04.09.2019Fachbeitrag

Newsletter Health Care, Pharma & Life Sciences 1/2019

Weiter Ermessensspielraum bei Festlegung der Leistungsbestimmung

Der EuGH entschied mit dem Urteil v. 25.10.2018 – Rs. C-413/17, dass der öffentliche Auftraggeber bei Festlegung der technischen Spezifikation nicht verpflichtet ist, den individuellen Merkmalen von medizinischen Geräten oder dem Ergebnis der Funktionsweise dieser Geräte den Vorrang einzuräumen. Die Grundsätze der Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit sind daneben zwingend einzuhalten.

Eine litauische Klinik schrieb den Abschluss eines Mietvertrags bezüglich „Labordiagnostikeinrichtungen für die Gesundheitsvorsorge und die Beschaffung von Material und Dienstleistungen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieser Einrichtungen“ europaweit aus. Nach der Beschwerde eines interessierten Unternehmens wären die veröffentlichten technischen Merkmale aber derart detailliert beschrieben, dass sie tatsächlich an Merkmale von Produkten bestimmter Hersteller von Blutanalysegeräten angepasst wären. Die Detailliertheit der Ausschreibung begründe die Gefahr bestimmte technische Geräte auszuschließen, sodass eine unangemessene Beschränkung des Wettbewerbs vorliege. Der EuGH sollte entscheiden, ob ein Auftraggeber bei der Leistungsbestimmung technischer Spezifikationen unter Berücksichtigung des Ermessens entweder den individuellen Merkmalen der medizinischen Geräte oder dem Ergebnis der Funktionsweise der technischen Geräte einen Vorrang einzuräumen hat.

Keine Hierarchie und kein Vorrang einer möglichen Formulierung

In der Sache stellte er fest, dass dem öffentlichen Auftraggeber nach Europarecht bei der Festlegung der technischen Spezifikation ein weiter Ermessenspielraum zusteht. Nach dem Wortlaut von Art. 42 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24/EG können diese unterschiedlich formuliert werden. Davon umfasst ist auch die detailgenaue Bestimmung von funktionsbezogenen und verwendungsbezogenen Eigenschaften der gesuchten Geräte und des Materials bei einer Ausschreibung. Dem Wortlaut der Norm sind indes keine Hierarchie und kein Vorrang einer möglichen Formulierung zu entnehmen. Vielmehr steht dem Auftraggeber bei der Festlegung der technischen Spezifikation ein weites Ermessen zu.

Begrenzung des Ermessensspielraumes durch Art. 42 Abs. 2 RL 2014/24/EG

Als Rechtfertigung führte der EuGH an, dass die Auftraggeber am Besten in der Lage sind, die Anforderungen der Geräte festzulegen, da gerade sie diese zur Herbeiführung des gewünschten Ergebnisses einsetzen.
Dabei ist jedoch auch die Gefahr der zumindest mittelbaren Bevorzugung eines bestimmten Herstellers nicht auszuschließen, je detaillierter die Formulierung der technischen Spezifikation ist. Der Spielraum des Ermessens wird durch Art. 42 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24/EG begrenzt und von ‚Art. 18 Abs. 1 derselben Richtlinie begrenzt, wonach die Grundsätze der Gleichbehandlung, des fairen Wettbewerbs, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit einzuhalten sind.

Notwendigkeit des Grades der Detaillierung

Vor allem in Bezug auf das Verhältnismäßigkeitsgebot ist zu ermitteln, ob eine Notwendigkeit des Grades der Detaillierung zur Erreichung der erstrebten Ziele besteht. Der EuGH hielt dabei fest, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor allem in Bezug auf die Gesundheit und des Lebens der Bevölkerung, welche durch den AEUV besonders geschützt wird, Beachtung zu finden hat. Den Mitgliedstaaten ist hierfür zur Bestimmung und Einhaltung des Schutzniveaus ein weiter Beurteilungsspielraum zuzuerkennen. Ob die Grundsätze im Einzelfall eingehalten werden, obliegt sodann der Beurteilung des entscheidenden Gerichts.

Fazit

Der EuGH hat in seinem Urteil klargestellt, dass dem öffentlichen Auftraggeber bei der Formulierung der Leistungsbestimmung ein weites Ermessen zusteht. Ein solches ist auch nach nationaler Rechtsprechung anerkannt und findet seine Grenze durch die gleichen Grundsätze wie auf EU-Ebene.

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