Vergabe 537
Änderungen im Zuschlagsschreiben: kein Vertragsschluss!
Wird das Angebot des Bieters im Zuschlagsschreiben nur verändert angenommen, kommt kein Vertrag zustande (OLG Naumburg vom 26.06.2014 – 9 U 5/14).
Annahme unter Änderung gilt als Ablehnung!
Enthält das Zuschlagsschreiben gegenüber dem Angebot Änderungen oder Ergänzungen, ist dies als Ablehnung (verbunden mit einem neuen Angebot) zu werten.
Ein Vertrag erfordert zwei sich deckende Erklärungen: Angebot und Annahme
Ein Vertrag kann in einem Vergabeverfahren nur dann zustande kommen, wenn auf das Angebot rechtzeitig und ohne Änderung der Zuschlag erteilt wird. Praxishinweis: Der Auftraggeber sollte das Zuschlagsschreiben möglichst kurz halten. Grundsätzlich genügt die Erklärung, dass der Zuschlag auf das Angebot erteilt wird.
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