Update Immobilien & Bau 2/2019
Mindest- und Höchstpreisregelungen der HOAI europarechtswidrig
Die Mindest- und Höchstsätze der HOAI sind nicht mit EU-Recht vereinbar. Dies entschied der EuGH gestern in einem Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland (Urteil vom 04.07.2019, C 377-17).
Verstoß gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie
Die deutschen Regelungen erschweren den freien Preiswettbewerb und verstoßen gegen die EUDienstleistungsrichtlinie. Danach dürfen Mindest- oder Höchstpreise nur vorgeschrieben werden, wenn sie zur Verwirklichung eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses erforderlich und nicht diskriminierend sind.
Mindestsätze zur Sicherung hoher Qualitätsstandards und des Verbraucherschutzes ungeeignet
Da die Mindestsätze nur für Architekten und Ingenieure gelten, die Leistungen aber auch von anderen Dienstleistern erbracht werden können, sind die Mindestsätze nach Ansicht des EuGH zur Sicherung hoher Qualitätsstandards und des Verbraucherschutzes nicht geeignet.
Höchstsätze unverhältnismäßig
Auch die Höchstsätze sind unverhältnismäßig. Deutschland hat in dem Vertragsverletzungsverfahren nicht nachgewiesen, warum ausführliche Preisinformationen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
Ausblick
Das Urteil setzt die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI nicht automatisch außer Kraft. Deutschland ist aber nun verpflichtet, dieses umzusetzen und den verbindlichen Preisrahmen der HOAI aufzuheben.
Öffentliche Auftraggeber werden bereits jetzt ein Angebot nicht mehr automatisch ausschließen können, wenn der Angebotspreis unterhalb des Mindestsatzes liegt.
Auf bestehende Verträge dürfte die Entscheidung des EuGH keine Auswirkungen haben. Architekten und Ingenieure werden sich jedoch nicht mehr auf ein Unterschreiten von Mindestsätzen berufen können.