16.08.2019Fachbeitrag

Update Compliance 10/2019

Bundesregierung legt Gesetzentwurf zur Änderung des Geldwäschegesetzes vor

Die Bundesregierung hat am 31. Juli 2019 erneut eine Änderung des Geldwäschegesetzes beschlossen. Sie setzt damit die Änderungsrichtlinie der EU aus Mai 2018 zur 4. Geldwäscherichtlinie um. Der Entwurf sieht u.a. erneut die Erweiterung des Verpflichtetenkreises und erweiterte Meldepflichten vor.

Die Änderungsrichtlinie der EU zur 4. Geldwäscherichtlinie (RL 2018/843) ist von den Mitgliedsstaaten bis zum 10. Januar 2020 in nationales Recht umzusetzen (vgl. Update Compliance 10/2018). Dem muss die Bundesrepublik Deutschland folgen und hat nunmehr einen Gesetzentwurf vorgelegt, der im Wesentlichen folgende Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) vorsieht:

  • Erweiterung des Kreises der nach dem GwG Verpflichteten, insbesondere im Bereich virtueller Währungen;
  • verschärfte Pflichten für den Immobiliensektor und den Edelmetallhandel;
  • Vereinheitlichung der verstärkten Sorgfaltspflichten bei Hochrisikoländern;
  • Konkretisierung des Personenkreises „politisch exponierte Personen“ durch entsprechende Listen;
  • öffentlichen Zugang zum elektronischen Transparenzregister und Vernetzung der europäischen Transparenzregister sowie
  • Stärkung der Befugnisse der Anti-Geldwäsche-Stelle FIU

Näheres zu einzelnen Änderungen

Im Bereich der Kryptowährungen sollen angesichts des von ihnen ausgehenden erheblichen Geldwäscherisikos bestehende Lücken geschlossen werden, sodass künftig zahlreiche Dienstleister auf diesem Gebiet (elektronische Geldbörsen und Umtauschplattformen) verpflichtet sind, die im GwG niedergelegten Pflichten zu erfüllen.
Darüber hinaus sollen künftig auch Kunsthändler, Galeristen und die Ausrichter von Auktionen als Verpflichtete gelten, ebenso Kunstvermittler und sog. Kunstlagerhalter, sofern die Kunstwerke in Zollfreigebieten gelagert werden. Einschränkungen sind hier indes im Hinblick auf die Wertgrenzen der Transaktion vorgesehen.

Schließlich rücken die Immobilienbranche und der Edelmetallhandel in den Fokus des Gesetzgebers. So ist die Erfüllung von Sorgfaltspflichten für Immobilienmakler künftig auch bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen verpflichtend, soweit die Monatsmiete mindestens EUR 10.000,00 beträgt.

Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, das Transparenzregister künftig für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Bislang war dieses nur einem beschränkten Personenkreis vorbehalten.

Darüber hinaus soll die Financial Intelligence Unit (FIU) mit zusätzlichen Befugnissen ausgestattet werden. Insbesondere ist vorgesehen, ihnen den Zugriff auf Daten anderer Ermittlungsbehörden zu erleichtern.

Erfreulich ist das Bestreben der Bundesregierung, den Begriff des Finanzunternehmens künftig geldwäschespezifisch zu definieren und nicht mehr an die Definition im KWG zu koppeln. Damit einher geht zugleich das Bestreben, Holdinggesellschaften, die ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Kredit- und Finanzinstituts- oder Versicherungssektors halten und sich nicht operativ betätigen, künftig nicht mehr als Finanzunternehmen anzusehen und so aus dem Anwendungsbereich des GwG auszunehmen.

Praxishinweis

Speziell die Regelungen im Zusammenhang mit der Einsicht ins Transparenzregister durch die Öffentlichkeit sehen sich erheblicher Kritik ausgesetzt.

Insgesamt ist zu raten, dass sich Dienstleister und Akteure der genannten Branchen bereits jetzt konkret über neu eingeführte oder erweiterte Pflichten nach dem GwG informieren und mit der Implementierung bzw. Anpassung bestehender Compliance Regularien beginnen sollten, nicht zuletzt auch mit Blick auf die empfindlichen Bußgelder, die bei Verstößen gegen die Pflichten des GwG drohen.

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