29.08.2019Fachbeitrag

Update Compliance 12/2019

Bundesjustizministerium legt Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes vor

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat seinen lange erwarteten Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes (VerSanG) vorgelegt. Es sieht bei verbandsbezogenen Straftaten neben der Verfolgung des Einzeltäters eine selbständige Verfolgung des Verbandes vor. Die Verfolgung von Verbänden beim Verdacht soll nicht mehr – wie derzeit – im Ermessen der Strafverfolgungsbehörden liegen (sog. Opportunitätsprinzip), sondern zwingend sein (Legalitätsprinzip). Es drohen Geldsanktionen bis 10% des Umsatzes, schlimmstenfalls die Auflösung. 

„Verbandsstrafe“ als Anknüpfung für die Sanktionierung des Verbandes

Das neue Gesetz soll auf juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine und rechtsfähige Personengesellschaften Anwendung finden. Diese Verbände sollen sanktioniert werden, wenn eine Leitungsperson eine sog. „Verbandsstraftat“ selbst begeht oder – wenn jemand anderes sie begeht – durch mangelnde Aufsicht nicht verhindert oder wesentlich erschwert hat. Genauso wie bei Einzeltätern soll auch im Hinblick auf Verbände zukünftig Verfolgungszwang herrschen; derzeit steht es im Ermessen der Behörden, Unternehmen und andere Verbände bei betriebsbezogenen Verfehlungen ihrer Leitungspersonen zu verfolgen (sog. Opportunitätsprinzip). 

Verbandsstraftat ist eine Tat, durch die Pflichten des Verbandes verletzt werden oder der Verband bereichert wird oder werden sollte. Hierunter fallen sämtliche strafbaren Verstöße gegen geltendes Recht – etwa Steuerhinterziehung, Korruption, Betrug von Kunden oder Geschäftspartnern, Wettbewerbsdelikten, Marktmanipulation, Geldwäsche. Auch Auslandstaten sind erfasst, wenn die Tat auch nach deutschem Recht strafbar wäre und der Verband seinen Sitz im Inland hat: „Schmiert“  ein Unternehmen also zur Auftragserlangung im Ausland und ist die Tat – weil nicht in Deutschland begangen – nicht nach deutschem Recht ahndbar, ist gleichwohl eine Verbandssanktion zu verhängen. 

Leitungspersonen sind Mitglieder des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung, Generalbevollmächtigte, Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte und sonstige Personen mit Leitungsaufgaben, auch Aufsichtspersonen. Damit sind Mitglieder des Aufsichtsrates einbezogen. 

Geldsanktion bis 10% des Umsatzes

Die Verbandssanktion soll bei einer vorsätzlichen Verbandsstraftat mindestens 1.000 Euro und höchstens 10 Mio. Euro betragen. Die Höchstmaße entsprechen damit der geltenden Rechtslage. Neu ist, dass für Wirtschaftsunternehmen mit einem Umsatz von mehr als 100 Mio. Euro schärfere Sanktionen gelten, deren Höchstmaß sich nach dem wirtschaftlichen Erfolg des Verbandes richten. Bei einer vorsätzlichen Verbandsstraftat mindestens 10.000 Euro und höchstens 10% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der letzten drei Geschäftsjahre. Bei als wirtschaftliche Einheit operierenden mehreren Verbänden ist der Konzernumsatz maßgeblich. In besonders schweren Fällen soll sogar die Auflösung des Verbandes angeordnet werden können. 

Naming and Shaming

Bei einer großen Zahl von Geschädigten soll neben der Verhängung der Verbandssanktion die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung erfolgen. Die Art und Weise der Veröffentlichung soll das Gericht bestimmen können. Veröffentlichungen im Internet sind ausdrücklich vorgesehen. 

Sanktionsmilderungsgrund Interne Ermittlungen und Compliance

Die Reaktion des Verbandes auf die Verbandsstraftat soll maßgeblich für die Sanktionshöhe sein: Sanktionsmildernd soll sich das Bemühen des Verbandes auswirken, die Straftaten aufzudecken, den Schaden wiedergutzumachen und nach der Straftat Vorkehrungen zur Vermeidung und Aufdeckung von Verbandsstraftaten getroffen zu haben. Nimmt der Verband die Verbandsstrafe also zum Anlass, interne Ermittlungen durchzuführen und ein Compliance Management System einzuführen oder sein bestehendes Compliance Management System zu optimieren, kann er mit einer erheblichen Sanktionsmilderung rechnen. 

Interne Ermittlungen werden als Sanktionsmilderungsgrund aber nur anerkannt, wenn sie wesentlich zur Aufklärung beitragen, der Verband oder der von ihm mit internen Ermittlungen Beauftragte „ununterbrochen und uneingeschränkt“ mit den Verfolgungsbehörden zusammenarbeitet, den Behörden einen Ergebnisbericht nebst zugehöriger Dokumente abliefert und die internen Ermittlungen fair ablaufen. So sollen Mitarbeiter vor ihrer Befragung darauf hingewiesen werden, dass ihre Auskünfte in einem Strafverfahren gegen sie verwendet werden können, dass Mitarbeiter das Recht haben, einen Beistand hinzuzuziehen und bei Selbstbelastungsgefahr die Auskunft zu verweigern. Während der Zeit der Durchführung von internen Ermittlungen soll die Verfolgungsbehörde zeitweise von der Verfolgung absehen können. 

Die Vorschriften zu den internen Ermittlungen als Sanktionsmilderungsgrund bergen Diskussionsstoff: Ungeklärt ist z.B., wie sich das im Entwurf vorgesehene Schweigerecht des Arbeitnehmers bei Befragungen im Rahmen von Internal Investigations mit dem uneingeschränkten (also nicht durch Schweigerechte limitierten) arbeitsrechtlichen Auskunftsanspruch des Unternehmens gegen seine Arbeitnehmer vertragen soll. Und wie eine (wohl freiwillige) „ununterbrochene und uneingeschränkte“ Zusammenarbeit nebst Dokumentenübermittlung ohne staatlichen Zwang funktionieren soll, ohne dass der Verband Datenschutzrecht verletzt oder empfindliche Geheimnisse aus Geschäftsbeziehungen offenlegt und dadurch z.B. Vertragsstrafen verwirkt, bleibt vom Entwurf ungelöst. Der Entwurf sieht lediglich eine Regelung vor, der die Befugnis zur Verwendung personenbezogener Daten aus internen Ermittlungen durch die Behörden regelt. 

Führt der Verband die internen Ermittlungen nach dem vom Gesetz vorgesehenen Maßgaben durch, führt dies zu einer Verringerung des Höchstmaßes der Verbandsgeldsanktion um die Hälfte; das Mindestmaß entfällt. Die Verbandsauflösung und „naming and shaming“ sollen dann vollständig entfallen. 

Absehen von der Verfolgung

Für bestimmte Fälle sieht der Entwurf ein Absehen von der Verfolgung des Verbandes vor, nämlich bei Geringfügigkeit, wenn der Verband durch die Straftat selbst schwere Folgen zu erleiden hat, bei Insolvenz und bei erwarteter Sanktionierung im Ausland. Zudem soll von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen abgesehen werden können, wenn deren Erfüllung das öffentliche Verfolgungsinteresse zu kompensieren geeignet ist. Die insofern bereits im Strafgesetzbuch vorhandenen Vorschriften erklärt der Entwurf des VerSanG für anwendbar. Bei Geringfügigkeit oder schweren Folgen der Straftat für den Verband soll von der Verhängung einer Verbandssanktion abgesehen werden können. 

Einrichtung eines Verbandssanktionenregisters

Gleich dem Bundeszentralregister, dessen öffentlicher Teil (das sog. Führungszeugnis) bestimmte Vorstrafen ausweist, soll ein Verbandssanktionenregister eingeführt werden, in das rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen über die Verhängung von Verbandssanktionen nach dem VerSanG und Verbandsgeldbußen nach § 30 OWiG (der neben dem VerSanG anwendbar bleiben soll) eingetragen werden. 

Rechtsstellung von Unternehmensverteidiger, anwaltlichem internen Ermittler und Verbandsanwalt
Der Entwurf nimmt die intensiv geführte Diskussion um die Durchsuchung von Rechtsanwaltskanzleien im Zusammenhang mit dem Abgas-Skandal zum Anlass, die Rechtsstellung von Anwälten der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der sog. „Jones Day“-Entscheidung anzupassen: Vom Beschlagnahmeverbot des § 97 StPO sollen ausdrücklich allein Anwälte profitieren, die ein Mandatsverhältnis zum einem „Beschuldigten“ haben. Dies werden in der Regel Strafverteidiger sein. Vom Schutzbereich erfasst sein dürfte davon nunmehr auch der Unternehmensverteidiger, den der Entwurf des VerSanG ausdrücklich erwähnt: Danach darf der Unternehmensverteidiger nicht der mit internen Ermittlungen Beauftragte sein. Diese zwingende Trennung von interner Ermittlung und Verbandsverteidigung führt in laufenden Sanktionsverfahren dazu, dass Unternehmen nicht nur einen auf interne Ermittlungen spezialisierte Anbieter – insbesondere eine Rechtsanwaltskanzlei – beauftragen, sondern daneben einen weiteren Anwalt mit der eigenen Verteidigung betrauen. 

Praxishinweis

Unternehmen und andere Verbände müssen sich darauf einrichten, dass ihre Verfolgung wegen betriebsbezogener Mitarbeiterstraftaten zur Regel wird. Funktionierende Compliance Management Systeme helfen auch schon nach heutigem Recht, eine Verbandsgeldbuße i.S.v. § 30 OWiG zu vermeiden – das soll auch nach dem Entwurf des VerSanG so bleiben. Die Durchführung interner Ermittlungen nach besonderen Standards, die den Forderungen des BRAK-Strafrechtsausschusses zum Unternehmensanwalt sehr nahekommen, und deren sanktionsmildernde Wirkung ist begrüßenswert – fordert dem betroffenen Unternehmen allerdings auch nachgewiesenes Engagement in der Aufdeckung eigener Verfehlungen ab.

Schon heute sind Unternehmen gut beraten, Hinweisen auf Verfehlungen ihrer Mitarbeiter konsequent nachzugehen. Die Aufdeckung solcher Verstöße ist Bestandteil der kaufmännischen Sorgfaltspflicht - wer die Augen schließt, haftet ggf. selbst und bereits nach geltendem Recht, wie die Entscheidung im Fall Siemens/Neubürger eindrucksvoll ausweist. 

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