Vergabe 577
Anfechtungsrecht nur nach Einleitung eines Vergabeverfahrens
Ein Nachprüfungsverfahren ist nur zulässig, wenn das Vergabeverfahren bereits begonnen hat. Die Erörterung des Vorhabens im zuständigen Gremium überschreitet diese Schwelle noch nicht (OLG Celle vom 30.10.2014, 13 Verg 8/14).
Erweiterung Rettungsdienstauftrag
Ein Rettungsdienstauftrag soll um ca. 3 Mio. Euro jährlich erweitert werden. Dieses Vorhaben wird im zuständigen Kreisausschuss erörtert, es wird beschlossen, dass Beschaffungsbedarf besteht. Der Beschluss umfasst jedoch nicht die Beauftragung des bisherigen Dienstleisters mit der Erweiterung. Ein Wettbewerber stellt Nachprüfungsantrag wegen unzulässiger De Facto-Verabe.
Erörterung im zuständigen Gremium genügt nicht für De-Facto-Vergabe
Das OLG weist den Antrag zurück, da das Vergabeverfahren noch nicht begonnen habe. Eine Eörterung in den zuständigen Gremien sei nicht ausreichend. Auch der Beschluss des Kreistages, der einen Beschffungsbedarf feststellt, genügt nicht.
Erforderlich: konkrete Gespräche über Auftragserweiterung
Erforderlich für ein de facto-Vergabe ist vielmehr, dass konkrete Gespräche über die Auftragserweiterung aufgenommen werden.
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