Newsletter Health Care, Pharma & Life Sciences 2/2016
Neues Vergaberecht – die wesentlichen Änderungen im Kurz-Überblick
Seit dem 18. April 2016 gilt das neue Vergaberecht. Neufassung des 4. Teils des GWB, neue Vergabeverordnung mit nunmehr 82 Paragraphen, Wegfall des 2. Abschnitts der VOL/A sowie der VOF – haben Sie sich schon mit den neuen Vorschriften vertraut gemacht? Nutzen Sie die nachfolgende Kurzübersicht als Checkliste und vertiefen Sie die Themen bei Bedarf – für weiterführende Informationen und individuelle Schulungen sprechen Sie uns gerne an.
Wesentliche Änderungen im Vergabeverfahren durch das neue EU-Vergaberecht:
1. Vorbereitung des Vergabeverfahrens
- Normierung der Projektanten-Problematik
- Neue Regelungen zum Interessenkonflikt
2. Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation
- Einreichung der Bekanntmachung
- Zurverfügungstellung der Vergabeunterlagen
- Bewerber-/Bieterkommunikation
- Angebotsabgabe
- Zuschlagserteilung
3. Verfahrensarten
- Offenes Verfahren und Nichtoffenes Verfahren als „Standardverfahren“
- Neue Voraussetzungen für übrige Verfahren
- Einführung der Innovationspartnerschaft als neue Verfahrensart
4. Bekanntmachung
- Vorinformation kann Bekanntmachung ersetzen
- Einführung der Interessensbekundung und der Interessensbestätigung
5. (Kürzere) Fristen
- Teilnahmefrist 30 Tage
- Angebotsfrist 30 bis 35 Tage
- Verkürzung bei elektronischen Angeboten um 5 Tage
- Vergabebekanntmachung 30 Tage
- Mindestfrist für indikative Angebote (neu!)
6. Vergabeunterlagen
- Forderung von bestimmten Gütezeichen zulässig
7. Eignung
- Einheitliche Europäische Eigenerklärung
- e-Certis
- Umstrukturierung der Systematik und der Ausschlussgründe
- Abschließender Katalog zulässiger Eignungsnachweise
- Einführung der Selbstreinigung
8. Zuschlagskriterien
- Organisation, Qualifikation und Erfahrung des Personals als Zuschlagskriterien zulässig
- Stärkung von Sozial- und Umweltaspekten
- Bestes Preis-Leistungs-Verhältnis entscheidend
9. Nebenangebote
- Preis/Kosten als alleiniges Zuschlagskriterium zulässig
10. Rahmenvereinbarungen
- Möglichkeit, sich „Vergabeverfahren“ vorzubehalten
11. Besondere Methoden und Instrumente
- Einführung des Elektronischen Katalogs
- Stärkung des Dynamischen Beschaffungssystems und der Elektronischen Auktion
- Normierung der Zentralen Beschaffungsstelle
12. Soziale und andere besondere Dienstleistungen
- Wegfall der Unterscheidung zwischen privilegierten und nachrangigen Dienstleistungen nach altem Anhang I Teil B zu VgV, VOB/A und VOF
- Neuer Rechtsrahmen für die Vergabe „sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen“
- Freie Wahl der Verfahrensart
- Eigener EU-Schwellenwert: 750.000 Euro
13. Vergabeakte
- Unterscheidung zwischen Dokumentation (von Beginn an; maßgebliche Schritte) und Vergabevermerk (nach Abschluss; Mindestinhalt vorgegeben; Teilmenge von Dokumentation)
- Aufbewahrungspflichten erstmalig normiert
14. Unwirksamkeit des Vertrags
- Fehlende Auftragsbekanntmachung ersetzt De-facto-Vergabe
- Normierung der ausnahmsweisen Wirksamkeit bei Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
15. Auftragsänderungen während Vertragslaufzeit
- Normierung der EuGH-Rechtsprechung zu zulässigen/unzulässigen Änderungen
16. Kündigung
- Normierung von Kündigungsmöglichkeiten, zum Beispiel wesentliche Änderungen, zwingender Ausschlussgrund
17. Rügen/Nachprüfungsverfahren
- 10-Tage-Frist statt „Unverzüglichkeit“
- Vereinheitlichung der Regelungen zu Kosten im Nachprüfungsverfahren
18. Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit
- Normierung der EuGH-Rechtsprechung zu In-House-Geschäften und interkommunalen Kooperationen
Fazit
Das neue Vergaberecht ist bereits verpflichtend für alle Vergabeverfahren, die am oder nach dem 18. April2016 durch Bekanntmachung gestartet werden. Muster und Formulare müssen auf das neue Vergaberecht umgestellt werden. Zu berücksichtigen schon bei der Zeitplanung sind darüber hinaus Änderungen im Ablauf des Vergabeverfahrens, wie etwa die elektronische Zurverfügungstellung der Ausschreibungsunterlagen sowie ggf. geänderte Fristen.