01.03.2018Fachbeitrag

Newsletter Health Care, Pharma & Life Sciences 1/2018

Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) auf Bundesebene, in Hamburg, Bremen und Bayern in Kraft

In der Ausgabe 2/2017 kündigten wir an, dass die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zukünftig den ersten Abschnitt der VOL/A bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen mit Auftragswerten unterhalb des europäischen Schwellenwerts ablösen soll. Die UVgO ist mittlerweile sowohl auf Bundesebene, als auch in den Bundesländern Hamburg, Bremen und Bayern in Kraft getreten.

Auf Bundesebene gilt die UVgO bereits seit dem 02.09.2017. Das Haushaltsgrundsätzegesetz und die Bundeshaushaltsordnung sowie die dazugehörigen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften mussten zuvor entsprechend angepasst werden. Die UVgO ist also seit dem 02.09.2017 bei Vergabeverfahren über Leistungen im Unterschwellenbereich von öffentlichen Auftraggebern, die der Bundesebene angehören, und die im Anwendungsbereich der UVgO liegen, zu beachten.

Die meisten Bundesländer haben die UVgO allerdings noch nicht umgesetzt. Die Umsetzung auf Länderebene wird voraussichtlich überwiegend im Laufe des Jahres 2018 erfolgen. Bis dahin gilt dort weiterhin der erste Abschnitt der VOL/A

Inkrafttreten in Hamburg

Die Freie und Hansestadt Hamburg setzte die UVgO als erstes Bundesland mittels des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Vergabegesetzes vom 18.07.2017 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23 vom 28.07.2017, S. 222) um. Hamburger Vergabestellen haben die UVgO bei Unterschwellenvergaben sowie die weiteren Neuerungen, die das Änderungsgesetz mit sich brachte, daher seit dem 01.10.2017 anzuwenden.

Inkrafttreten in Bremen

Auch in der Freien Hansestadt Bremen ist die UVgO im Rahmen der Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes (TtVG) am 19.12.2017 in Kraft getreten. Details hierzu sind im Rundschreiben Nr. 06/2017 vom 19.12.2017 des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen enthalten. Die UVgO gilt für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Unterschellenbereich ab einem Auftragswert in Höhe von EUR 50.000,00, nicht aber für freiberufliche Leistungen. Auf Aufträge unterhalb von EUR 50.000,00 sowie auf freiberufliche Leistungen ist § 5 TtVG anwendbar.

Inkrafttreten in Bayern

Ebenso haben staatliche Auftraggeber im Freistaat Bayern die UVgO im Unterschwellenbereich mittlerweile zu beachten, soweit die Auftraggeber dem Haushaltsrecht unterworfen sind. Die UVgO ist dort zum 01.01.2018 in Kraft getreten. In der Verwaltungsvorschrift zum öffentlichen Auftragswesen vom 14.11.2017 (Allgemeines Ministerialblatt Nr. 11 vom 30.11.2017, S. 507) sind die Details zur Umsetzung geregelt. Darin wird beispielsweise festgelegt, dass die Wertgrenze nach § 8 Absatz 4 Nr. 17 Halbsatz 1 UVgO, bis zu der der Auftraggeber die Verhandlungsvergabe ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen frei wählen darf, EUR 50.000 (netto) beträgt.

Ausblick: Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Berlin und Hessen

In Baden-Württemberg soll die UVgO ebenfalls zeitnah in Kraft treten. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2018/2019 wurde bereits am 01.01.2018 in der Landeshaushaltsordnung die beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb der öffentlichen Ausschreibung gleichgestellt, sodass die UVgO entsprechend eingeführt werden kann. Vor Inkrafttreten der UVgO ist noch die Anpassung der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich (VergabeVwV) notwendig.

In Nordrhein-Westfalen ist die Umsetzung für das Frühjahr 2018 geplant.

Für Schleswig-Holstein gibt es mit dem 01.07.2018 bereits einen konkreten Termin für das Inkrafttreten der UVgO. Die UVgO soll inhaltlich vollständig umgesetzt werden.

In Berlin wird die UVgO voraussichtlich bis Juli 2018, spätestens bis zum 18.10.2018, ohne wesentliche inhaltliche Änderungen umgesetzt werden. Hierzu wird eine Anpassung der Landeshaushaltsordnung und der Ausführungsvorschriften erfolgen.

In Hessen ist derzeit noch unklar, ob die UVgO überhaupt eingeführt werden wird. Dies wird wahrscheinlich erst im Laufe des Jahres 2019 festgelegt werden.

Grundsätzliche inhaltliche Änderungen

Zur Wiederholung: Grundsätzliche inhaltliche Änderungen in der UVgO im Vergleich zum ersten Abschnitt der VOL/A gibt es insbesondere in den im Folgenden genannten Bereichen.

  • Ausnahmen vom Anwendungsbereich
  • Einbeziehung freiberuflicher Leistungen
  • Regeln zur elektronischen Kommunikation
  • Neuregelung der Eignung / Ausschlussgründe
  • Unteraufträge / Eignungsleihe
  • Nebenangebote
  • Verfahrensarten
  • Besondere Methoden und Instrumente
  • Bekanntmachungen
  • Fristen
  • Vergabeunterlagen
  • Dokumentation
  • Vergabegrundsätze
  • Markterkundung
  • Interessenkonflikt
  • Vorbefasste Unternehmen
  • Zuschlagskriterien
  • Soziale und andere besondere Dienstleistungen
  • Unterrichtung der Bewerber / Bieter
  • Auftragsänderungen
  • Auftragsausführung

Fazit

Die Umsetzung der UVgO auf Länderebene läuft langsam an. In den meisten Bundesländern wird die Umsetzung im Laufe des Jahres 2018 erwartet. Zu berücksichtigen ist, dass die Bundesländer sowohl den Anwendungsbereich als auch die inhaltlichen Regelungen für den Unterschwellenbereich in Details abweichend von der UVgO, die auf Bundesebene bereits gilt, regeln können, was der Übersichtlichkeit des Vergaberechts leider nicht zuträglich sein wird. Für weitere Informationen und individuelle Schulungen zur UVgO sprechen Sie uns bitte an. Wir würden uns zudem freuen, Sie in unserer Seminarreihe zur UVgO begrüßen zu dürfen.

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