Newsletter Gesellschaftsrecht/M&A Dezember 2020
Reform des Personengesellschaftsrechts – Überblick und Stand
Am 19. November 2020 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Der jetzige Entwurf basiert im Wesentlichen auf dem zuvor erarbeiteten Gesetzesentwurf der Expertenkommission (sog. „Mauracher Entwurf”, siehe hierzu ausführlich Update Gesellschaftsrecht Nr. 06) und den dazu eingegangenen Stellungnahmen der Länder und Verbände sowie der Wissenschaft.
Im Vergleich zum Mauracher Entwurf enthält der Referentenentwurf im Wesentlichen folgende neue Punkte:
Rechtsfähig der GbR
Der Referentenentwurf enthält nunmehr eine Legaldefinition der rechtsfähigen und nicht-rechtfähigen GbR, wobei ausschließlich der rechtsfähigen GbR Vermögensfähigkeit zuerkannt wird. Das Vermögen der rechtsfähigen GbR wird demnach nicht mehr der Gesamthand der Gesellschafter zugeordnet, sondern der GbR selbst. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten unabhängig davon, dass für diese die Gesellschafter persönlich haften.
Mittelbarer Eintragungszwang – Ausnahme bei gewerblichen Schutzrechten
An der Eintragungsoption sowie dem Voreintragungsprinzip für bestimmte rechtliche Handlungen der GbR (insbesondere dem Erwerb von Grundstücken bzw. GmbH-Geschäftsanteilen) in ein Gesellschaftsregister hält der Referentenentwurf entsprechend dem Mauracher Entwurf im Wesentlichen fest. In Abweichung zum Mauracher Entwurf verzichtet der Referentenentwurf allerdings auf eine vorherige Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrechts (bspw. Patent, Marke, Gebrauchsmuster oder Design).
Beschlussmängelrecht grds. nur für Personenhandelsgesellschaften
Im Unterschied zum Mauracher Entwurf beschränkt der Referentenentwurf den Anwendungsbereich des Beschlussmängelrechts auf die Personenhandelsgesellschaften (OHG/KG). Die Nichtigkeits- und Anfechtungsklage bei der GbR soll dementsprechend nicht das gesetzliche Regelmodell darstellen, sondern nur aufgrund ausdrücklicher gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung Anwendung finden. Dies begründet das Bundesjustizministerium damit, dass es für die Anwendung des Beschlussmängelrechts Mindestanforderungen an die Formalisierung der Beschlussfassung und damit einer gewissen Professionalität bedarf, die typischerweise eher bei den kaufmännischen Rechtsformen der OHG und KG zu erwarten seien.
Inkrafttreten
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts soll nicht sofort nach Verkündung, voraussichtlich im Sommer 2021, sondern erst am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Hierdurch soll den Registergerichten ausreichend Zeit gewährt werden, die elektronischen Gesellschaftsregister – technisch und organisatorisch vergleichbar mit den bereits bestehenden Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistern – einzurichten.
Fazit
Die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts rückt durch den Referentenentwurf näher und wird mit großer Erwartung von allen Seiten herbeigesehnt. Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen durch die bis zum 16. Dezember 2020 andauernde Debatte über die zukünftige Rechtsgestaltung deutscher Personenhandelsgesellschaften im Kontext moderner Wirtschaft an dem Referentenentwurf vorgenommen werden, bevor das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingeleitet wird. Bereits jetzt ist allerdings festzustellen, dass das neue Personengesellschaftsrecht deutlich an Rechtssicherheit und Transparenz gewinnen wird.