Update Compliance 6/2017
Gesetzesentwurf zum neuen Geldwäschegesetz verabschiedet
Die Bundesregierung hat am Mittwoch den Gesetzesentwurf zum neuen Geldwäschegesetz verabschiedet. Durch das Gesetz sollen die Vorgaben der 4. EU-Geldwäscherichtlinie umgesetzt werden. Das Gesetz bringt erhebliche Neuerungen und Verschärfungen mit sich.
Schon seit längerer Zeit strebt die Bundesregierung eine Verschärfung im Kampf gegen Geldwäsche an, den sie nun mit einem Gesetzesentwurf zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie eingeläutet hat.
Zentraler Punkt des Gesetzesentwurfs ist die Einrichtung eines elektronischen Transparenzregisters, in dem die wirtschaftlich Berechtigten ausgewiesen werden. Anhand dieses Registers sollen sich die tatsächlichen Eigentums- und Kontrollstrukturen von Unternehmen, Trusts und Stiftungen nachvollziehen lassen, um erkennen zu können, im Interesse welcher natürlichen Person das Geschäft letztlich abgewickelt wird. Einsicht sollen sowohl Behörden, beispielsweise Ermittlungs-, Aufsichts- oder Steuerbehörden, nehmen können, aber auch „jeder, der der registerführenden Stelle darlegt, dass er ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat".
Daneben erweitert sich der Adressatenkreis des Geldwäschegesetzes, künftig müssen noch mehr betroffene Unternehmen geldwäscherechtliche Vorgaben einhalten als bislang.
Erheblicher Anpassungsbedarf, insbesondere für den Nichtfinanzsektor, dürfte sich darüber hinaus durch die Anforderungen an ein wirksames Risikomanagement ergeben – neben einer umfassenden Risikoanalyse des Geschäftsmodells umfasst dies auch umfangreiche interne Sicherungsmaßnahmen. Zwar sieht das derzeitige Geldwäschegesetz ein solches Risikomanagement auch jetzt schon vor, allerdings bringt die Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie auch insoweit Neues mit sich. Zum einen wird der risikobasierte Ansatz gestärkt. Künftig sollen sich die zu treffenden Maßnahmen noch stärker an dem Risiko des einzelnen Verpflichteten orientieren. Bei höheren Risiken, zu Geldwäschezwecken missbraucht zu werden, muss mehr getan werden, um diese zu minimieren, während für Unternehmen, die lediglich in geringem Ausmaß zur Geldwäsche ausgenutzt werden können, lediglich vereinfachte Maßnahmen ausreichen.
Schließlich sind sämtliche Unternehmen künftig zur gruppenweiten Einhaltung von Geldwäschepflichten angehalten. Ist der Verpflichtete Teil einer Gruppe, muss das Mutterunternehmen künftig eine Risikoanalyse für alle ihre gruppenangehörigen Unternehmen, Zweigstellungen und Zweigniederlassungen vornehmen, sofern diese ebenfalls als Verpflichtete gelten.
Verstöße gegen die Vorgaben sollen deutlich drastischer als bislang sanktioniert werden. Sieht das derzeitige Gesetz noch ein Bußgeld bis max. EUR 100.000,00 vor, soll es künftig bis zu einer Mio. Euro oder das Zweifache des durch den Verstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils betragen. Kredit- und Finanzinstitute müssen gar mit einer Strafe von maximal fünf Mio. Euro oder bis zu zehn Prozent des Umsatzes rechnen. Daneben sollen die Betroffenen und die Art des von ihnen begangenen Verstoßes öffentlich bekannt gemacht werden; die Aufsichtsbehörden sollen künftig unanfechtbar gewordene Bußgeldbescheide auf ihren Internetseiten veröffentlichen.
Bis zum 26. Juni 2017 muss das neue Gesetz in Kraft treten, damit die Bundesrepublik die zweijährige Umsetzungsfrist für EU-Richtlinien einhält. Andernfalls droht ihr ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. Damit dürfte jedoch nicht zu rechnen sein: der Gesetzesentwurf muss zwar noch den Bundestag und den Bundesrat passieren, mit wesentlichen Änderungen und damit einhergehenden Verzögerungen ist indes nicht mehr zu rechnen.
Praxishinweis: Bis zum Inkrafttreten des neuen Geldwäschegesetzes verbleibt nicht mehr viel Zeit. Da die im Gesetz niedergelegten Vorgaben bis zu diesem Zeitpunkt vollständig umgesetzt werden müssen, sind sämtliche Verpflichtete gut beraten, ihre Compliance-Organisation rasch auf die Vereinbarkeit mit den neuen Vorgaben zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.