23.06.2021Fachbeitrag

Update Investmentfonds Nr. 24

Änderung der Musterwiderrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen

Am 15. Juni 2021 ist das Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 in Kraft getreten (nachfolgend „Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts“). Durch das Gesetz zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts wird auch die für die Investmentbranche relevante Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 3 zu Artikel 246b § 2 Abs. 3 EGBGB für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen (nachfolgend „Musterwiderrufsbelehrung Finanzdienstleistungen“) angepasst.

Hintergrund

Ausweislich der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Anpassung des Finanzdienstleistungsrechts soll die Musterwiderrufsbelehrung Finanzdienstleistungen als Folge einer Entscheidung des EuGHs vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 (Kreissparkasse Saarloius) angepasst werden. Der EuGH hatte in dem vorbezeichneten Urteil entschieden, dass ein sogenannter „Kaskadenverweis“ mit europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar ist. Unter einem Kaskadenverweis versteht man den Fall, dass in einer Widerrufsbelehrung oder einem Vertrag auf Gesetze Bezug genommen wird, die ihrerseits wiederum auf weitere Gesetze Bezug nehmen. Verbraucherinnen und Verbraucher können im Falle eines „Kaskadenverweises“ häufig weder den Umfang ihrer vertraglichen Verpflichtungen bestimmen, noch überprüfen, ob der von ihnen abgeschlossene Vertrag alle erforderlichen Informationen erhält und ob die Widerrufsfrist zu laufen begonnen hat.

Obwohl sich die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache C-66/19 zur Unzulässigkeit von Kaskadenverweisen nicht auf die Musterwiderrufsbelehrung Finanzdienstleistungen bezog, hat der Gesetzgeber diese Entscheidung zum Anlass genommen, auch die Musterwiderrufsbelehrung Finanzdienstleistungen vorsorglich anzupassen.

Auswirkungen

Die neue Musterwiderrufsbelehrung Finanzdienstleistungen gemäß Anlage 3 wird hinsichtlich der für den Beginn der Widerrufsfrist zu erteilenden Informationen nicht mehr auf die Regelung des Artikel 246 EGBGB und Artikel 248 EGBGB Bezug nehmen, sondern die für den Beginn der Widerrufsfrist notwendigen Informationen werden in der Widerrufsbelehrung selbst aufgelistet. Hierbei sollen bestimmte Informationen, wie beispielsweise das Bestehen eines Garantiefonds, nur dann in die Widerrufsbelehrung aufzunehmen sein, wenn dies für den konkreten Vertrag relevant ist. Hierbei ist eine Information auch dann vollständig aufzunehmen, wenn diese nur teilweise einschlägig ist.

Die Neufassung der Musterwiderrufsbelehrung Finanzdienstleistungen unter Aufzählung der für die verschiedenen Vertragstypen geltenden unterschiedlichen Informationspflichten macht es weiterhin notwendig, unterschiedliche Musterwiderrufsbelehrungen für die jeweiligen Vertragstypen vorzusehen. Eine Aufteilung der Musterwiderrufsbelehrungen wird hierbei zwischen Finanzdienstleistungen, die keine Zahlungsdienste oder Immobiliarförderdarlehen sind sowie zwischen Zahlungsdiensterahmenverträgen und Zahlungsdiensteeinzelverträgen erfolgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen wurden.

Gemäß Artikel 246b § 2 Abs. 3 EGBGB n. F. kann zur Erfüllung der Informationspflichten durch den Unternehmer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 auch die alte Musterwiderrufsbelehrung Finanzdienstleistung verwendet werden. Betroffene Unternehmen müssen somit spätestens bis zum Jahresende ihre Musterwiderrufsbelehrungen an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst haben.

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