20.04.2020Fachbeitrag

Update Dispute Resolution April 2020

Streitbeilegung vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten in Zeiten der COVID-19-Pandemie

Die COVID-19-Pandemie mit Kontaktbeschränkungen und Reiseverboten stellt auch Zivilverfahren vor Herausforderungen. 

Zivilverfahren vor staatlichen Gerichten einerseits und vor privaten Schiedsgerichten andererseits stehen seit langem in einem Wettbewerb. Bei der Entscheidung, ob in einem Vertrag eine Schiedsvereinbarung zugunsten eines Schiedsverfahrens geschlossen wird oder im Streitfall die staatlichen Gerichte entscheiden sollen, geben verschiedene Aspekte den Ausschlag: Effizienz des Verfahrens, Kosten, Vollstreckbarkeit, Vertraulichkeit, Kompetenz des Spruchkörpers, Einfluss der Parteien auf seine Besetzung sowie die materielle Richtigkeitsgewähr u.a. 

Künftig könnte für die Wahl des einen oder anderen Verfahrens auch seine Funktionalität in Pandemie-Zeiten Ausschlag geben. 

A. Staatliche Gerichtsverfahren

Wie in fast allen Bereichen des öffentlichen Lebens beeinträchtigt die COVID-19-Pandemie auch die Arbeit der Justiz. Gleichwohl muss die Justiz als zentrale Säule des Rechtsstaats auch bzw. insbesondere in der Krise handlungsfähig bleiben. Es gilt, die richtige Balance zwischen Gesundheitsschutz und Aufrechterhaltung der Rechtspflege zu finden.

I. Zivilprozessuale Fristen

Auch in Corona-Zeiten sind Gerichtsfristen einzuhalten. Da gerichtliche Fristen weiterlaufen, kann bei Nichtbetreiben des Verfahrens sogar die Verjährung von Ansprüchen drohen. Denn eine Hemmungswirkung kann nur eintreten, wenn das Verfahren tatsächlich betrieben wird und nicht stillsteht.

Anwälten steht die Möglichkeit offen, Fristverlängerungsanträge zu stellen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 224 Abs. 2, 225 ZPO verlängert werden. Voraussetzung für die Bewilligung des Antrags ist, dass „erhebliche Gründe“ glaubhaft gemacht werden. Die aktuellen Beschränkungen der Handlungsfreiheiten der Regierung und Behörden sind solche erheblichen Gründe. Anderes gilt für Notfristen, die nicht verlängerbar sind und zwar auch nicht in Corona-Zeiten. Im Falle der Versäumung einer Notfrist käme allenfalls ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) in Betracht.

II. Gerichtstermine im Zivilprozess

Ferner sind auch in Corona-Zeiten Gerichtstermine wahrzunehmen, was die Justiz vor eine besondere Herausforderung stellt. In Deutschland bestehen wegen der COVID-19-Pandemie Kontaktbeschränkungen. Nach dem 9-Punkte-Plan der Bundesregierung sollen Personen zu anderen als den Angehörigen des eigenen Haushalts einen Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern, besser noch zwei Metern einhalten. Dies ist im Rahmen von Gerichtsverhandlungen nicht immer möglich. Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich (§ 169 GVG). Einschränkungen der Öffentlichkeit sind der Justiz nur in begrenztem Umfang möglich.

Als Alternative zur Vertagung von Gerichtsterminen, von der die Gerichte derzeit großzügig Gebrauch machen und die mit Zeitverzögerungen verbunden sind, kann das Gericht in geeigneten Verfahren mit Zustimmung beider Parteien zu einem schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO übergehen.

Ferner machen Gerichte derzeit davon Gebrauch, soweit die technische Ausstattung vorhanden ist, eine mündliche Verhandlung  auch ohne Zustimmung der Parteien per Videokonferenz gemäß § 128a ZPO (z.B. via Skype for Business) zu gestatten. Nach § 128a Abs. 1 ZPO kann eine mündliche Verhandlung auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen im Wege der Bild- und Tonübertragung stattfinden. Umstritten ist, ob dies auch für die Güteverhandlung gilt oder ob nur nachfolgende mündliche Verhandlungen auf diese Weise abgehalten werden dürfen. Absatz 2 gestattet eine Durchführung der Beweisaufnahme per Videoübertragung. Auch auf europarechtlicher Grundlage ist die Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Beweisaufnahme mittels Videokonferenz möglich.  Außerhalb der Europäischen Union kann die Videokonferenztechnik im Wege der Rechtshilfe eingesetzt werden.

§ 128a ZPO enthält dabei eine Befugnis des Gerichts, den Einsatz von Videotechnik zu ermöglichen, begründet jedoch keinen Anspruch der Parteien oder sonstiger Beteiligter und bildet auch keine Grundlage, die Videotechnik verpflichtend zu machen. Ausweislich der Gesetzesbegründung steht es den Beteiligten „selbstverständlich frei, dennoch persönlich zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen“ . Das Gericht entscheidet über die Anordnung nach freiem Ermessen und hat dabei insbesondere die Erleichterung der Terminierung, die Zeit- und Kostenersparnis der Beteiligten sowie die Zumutbarkeit des persönlichen Erscheinens der Beteiligten sowie die technische Umsetzbarkeit zu berücksichtigen. Die Anordnung erfolgt durch Gerichtsbeschluss. Eine vorherige Anhörung soll dabei geboten sein, da die Übertragung im Vergleich zur persönlichen Anwesenheit für die Beteiligten mit erheblichen Nachteilen verbunden sein kann.  Die Entscheidung des Gerichts ist nach § 128a Abs. 3 S. 2 ZPO unanfechtbar. Dies gilt sowohl für die Anordnung der Videoübertragung als auch für die Ablehnung des Antrags. Sofern die technische Übertragung nicht einwandfrei funktioniert, muss die Verhandlung unterbrochen und ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt werden. Im Wege eines Rechtsmittels kann zudem geltend gemacht werden, es sei – etwa aufgrund technischer Übertragungsprobleme – kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden.

Hervorzuheben ist, dass trotz Videoübertragung kein Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden darf. Die Öffentlichkeit hat auch bei der Verhandlung mittels Videokonferenz das Recht, am Übertragungsort, dem Sitzungszimmer, zu erscheinen und das Verfahren zu verfolgen. Bei hohem Zuschauerandrang besteht daher die Gefahr, dass das „Social Distancing“ zwar in Bezug auf die Beteiligten, nicht jedoch gegenüber den Zuschauern umgesetzt wird. Zwar werden Zivilverfahren in der Regel nicht so stark besucht wie beispielsweise Strafverfahren, gleichwohl muss das Gericht Vorkehrungen treffen, um eine ausreichende Distanz zwischen den Zuhörern sicherzustellen. Einige Gerichte haben daher Einlasskontrollen angeordnet.

Berechtigterweise wird im Zusammenhang mit Beweisaufnahmen im Rahmen von Videokonferenzen nach § 128a ZPO befürchtet, dass der persönliche Eindruck, den man bei persönlicher Anwesenheit der Beweisperson (z.B. Zeuge, Sachverständiger) in einem Gerichtsaal erhalte, qualitativ nicht der gleiche sei, den man bei einer Beweisaufnahme mittels Videokonferenz gewinne. Zudem besteht die Gefahr, dass im Rahmen einer Videokonferenz etwaige „4-Augen-Absprachen“ z.B. zwischen Anwalt und Mandant kaum bis gar nicht möglich seien. Ferner wird kritisiert, dass es in der Praxis häufig zu Übertragungsproblemen (z.B. schlechte Bild- und Tonqualität) komme. Tatsächlich dürften sich nicht alle Verfahren gleichermaßen dafür eignen, per Videokonferenz verhandelt zu werden. Beispielsweise dürfte eine Vernehmung von Zeugen im Rahmen einer Videovernehmung dann nicht in Betracht kommen, wenn der persönliche Eindruck für die Beweiswürdigung von maßgeblicher Bedeutung ist und die Gefahr besteht, dass dieser bei einer Videovernehmung nicht hinreichend wahrgenommen werden kann oder die Gefahr der Beeinflussung durch Vorhalte vor Ort besteht. In geeigneten Fällen und insbesondere mit Zustimmung der Parteien stellt die Regelung des § 128a ZPO allerdings eine Möglichkeit dar, Gerichtsverhandlungen effektiv per Videokonferenz abzuhalten – sofern die technischen Voraussetzungen bestehen. 

Für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen wird lediglich eine Pauschale in Höhe von EUR 15,00 je Verfahren je angefangene halbe Stunde angesetzt (Nr. 9019 KV GKG). Hinsichtlich der anwaltlichen Gebühren gibt es keine Besonderheiten bei der mündlichen Verhandlung mittels Videokonferenz.

B. Schiedsverfahren

Schiedsverfahren zeichnen sich durch ihre große Flexibilität und Gestaltungsmöglichkeiten aus. Diese ermöglichen u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als Videokonferenz. 

I. Generelle Flexibilität und moderne Kommunikationsmittel

Für nationale und internationale Schiedsverfahren best ehen keine strengen Regeln über den Ablauf des Verfahrens, die Zustellung von Schriftstücken, die anschließende Kommunikation im Verfahren oder die Art und Weise einer etwaigen Beweisaufnahme. Die gesetzlichen Vorgaben für das Verfahren sind auf wesentliche Grundsätze wie u.a. das rechtliche Gehör, Gleichbehandlung der Parteien sowie die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Schiedsrichter beschränkt. Den Parteien und dem Schiedsgericht ist es möglich, individuelle Lösungen für die Streitigkeit, aber auch für den Umgang mit der derzeitigen Situation zu finden. 

Die Schiedsordnungen nahezu sämtlicher Schiedsinstitutionen sind in den letzten Jahren mehrfach modernisiert worden. Zudem haben die Schiedsinstitutionen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie konkrete ergänzende Vorkehrungen getroffen.  In Zeiten zunehmender Digitalisierung führt dies bereits seit längerem häufig dazu, dass Parteien und Schiedsgericht sich auf eine ausschließlich elektronische Kommunikation und Einreichung von Schriftsätzen samt Anlagen verständigen und sich von sämtlichen physischen Beschränkungen befreien. Dies kann einerseits über entsprechende Plattformen erfolgen  oder aber per verschlüsselter E-Mail-Korrespondenz. Schon die Verfahrenseinleitung kann vielfach fristwahrend bereits (vorab) elektronisch erfolgen.  Die anschließende Zustellung an den/die Beklagten erfolgte bisher oftmals noch per Kurier, während die Schiedsinstitutionen mittlerweile zur Verhinderung von Corona-bedingten Verfahrensverzögerungen zur elektronischen Zustellung übergehen und konkrete Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung vorschlagen.  Eine weitreichende Verzögerung bei der Verfahrenseinleitung und dem weiteren Fortgang ist so grundsätzlich ausgeschlossen. 

II. Mündliche Verhandlungen als Videokonferenz

Das deutsche Recht sieht in Schiedsverfahren nicht zwingend eine mündliche Verhandlung vor. Vielmehr überlässt § 1047 Abs. 1 ZPO es den Parteien zu vereinbaren, ob eine mündliche Verhandlung durchgeführt oder ausgeschlossen sein soll. Haben die Parteien keinen Ausschluss vereinbart, so hat auf Antrag einer Partei eine mündliche Verhandlung stattzufinden. Fehlt es an einer solchen Absprache der Parteien, entscheidet das Schiedsgericht, ob eine mündliche Verhandlung stattfindet oder ob auf der Grundlage der Dokumente entschieden wird. Letztlich muss aber stets das rechtliche Gehör effektiv gewahrt werden. 

Das Gesetz macht ferner keine Vorgaben, wie eine mündliche Verhandlung zu erfolgen hat. Auch die Verfahrensregeln der Schiedsinstitutionen sind diesbezüglich offen gestaltet. Während für die erste verfahrensleitende Konferenz des Schiedsgerichts mit den Parteien in einigen Regelwerken ausdrücklich auf Telekommunikationsmittel verwiesen wird , sind die Vorgaben für die mündliche Verhandlung oftmals weniger ausdrücklich formuliert. Zum Teil wird auch insofern ausdrücklich auf eine fernmündliche Verfahrensführung Bezug genommen , zum Teil sind die Beteiligten im Rahmen der ersten Verfahrenskonferenz angehalten bzw. verpflichtet, auch über den Einsatz von Technik zu beraten , und schlussendlich lassen einige Regelwerke diesen Punkt schlicht offen und stellen insofern keine ausdrücklichen Ge- oder Verbote auf . Ob indes stets eine Zustimmung sämtlicher Parteien für eine virtuelle mündliche Verhandlung erforderlich ist oder ob eine solche auch einseitig (womöglich gegen den Willen einer Partei) durch ein Schiedsgericht angeordnet werden kann, ist noch Gegenstand von Kontroversen. Schiedsgerichte werden derzeit insofern versuchen, eine einvernehmliche Vorgehensweise mit den Parteien abzustimmen. 

Insbesondere in internationalen Schiedsverfahren wurde zur effizienten Verfahrensführung und zur Vermeidung von unangemessenen Kosten bereits vor den Corona-bedingten Reisebeschränkungen von mündlichen Verhandlungen durch Videokonferenzen oder von Zeugenvernehmungen per Videokonferenz erfolgreich Gebrauch gemacht. Durch die wegfallende Reisezeit werden Terminabsprachen erleichtert und Kosten eingespart, die insbesondere bei kleineren Streitwerten unverhältnismäßig hoch sein können. Gleichzeitig müssen sichere, verlässliche und allseits verfügbare technische Lösungen gefunden sowie andere Verfahrensregeln vereinbart werden. Hierzu gibt es erste (vor der COVID-19-Pandemie entwickelte) Ideen , um beispielswiese sicherzustellen, dass Zeugen von Dritten im Raum keine Antworten vorgegeben werden oder die Glaubhaftigkeit einer Aussage oder Glaubwürdigkeit eines Zeugen verlässlich beurteilt werden kann. Zudem stehen technische Lösungen bereit, die nicht nur die Konferenz mit allen Teilnehmern und einen gemeinsamen Zugriff auf Dokumente ermöglichen, sondern auch geschlossene Gesprächsräume für das Schiedsgericht sowie für die Parteien mit ihren Anwälten anbieten. Auch die Mitschrift bzw. Aufzeichnung der mündlichen Verhandlung (in Echtzeit) und die Einbindung von Übersetzern sind in solchen Formaten technisch umsetzbar. 

Letztlich stehen den Parteien in Schiedsverfahren ein umfassendes Instrumentarium und in der Regel gute technische Möglichkeiten zur Verfügung, um individuelle Lösungen zu finden und insbesondere in Pandemie-Zeiten Rechtsstreite effizient und dezentral beilegen zu können.

C. Fazit

Sowohl in Schiedsverfahren als auch in staatlichen Verfahren sind Gerichtsfristen auch während der COVID-19-Pandemie einzuhalten und Gerichtstermine wahrzunehmen, so lange keine anderslautende gerichtliche Verfügung (auf Antrag oder von Amts wegen) ergeht.

In beiden Verfahrensarten besteht die Möglichkeit, Präsenztermine zu vermeiden und so die Ansteckungsgefahr für die Beteiligten zu minimieren. Die technischen Voraussetzungen scheinen allerdings in Schiedsverfahren eher vorhanden zu sein als in Gerichtsverfahren. Zudem ist in Schiedsverfahren die Öffentlichkeit nicht zu beteiligen.

Ob die mündliche Verhandlung per Videokonferenz künftig auch in Zeiten ohne Reisebeschränkungen eine physische Begegnung ersetzen wird, kann allerdings bezweifelt werden. Denn zu groß ist die Sorge, dass Nuancen und Zwischentöne bei der Vernehmung von Zeugen oder Experten vom (Schieds-)Gericht nicht wahrgenommen werden, dass eine Zeugenbefragung auf Distanz nicht dieselbe (ermahnende bzw. einschüchternde) Wirkung haben könnte, Reaktionen des (Schieds-)Gerichts unerkannt bleiben und das Rechtsgespräch mit dem (Schieds-)Gericht leiden könnte. Auch eher zufällige oder gewünschte Zwiegespräche zwischen den verstrittenen Parteien entfallen, die der Streitbeilegung dienlich sind. 

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