Newsletter Health Care, Pharma & Life Sciences 1/2017
Über Honorarvertrag angestellte Krankenschwester nicht selbständig
In Krankenhäusern sind oftmals Beschäftigungsverhältnisse zu finden, deren rechtlicher Charakter nicht auf den ersten Blick festzustellen ist. In einem Fall des Landessozialgerichts Hessen (LSG) war eine Pflegefachkraft für Anästhesie und Intensivmedizin als Honorarkraft angestellt, die aber letztlich nicht als Selbständige sondern als abhängig Beschäftigte einzustufen war.
Nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Hessen (LSG) vom 7. Juli 2016 (Az. L 8 KR 297/15) wurde eine Pflegekraft als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte nach § 7 Abs. 1 SGB IV angesehen, obgleich sie in der betreffenden Klinik mittels eines Honorarvertrags angestellt war. Es liegt nach dem Urteil nämlich trotzdem entsprechend der Vorschrift eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klinik als Weisungsgeber vor.
Zwar stellte die Krankenschwester der Klinik ihre Tätigkeit jeweils nach vertraglich vereinbarten Stundensätzen in Rechnung, unterhielt eine eigene Berufshaftpflichtversicherung und war freiwilliges Mitglied der Berufsgenossenschaft. Sie schien also selbständig tätig zu sein.
Einbindung in betriebliche Arbeitsorganisation
Laut dem LSG ist eine Krankenschwester aber in einem Krankenhaus, das im Rahmen seines Versorgungsauftrags zur Behandlung der Versicherten verpflichtet ist, bereits hierarchisch strukturell mit der für ein Arbeitsverhältnis typischen Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation, hier nicht zuletzt in das Schichtsystem, verbunden. Zudem ist eine Krankenschwester fachlich weisungsgebunden, obgleich eine Krankenschwester größtenteils auch eigenverantwortlich agiert. Eine Weisungsgebundenheit war nach dem LSG konkret im vorliegenden Fall schon deshalb anzunehmen, da die Schwester auf einer Station tätig gewesen ist, die pflege- und überwachungspflichtige Patienten betreut. So war eine Einbindung in die Arbeitsorganisation schon aus medizinischen wie auch haftungsrechtlichen Gründen anzunehmen. Auch sprach gegen eine Selbständigkeit, dass eine Krankenschwester bei ihrer Tätigkeit selbstverständlich auf die Nutzung der von der Klinik zur Verfügung gestellten Einrichtungen wie medizinische Apparate und Räumlichkeiten angewiesen ist.
Anzeichen abhängiger Tätigkeit
Für einen Status als abhängig Beschäftigte sprach nach dem Urteil des LSG zudem, dass Krankenschwestern auch kein unternehmerisches Risiko tragen, da Lohn und Schichtpläne fest vereinbart sind. Dass die Krankenschwester im vorliegenden Fall eine Berufshaftpflicht- und Unternehmerversicherung abgeschlossen hatte, wertete das Gericht so, dass die Schwester sich selbst als selbständig betrachtete und den damit verbundenen Pflichten entsprechen wollte. Auch dass zwischen der Klinik und der Krankenschwester ein Honorarvertrag statt eines Arbeitsvertrags nach gängigen Standards geschlossen wurde, war für die Statusbewertung nicht entscheidend.