06.10.2015Fachbeitrag

Update Compliance 19/2015

BGH: Vermischtes Bankkontoguthaben ist tauglicher Geldwäschegegenstand, wenn der bemakelte Anteil nicht „völlig unerheblich ist“

Eine Vermischung aus rechtmäßigen Zahlungseingängen und solchen, die aus Straftaten resultieren, stehen einer Strafbarkeit wegen Geldwäsche nicht grundsätzlich entgegen. Für die Verwirklichung des Tatbestandes kommt es lediglich darauf an, dass der aus einer Geldwäschevortat herrührende Gegenstand bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich entschieden und damit die in Rechtsprechung und Lehre vielfach vertretene Auffassung zum Thema Vermischung von Bankkontoguthaben bestätigt.

Der BGH hatte u.a. darüber zu entscheiden, ob die Verurteilung einer Angeklagten durch das Landgericht Mannheim wegen Beihilfe zur Untreue und vorsätzlicher Geldwäsche in 21 Fällen rechtsfehlerfrei erfolgte. Der Ehemann der Angeklagten wurde durch gleiches Urteil wegen gewerbsmäßig begangener Untreue- und Betrugsstraftaten verurteilt.

Beide Eheleute waren Inhaber eines Bankkontos, auf das sowohl rechtmäßige Zahlungseingänge eingingen, als auch solche, die aus den dem Ehemann vorgeworfenen Untreue- und Betrugsstraftaten resultierten. Der Anteil des Zuflusses aus diesen deliktischen Quellen betrug nach Feststellung des Landgerichts im Tatzeitraum zwischen 5,9% und circa 35%.

Der BGH entschied, dass die Verurteilung der Angeklagten wegen Geldwäsche nicht zu beanstanden sei.

Bei dem jeweiligen Guthaben auf dem in Rede stehenden Konto der Bank handele es sich um einen Gegenstand im Sinne des Tatbestandes, der aus den von dem angeklagten Ehemann gewerbsmäßig begangenen Straftaten herrührte. Der Eigenschaft eines tauglichen Tatobjekts des gesamten Guthabens auf dem Konto stehe nicht entgegen, dass dies sowohl aus rechtmäßigen Zahlungseingängen als auch aus Eingängen, die aus Untreue- und Betrugsstraftaten des Angeklagten resultieren, stamme. In Fällen, in denen sich rechtmäßiges Kontoguthaben mit Guthaben, das aus Straftaten herrührt, vermische, komme es lediglich darauf an, dass der aus den Vortaten herrührende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich sei. Für diese Betrachtungsweise spreche nach Ansicht des BGH insbesondere der mit der Strafvorschrift verfolgte Zweck, das Einschleusen von Vermögensgegenständen aus bestimmten Kriminalitätsformen in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zu verhindern. Eine notwendige, aber auch ausreichende Eingrenzung ergebe sich aus der Anforderung, dass der aus deliktischen Quellen stammende Anteil nicht völlig unerheblich sein dürfe. Eine solche Erheblichkeit sah der BGH im vorliegenden Fall bei einem „Inkriminierungs-Anteil“ von 9,5%-35%.

Praxishinweis: Der BGH liegt mit diesem Urteil ganz auf dem Kurs der derzeit spürbaren Verschärfung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen im Allgemeinen und des Geldwäschetatbestandes im Speziellen. Neben den hier erwähnten Betrugs- und Untreuestrafbarkeiten gelten auch weitere Vergehen, wie etwa Kapitalmarktstraftaten oder Steuerhinterziehung als taugliche Vortat, sofern sie gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen werden. Die hier dargestellte Rechtsauffassung zur Vermischung kann u.a. erhebliche Auswirkungen für alle diejenigen Personen haben, die über Konten in der Schweiz verfügen, auf der sich neben legalen Einkünften auch solches Vermögen befindet, das aus bislang unversteuerten Kapitalerträgen stammt. (Allerdings ist umstritten, ob ersparte Steuern überhaupt tauglicher Gegenstand einer Geldwäsche sein können.)

Da die Banken angehalten sind, das Bundeskriminalamt bereits bei einem entsprechenden Verdacht einer gewerbs- oder bandenmäßig begangenen Steuerhinterziehung durch ihre Kunden über den entsprechenden Sachverhalt zu informieren, sollten sich potentiell Betroffene zeitnah damit auseinandersetzen, ob sie unter Zuhilfenahme von Experten eine Selbstanzeige erstatten, um so im Ergebnis auch dem Risiko einer möglichen Geldwäschestrafbarkeit zu begegnen.

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