06.03.2015Fachbeitrag

Update Compliance 7/2015

BaFin weist auf erhöhte Geldwäschegefahr in Bosnien und Herzegowina hin

In ihrem aktuellen Rundschreiben hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf das mangelhafte Regelwerk zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in dem Staat Bosnien und Herzegowina hingewiesen. Das hat auch Auswirkungen auf die Geldwäscheprävention in deutschen Unternehmen.

Zu diesem Ergebnis kommt eine Untersuchung von MONEYVAL, dem ständigen Komitee des Europarats zur Überprüfung der Einhaltung der internationalen Standards zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Komitee hat in einem umfassenden und seit dem Jahr 2010 andauernden Prozess Bosnien und Herzegowina immer wieder aufgefordert, die bestehenden Defizite bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beheben. Da dies bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht geschehen ist, hat MONEYVAL die Verpflichteten zu erhöhter Aufmerksamkeit im Geschäftsverkehr mit diesem Staat aufgerufen. Aus diesem Grund sah sich die BaFin nunmehr veranlasst, in ihrem aktuellen Rundschreiben auf die Untersuchung und die entsprechenden Risiken hinzuweisen. Das Rundschreiben richtet sich an alle Kreditinstitute sowie die übrigen im GwG genannten Verpflichteten und auf dem weiteren Gebiet des Kapitalmarkts tätigen Unternehmen. Hierzu gehören auch Finanzdienstleistungsinstitute und Kapitalverwaltungsgesellschaften, aber auch Versicherungsunternehmen und Finanzholding-Gesellschaften. Die BaFin weist die von dem Rundschreiben betroffenen Unternehmen dazu an, bei Geschäftsbeziehungen mit bzw. Finanztransaktionen für oder von natürlichen oder juristischen Personen oder Gesellschaften aus bzw. in Bosnien und Herzegowina ab sofort verstärkte Anforderungen an die Kundensorgfaltspflichten zu stellen.

Praxishinweis: Insbesondere Kreditinstitute, aber auch den übrigen Verpflichteten nach dem GwG ist angeraten, ihre Risikoländerliste einer kritischen Überprüfung zu unterziehen und diese gegebenenfalls um die genannten Staaten zu ergänzen. Zugleich sind sie angehalten, sämtliche Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu diesem Staat verstärkten Sorgfaltspflichten zu unterziehen.

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