Vergabe 524
OLG Koblenz: Wirklicher Wille des Bieters maßgeblich
Bei der Auslegung eines Angebots ist der wirkliche Wille des Bieters entscheidend und geht dem Wortlaut des Angebots vor, wenn die Erklärung vom Auftraggeber im gleichen Sinne verstand
Ausschlussgrund: Änderung an den Vergabeunterlagen
Stellt sich im Rahmen des Aufklärungsgespräches heraus, dass der Bieter die Leistung abweichend von den Vorgaben der Leistungsbeschreibung erbringen will, handelt es sich dabei um eine Änderung an den Vergabeunterlagen.
Wortlaut des Angebotes nachrangig, wenn wirklicher Wille feststellbar
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich aus dem Wortlaut des Angebotes auch andere Interpretationsmöglichkeiten ergeben können, wenn der Bieter seinen wirklichen Willen erklärt und der Auftraggeber diesen in gleicher Weise verstanden hat.
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