02.06.2014Fachbeitrag

Vergabe 524

OLG Koblenz: Wirklicher Wille des Bieters maßgeblich

Bei der Auslegung eines Angebots ist der wirkliche Wille des Bieters entscheidend und geht dem Wortlaut des Angebots vor, wenn die Erklärung vom Auftraggeber im gleichen Sinne verstand

Ausschlussgrund: Änderung an den Vergabeunterlagen

Stellt sich im Rahmen des Aufklärungsgespräches heraus, dass der Bieter die Leistung abweichend von den Vorgaben der Leistungsbeschreibung erbringen will, handelt es sich dabei um eine Änderung an den Vergabeunterlagen.

Wortlaut des Angebotes nachrangig, wenn wirklicher Wille feststellbar

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich aus dem Wortlaut des Angebotes auch andere Interpretationsmöglichkeiten ergeben können, wenn der Bieter seinen wirklichen Willen erklärt und der Auftraggeber diesen in gleicher Weise verstanden hat.

Download Volltext
 

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.