sie in Deutschland zukünftig als GbR oder OHG angesehen werden, mit der Folge, dass für ihre Gesellschafter eine unbeschränkte Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern gilt. Vor deutschen Gerichten blieben sie aber auch im Falle eines zwangsweisen Rechtsformwechsels weiterhin beteiligungs- und parteifähig.

Zivilprozesse vor Schiedsgerichten

Auf laufende und zukünftige Schiedsverfahren wirkte sich ein möglicher Brexit hingegen nicht aus. Die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Schiedssprüchen erfolgt auf Basis der New Yorker Konvention für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, deren Vertragsstaaten sowohl Deutschland als auch das UK sind. Dadurch unterliegen beide Staaten völkerrechtlich verbindlichen Regelungen, die nicht von einer (andauernden) Mitgliedschaft des UK in der EU abhängen.

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