15.12.2017Fachbeitrag

Newsletter Health Care, Pharma & Life Sciences 4/2017

EuGH soll zu Bereichsausnahme bezüglich Patientenversorgung und -transport entscheiden

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) soll sich nach Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 12.6.2017 - Verg 34/16) mit der Frage beschäftigen, inwieweit die nationale Regelung in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB zur vergaberechtlichen Bereichsausnahme für Rettungsdienstleistungen, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden, mit den entsprechenden EU-rechtlichen Regelungen vereinbar ist.

Die Stadt S plante die Vergabe von Rettungsdienst- und Krankentransportleistungen. Dazu forderte sie ohne EU-weite Auftragsbekanntmachung vier private Hilfsorganisationen, die national als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannt sind, zur Angebotsabgabe auf, wobei eine den Zuschlag erhielt. Ein anderer Interessent an dem Auftrag, ein dänisches Unternehmen, griff die Vergabe an, da die in Rede stehenden Leistungen hier nicht „Katastrophenschutz“, „Zivilschutz“ oder „Gefahrenabwehr“ unterfielen und daher nicht von der Bereichsausnahme des § 107 GWB umfasst und also auszuschreiben gewesen wären. Ein Nachprüfungsverfahren blieb erfolglos. Die angerufene Vergabekammer Rheinland fasste den Auftrag wegen seines Schwerpunkts der Notfall-Rettungsdienstleistungen mit Beschluss vom 19. August 2016 insgesamt unter die Bereichsausnahme und sah dabei die angefragten Anbieter als gemeinnützig an. Wir haben über die Entscheidung der Vergabekammer Rheinland in unserem Newsletter vom Januar 2017 berichtet.

Verfahren zur Klärung von Vorabfragen an den EuGH ausgesetzt

Nach Ansicht des im Anschluss angerufenen OLG Düsseldorf hängt der Verfahrensausgang von der Klärung der folgenden (hier gekürzt widergegebenen) Vorabentscheidungsfragen ab, die es nun dem EuGH vorgelegt hat:

1. Handelt es sich bei der Betreuung und Versorgung von Notfallpatienten in einem Rettungswagen (RTW) durch einen Rettungsassistenten/Rettungssanitäter und bei der Betreuung und Versorgung von Patienten in einem Krankentransportwagen (KTW) durch einen Rettungssanitäter/Rettungshelfer um „Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr“ im Sinne von Art. 10 h) der Richtlinie 2014/24/EU, die unter die CVP-Codes 7525000-7 (Rettungsdienste) und 85143000-3 (Einsatz von Krankenwagen) fallen?

2. Sind „gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen“ nach Richtlinie 2014/24/EU national als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannte Hilfsorganisationen?

3. Sind hier Organisationen gemeint, die als Ziel Gemeinwohlaufgaben erfüllen, nicht erwerbswirtschaftlich tätig sind und etwaige Gewinne reinvestieren, um das Ziel der Organisation zu erreichen?

4. Ist der Krankentransport bei Betreuung durch Sanitäter ein "Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung" im Sinne der Bereichsausnahme?

Für die grundlegenden Bedingungen der Bereichsausnahme des § 107 GWB möchte der EuGH wissen, ob die von S angefragten Leistungen „Katastrophenschutz“, „Zivilschutz“ und „Gefahrenabwehr“ betreffen und für national als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannte Hilfsorganisationen gemäß der streitgegenständlichen Definition die Voraussetzungen einer gemeinnützigen Organisation oder Vereinigung nach Richtlinie 2014/24/EU erfüllt sind sowie welche Umstände von der Rückausnahme als „Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung“ umfasst sind.

Fallen durch Sanitäter betreute Notfallrettung und Krankentransport unter Gefahrenabwehr?

Die erste Frage rührt daher, dass die streitgegenständlichen Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransports laut OLG keine Katastrophenschutz- und des Zivilschutzleistungen sind und höchstens die Gefahrenabwehr betreffen können. Der Katastrophenschutz meine unvorhersehbare Großschadensereignisse in Friedenszeiten, der Zivilschutz Kriegsfälle. Auch der Begriff der Gefahrenabwehr könnte laut OLG so verstanden werden, dass er nur die Gefahrenabwehr für Menschenmengen in Extremsituationen oder die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit einzelner Personen wegen üblicher Risiken betrifft.

Was ist unter „gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen“ aus Richtlinie 2014/24/EU zu verstehen?

Daran anknüpfend fragt das OLG zweitens, ob § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB, wonach national als Zivil- und Katastrophenschutzorganisationen anerkannte Hilfsorganisationen gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen sind, mit den „gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen“ aus Art. 10 h) der Richtlinie 2014/24/EU vereinbar sind. Sollte der EuGH die dritte Frage verneinen, soll geklärt werden, was gemeinnütziges Handeln umfasst.

Fällt nur die reine Patientenbeförderung (ohne Betreuung) nicht unter die Bereichsausnahme, die fachlich betreute schon?

Viertens wird gefragt, ob die uneindeutige Rückausnahme zu CPV-Code 85143000-3 aus § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB bezüglich des „Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung“ im Einklang mit Erwägungsgrund 28 der Richtlinie 2014/24/EU nur die reine Patientenbeförderung mit einem Krankenwagen ohne jede medizinische Betreuung meint oder auch den fachlich betreuten Krankentransport.

Fazit

Das OLG stellt infolge des Beschlusses der Vergabekammer Rheinland die Unklarheiten der nationalen Regelungen zur Bereichsausnahme aus § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB noch einmal klar heraus. Deren abzuwartende Klärung durch den EuGH wird nun eine rechtssicherere Vergabe von Rettungsdienst- und Krankentransportleistungen ermöglichen.

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.