17.12.2021Fachbeitrag

Zur Bindung des Vollstreckungsgerichts an die Aufhebung eines Schiedsspruchs im Ausland, wenn diese Aufhebung gegen den ordre public-Grundsatz verstößt

Oberster Gerichtshof von Österreich, Beschluss vom 24. März 2021, Az. 3 Ob 2/21x

Nach dem österreichischen Obersten Gerichtshof (OGH) ist das Vollstreckungsgericht nicht zwingend an eine ausländische Aufhebungsentscheidung gebunden, wenn diese gegen den ordre public verstößt. 

Sachverhalt 

Unmittelbarer Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war ein Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts bei der weißrussischen Industrie- und Handelskammer (nachfolgend Schiedsgericht) vom 2. Dezember 2019 in Höhe von rund EUR 1,4 Mio., welcher vom erstinstanzlichen Gericht in Österreich für vollstreckbar erklärt wurde. Die Vollstreckungsschuldnerin und Antragsgegnerin (Antragsgegnerin) hatte hiergegen ein Rechtsmittel eingelegt und einen Verstoß gegen den ordre public nach Art. V Absatz 2 lit. b des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (nachfolgend: UNÜ) gerügt. 

Die Antragsgegnerin, eine österreichische GmbH, führte an, die Vollstreckbarerklärung in Österreich sei unzulässig, denn der Schiedsspruch beruhe auf einer Willkürentscheidung. Die Antragsgegnerin habe nämlich zuvor am 15. Dezember 2014 vor demselben Schiedsgericht einen Schiedsspruch gegen die Vollstreckungsgläubigerin und Antragstellerin (Antragstellerin), ein weißrussisches Staatsunternehmen, erwirkt, mit dem ihr derselbe Betrag von rund EUR 1,4 Mio. zugesprochen worden sei. Der weißrussische Oberste Gerichtshof habe diesen Schiedsspruch jedoch wegen angeblich falscher Schreibweise einer der Namen der Schiedsrichter sowie dem Umstand, dass die Antragstellerin von der Berichtigung des Fehlers nicht berichtigt wurde, im September 2015 aufgehoben. Die Antragsgegnerin habe daraufhin erneut Schiedsklage vor demselben Schiedsgericht erheben müssen. Die Antragstellerin, die den ursprünglich zugesprochenen Betrag kurz zuvor im März 2015 bereits gezahlt hatte, habe hingegen auf dessen Rückzahlung geklagt. Mit dem zweiten Schiedsspruch sei die Schiedsklage der Antragsgegnerin abgewiesen worden, während die Antragstellerin mit ihrem Rückzahlungsbegehren Recht bekommen habe. Diesen zweiten Schiedsspruch begehre die Antragstellerin nun in Österreich für vollstreckbar zu erklären.

Die Antragsgegnerin war der Ansicht, die Aufhebung des ersten Schiedsspruchs durch den weißrussischen Gerichtshof sei mit den Grundwerten der Republik Österreich nicht vereinbar, da ein Fall von staatlicher Willkür vorgelegen habe. Die Aufhebungsentscheidung sei von Staatsinteressen geleitet gewesen. Die Vollstreckbarerklärung des zweiten Schiedsspruchs über denselben Streitgegenstand käme einer Anerkennung dieser Willkürentscheidung gleich.

Das Instanzgericht gab dem Rechtsmittel statt und hob die erstinstanzliche Vollstreckbarerklärung auf. Die Aufhebung des ersten Schiedsspruchs durch den weißrussischen Gerichtshof stelle eine Willkürentscheidung dar, die gegen den ordre public verstoße, wenn der Schiedsspruch tatsächlich nur wegen der falschen Schreibweise des Namens aufgehoben worden sei. Nach österreichischer Rechtslage sei die Berichtigung eines solchen Schreibfehlers stets und auch ohne Anhörung der Parteien möglich. Das Instanzgericht hob die Vollstreckbarerklärung daher auf und gab dem erstinstanzlichen Gericht auf, zu ermitteln, ob der Vortrag zur Namensschreibweise zuträfe. 

Entscheidung 

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit einem Rechtsmittel an den OGH, jedoch erfolglos. Nach dem OGH könne der zweite Schiedsspruch in Österreich derzeit nicht für vollstreckbar erklärt werden. Der OGH begründete seine Entscheidung damit, dass zur Aufhebung eines Schiedsspruchs sowohl nach weißrussischer als auch nach österreichischer Rechtslage ein Versagungsgrund vorgelegen haben müsse. Bezüglich des ersten Schiedsspruchs könne der OGH einen solchen nicht erkennen, abgesehen von der im Aufhebungsbeschluss des weißrussischen Gerichts genannten angeblichen falschen Schreibweise. Würde sich herausstellen, dass auch dieser Grund nicht vorläge, wäre die Aufhebung des ersten Schiedsspruchs als offensichtliche Rechtsbeugung anzusehen. Ein derartigerer Eingriff in die Rechtskraft des ersten Schiedsspruchs wäre mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar.

Es sei zwar umstritten, ob das Vollstreckungsgericht bei der Prüfung des Versagungsgrunds des Art. 5 V lit. e UNÜ, der ausländischen Aufhebung des Schiedsspruchs, überhaupt einen Ermessensspielraum habe. Dies könne vorliegend jedoch offenbleiben, denn jedenfalls dürfe der streitgegenständliche zweite Schiedsspruch nicht für vollstreckbar erklärt werden, da aufgrund desselben Streitgegenstands die ggfls. willkürliche Aufhebung des ersten Schiedsspruchs auf die Anerkennungsfähigkeit des zweiten Schiedsspruchs durchschlagen würde.

Fazit

Die Entscheidung des OGH ist aus zweierlei Gründen bemerkenswert. Der Sachverhalt verdeutlicht zum einen, dass über die Beteiligung staatlicher Gerichte bei der Vollstreckbarerklärung oder Aufhebung eines Schiedsspruchs, die manchmal mit einer Schiedsvereinbarung bezweckte Unabhängigkeit von der staatlichen Justiz nicht immer gewährleistet ist. Bei der Vereinbarung einer Schiedsvereinbarung sollte daher auch immer der Ort der Vollstreckung des Schiedsspruchs bzw. dessen mögliche Aufhebung mitberücksichtigt werden.

Ferner ist der Fall mit Blick auf die deutsche Rechtslage interessant. Freilich lässt sich nur spekulieren, wie der konkrete Fall vor einem deutschen Gericht ausgegangen wäre. Die deutsche Rechtsprechung und Literatur scheinen jedoch eher zu der Ansicht zu tendieren, dass die Vollstreckbarerklärung stets nach Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ zu versagen sei, wenn der Schiedsspruch im Ausland aufgehoben wurde, unabhängig davon, ob die Aufhebungsentscheidung ihrerseits anerkennungsfähig wäre (vgl. Musielak/Voit/Voit, 18. Aufl. 2021, ZPO § 1061 Rn. 18 m. w. N.). Die Prüfungskompetenz des Vollstreckungsgerichts beschränke sich allein auf die Frage der Zuständigkeit des den Schiedsspruch aufhebenden staatlichen Gerichts; warum die Aufhebung in der Sache erfolgt sei, sei grundsätzlich unbeachtlich (vgl. OLG München, Beschl. v. 30.07.2012 - 34 Sch 18/10; MüKoZPO/Adolphsen, 6. Aufl. 2022, UNÜ Art. 5 Rn. 60). 

Das OLG Dresden ist einer Entscheidung mal in die Sachprüfung eingestiegen. Inhaltlich ging es ebenfalls um die Aufhebung eines Schiedsspruchs der weißrussischen Industrie- und Handelskammer, an dem nur zwei der drei Schiedsrichter mitgewirkt hatten. Der Dresdner Senat hat dabei auch § 328 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO geprüft, einen Verstoß aber letztlich abgelehnt (Beschl. v. 31.01.2007 - 11 Sch 18/05). Der BGH hat das OLG in der Sache bestätigt, allerdings aufgrund des Versagungsgrundes aus Art. V Abs. 1 lit. d UNÜ wegen der fehlerhaften Besetzung des Schiedsgerichts. Die Frage, ob auch ein Versagungsgrund nach Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ wegen der Aufhebung vorläge, und damit auch, ob und wie weit diese überprüft werden dürfe, hat der BGH offenlassen (Beschl. v. 21.05.2008 - III ZB 14/07).

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