Update Gesellschaftsrecht 06
Vorschlag für eine Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
Am 20. April 2020 veröffentlichte das Bundesjustizministerium den Gesetzesentwurf der Expertenkommission für die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts. Die Kommission setzt sich aus Fachleuten der anwaltlichen, notariellen und gerichtlichen Berufspraxis sowie Vertretern der rechtswissenschaftlichen Lehre zusammen. Sie wurde im August 2018 eingesetzt mit dem Auftrag, einen Vorschlag zu erarbeiten, der Grundlage für ein Gesetzgebungsverfahren in diesem Bereich sein kann. Den Anstoß für das Reformvorhaben hatte bereits der 71. Deutsche Juristentag in Essen im Jahre 2016 gegeben, der Empfehlungen für die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts formuliert hatte.
Ziel der Reform ist es, das teilweise noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaften an die Anforderungen unseres modernen Wirtschaftslebens anzupassen. Im Zentrum der Reform steht dabei die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz „GbR“). Dabei soll der vom Bundesgerichtshof 2001 eingeleitete Systemwechsel von einer nicht rechtsfähigen Gelegenheitsgesellschaft zu der am Rechtsverkehr teilnehmenden, rechts- und grundbuchfähigen Gesellschaft GbR in allen einschlägigen Gesetzen einheitlich nachvollzogen werden. In der Praxis führt dies zu großen Erleichterungen im Rechtsverkehr mit einer GbR sowie im Verhältnis der Gesellschafter untereinander.
Neues Gesellschaftsregister
Derzeit fehlt der GbR jegliche Publizität. Dies führt zu Unsicherheiten bei der Feststellung der Existenz und Identität der GbR, z.B. bei der Eintragung im Grundbuch. Eine Identifizierung der GbR als Grundstückseigentümerin erfolgt über die im Grundbuch ebenfalls eingetragenen Gesellschafter, allerdings mit entsprechenden Folgethemen bei einem Gesellschafterwechsel.
Ebenfalls aufwändig ist der Nachweis der Vertretungsbefugnis der GbR im Außenverhältnis, insbesondere bei Verfügungsgeschäften wie z.B. Unternehmensverkäufen. Derzeit ist ein rechtssicherer Nachweis in vielen Fällen kaum möglich.
Abhilfe schaffen soll nach dem Expertenentwurf ein an das Handelsregister angelehntes öffentliches Gesellschaftsregister, in das eine GbR eintragen werden kann. Die Eintragung ist freiwillig. Sie ist keine Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit der GbR, schafft aber insbesondere in den vorstehend genannten Fällen die nötige Publizität. Will eine GbR künftig ein Grundstück erwerben, ist nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf ihre vorherige Eintragung in das Register erforderlich. In diesem Fall erlischt zugleich das Eintragungswahlrecht. Wenn die GbR von der Möglichkeit der Eintragung Gebrauch macht, müssen künftige Änderungen bei der GbR ebenfalls angemeldet und eingetragen werden. Die bereits heute im Grundbuch eingetragenen Gesellschaften müssen nach dem neuen Entwurf zwar nicht sofort aktiv werden. Wollen sie aber über ihr Grundstücksrecht verfügen oder kommt es später zu einem Gesellschafterwechsel, ist die Eintragung in das Register nachzuholen.
Neues Beschlussmängelrecht für Personengesellschaften
Neuerungen soll es auch im Verhältnis der Gesellschafter untereinander geben. Derzeit führen Mängel eines Beschlusses der Gesellschafter einer Personengesellschaft grundsätzlich zu dessen Nichtigkeit. Es fehlt ein Verfahren zur gerichtlichen Geltendmachung solcher Mängel. Wer einen Mangel beanstandet, muss im Zweifel eine allgemeine Feststellungsklage gegen alle Mitgesellschafter erheben, die der Feststellung widersprechen. Da es hierfür keine Befristung der Klagemöglichkeit gibt und die verschiedenen Beschlussmängel nicht nach ihrer Schwere unterschieden werden, kann dieses Vorhaben in der Praxis mitunter sehr mühsam sein. In der Vertragspraxis werden daher Klauseln über die rechtzeitige Geltendmachung von Beschlussmängeln in die Gesellschaftsverträge aufgenommen. Solche Regelungen sind jedoch mit nicht unerheblichen Wirksamkeitsrisiken behaftet.
Da mit einer Zunahme von Beschlussmängelstreitigkeiten gerechnet wird, schlägt die Kommission die Einführung eines neuen Beschlussmängelrechts in den §§ 714a ff. BGB n.F. nach dem Vorbild des aktienrechtlichen Anfechtungsmodells vor. Demnach soll künftig zwischen Beschlussmängeln unterschieden werden, die bereits aus sich heraus zur Nichtigkeit führen und solchen, die durch eine befristete Anfechtungsklage vernichtet werden können. Diese Neuerung gilt nicht nur für die GbR sondern soll auf OHG, KG und Partnerschaftsgesellschaft entsprechend anwendbar sein.
Öffnung der Personenhandelsgesellschaft für die Freien Berufe
Nach den Vorstellungen der Expertenkommission sollen sich Freiberufler, also z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer künftig auch in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft organisieren können. Die Angehörigen freier Berufe können damit auf der Grundlage des neu gefassten § 107 HGB n.F. eine GmbH & Co. KG gründen und ihre Haftung für Verbindlichkeiten weiter einschränken, als dies bislang in einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung der Fall ist. Dort lässt sich die Haftung nur auf Verbindlichkeiten der Partnergesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung beschränken.
Damit würde der Gesetzgeber die vom BGH bereits in einem bestimmten Rahmen erlaubte Öffnung der Personenhandelsgesellschaft für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater auf alle freien Berufe ausdehnen. Die spezifischen Schutzbelange von Patienten, Mandanten und Kunden und die Besonderheiten eines jeden Berufsstands sollen künftig ausschließlich durch die jeweiligen Berufsordnungen geregelt werden und bleiben der Prüfung durch die für die Berufsaufsicht zuständigen Stellen vorbehalten. Der Entwurf trennt also die gesellschaftsrechtliche von der berufsrechtlichen Ebene. Dies entbindet folglich auch das Handelsregister im Rahmen der Anmeldung einer Gesellschaft z.B. die berufsrechtlichen Spezifika zu prüfen. Dies dient der Flexibilität bei Zusammenschlüssen von Freiberuflern und konzentriert das Prüfungsverfahren bei den fachlich zuständigen Stellen.
Weitere Neuregelungen
Der Entwurf enthält eine ganze Reihe weiterer praxisrelevanter Neuerungen. Vorgeschlagen wird u.a. die Einführung eines Sitzwahlrechts für Personengesellschaften, Änderungen beim Haftungssystem der GbR und beim Ausscheiden von Gesellschaftern sowie die Anerkennung der Umwandlungsfähigkeit der GbR. Da durch die Modernisierung des Personengesellschaftsrechts viele Rechtsbereiche betroffen sind, führen die Regelungsvorschläge zu Folgeänderungen z.B. im Handelsgesetzbuch, im Grundbuchrecht, im Prozessrecht, im Umwandungsgesetz, im Kostenrecht, im gewerblichen Rechtsschutz und im Aktienrecht.
Zeitplan des Reformvorhabens
Mit der Veröffentlichung werden die Vorschläge der Expertenkommission als Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums weiter geführt. Nach den Vorstellungen der Regierung soll das Gesetzgebungsverfahren zügig eingeleitet werden. Es ist das erklärte Ziel, die Novelle noch bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode also bis Oktober 2021 in geltendes Recht umzusetzen.
Parallel zu den Gesetzgebungsarbeiten müssen die tatsächlichen Voraussetzungen für das neue Gesellschaftsregister geschaffen werden. Es soll bei den Amtsgerichten eingerichtet werden, so dass auf die vorhandenen Ressourcen der Handelsregister und Partnerschaftsregister zugegriffen werden kann. Die Schaffung der nötigen Infrastruktur stellt gleichwohl für die Bundesländer und die Gerichte einen erheblichen organisatorischen Aufwand dar, der Einfluss auf den Zeitplan haben dürfte.
Fazit
Der Entwurf dient der Rechtssicherheit und schafft Transparenz bei den Gesellschaftsverhältnissen. Gleichzeitig werden praktische Hindernisse im Rechtsverkehr mit Gesellschaften bürgerlichen Rechts beseitigt. Dies wäre – im Fall der Umsetzung - eine erhebliche Arbeitserleichterung für alle Beteiligten. Da allerdings eine grundlegende Veränderung des Personengesellschaftsrechts geplant ist, bleibt abzuwarten, in welchem Umfang der Vorschlag der Experten am Ende umgesetzt werden wird.