25.02.2019Fachbeitrag

Update Compliance 3/2019

BGH senkt Haftungsrisiken für AG-Vorstände: Exkulpation durch Hinweis auf rechtmäßiges Alternativverhalten auch im Aktienrecht möglich

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich für die Geltung des Einwands rechtmäßigen Alternativverhaltens bei einem Verstoß eines AG-Vorstands gegen die aktiengesellschaftsinterne Kompetenzordnung ausgesprochen. Der AG-Vorstand führte eigenmächtig ein Geschäft der Gesellschaft, ohne vorab die notwendige Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen. Gegen den Schadensersatzanspruch der AG verteidigte sich der Vorstand mit dem Vorbringen, derselbe Schaden wäre auch bei Einholung der Zustimmung entstanden (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – II ZR 24/17).

Im Personen- und Kapitalgesellschaftsrecht ist die Vertretungsbefugnis von Geschäftsführern und Vorständen im Außenverhältnis unbeschränkbar. Rechtsgeschäfte, die ein Geschäftsleiter im Außenverhältnis im Namen der Gesellschaft schließt, sind auch dann wirksam, wenn der Geschäftsleiter seine Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis überschreitet. Der Verstoß gegen das gesellschaftsinterne Kompetenzgefüge stellt jedoch eine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft dar. Diese kann hieraus Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsleiter ableiten. Hierbei kommt der Gesellschaft eine Beweislastumkehr zugute. Es ist ausreichend, dass die Gesellschaft darlegt und beweist, dass ihr durch die pflichtverletzende Kompetenzüberschreitung ein Schaden entstanden ist. Die Darlegungs- und Beweislast der Gesellschaft richtet sich also insbesondere auf den Eintritt eines Schadens und dessen Höhe. Im Übrigen obliegt es dem insoweit beweisbelasteten Geschäftsleiter, sich zu exkulpieren, indem er die mangelnde Pflichtwidrigkeit oder sein mangelndes Verschulden nachweist. Insbesondere trifft ihn die Beweislast, dass derselbe Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre. Letzteres gilt seit einer Grundsatzentscheidung des BGH auch für die AG.

Kein Sonderschadensrecht für AG-Vorstände

Mit dem Urteil erreicht der BGH eine begrüßenswerte Rechtsprechungsvereinheitlichung sowohl im Kapitalgesellschaftsrecht als auch mit Blick auf allgemeine zivilrechtliche Haftungsgrundsätze. Mangels aktienrechtlicher Besonderheiten bestand für den BGH keine Notwendigkeit, ein Sonderschadensrecht für AG-Vorstände abweichend von seinen Entscheidungen aus den Jahren 2006 und 2008 betreffend die Geschäftsführer der GmbH und GmbH & Co. KG zu konstruieren. Als Hauptargument führt der BGH den Sinn und Zweck des § 93 Abs. 2 AktG an. Dieser regelt, dass Vorstände, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet sind und legt ihnen im Streitfall die Beweislast für die Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters auf. Nach Auffassung des Senats dürften Kompetenzverstöße mangels Sanktionscharakters der Norm nicht über diese Vorschrift abgestraft werden.

Beweislastregelung und Sicherheit des Eintritts desselben Schadens

Die Darlegungs- und Beweislast des Vorstands, dass der Schaden der Gesellschaft auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten entstanden wäre, stimmt mit dem allgemeinen zivilprozessrechtlichen Günstigkeitsprinzip überein, stellt aber für den Vorstand eine gegebenenfalls unüberwindliche Hürde dar. Zu seiner Entlastung, so der Senat, müsse der Vorstand darlegen und ggf. beweisen, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten mit Sicherheit entstanden wäre. Geringere Wahrscheinlichkeitsgrade seien nicht ausreichend. Diese Sicherheit wird der Vorstand dann nachweisen können, wenn der Aufsichtsrat zur Zustimmung verpflichtet gewesen wäre. Verbleiben Restzweifel am Abstimmungsverhalten des Aufsichtsrats, gehen diese zu Lasten des Vorstands.

Vereinheitlichung des Kapital- und Personengesellschaftsrechts

In ähnlicher Weise hat der BGH kürzlich auch zur Haftung eines zur Geschäftsführung befugten BGB-Gesellschafters entschieden. Mit Urteil vom 11. September 2018 räumte derselbe für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat dem nach außen allein unter seinem eigenen Namen auftretenden und dabei seine Geschäftsführungsbefugnis überschreitenden Außengesellschafter einer Innengesellschaft eine Exkulpationsmöglichkeit/ ein. Der GbR-Gesellschafter könne sich entlasten, indem er darlege und beweise, dass der Innengesellschaft durch seine Kompetenzüberschreitung kein Schaden entstanden sei.

Praxishinweis

Der BGH räumt geschäftsleitenden Organen in seiner jüngsten Rechtsprechung vermehrt die Möglichkeit ein, sich von ihrer Organhaftung zu exkulpieren. Für die Praxis bedeutet dies eine leichte Herabsetzung der Haftungsrisiken in einem strengen Organhaftungssystem. Dennoch werden Geschäftsführern und Vorständen durch die Beweislastumkehr weiterhin hohe Hürden gesetzt.

In der Praxis dürften Geschäftsleiter große Schwierigkeiten haben, den Schadenseintritt auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten mit Sicherheit nachzuweisen. Verbleiben Restzweifel, ob die Gesellschaft bei rechtmäßigem Handeln vermögensmäßig anders stünde, misslingt die Verteidigung gegen den Schadensersatzanspruch. Neben dem möglichen Scheitern der Beweisführung sollten AG-Vorstände in der Praxis weitere Möglichkeiten des Aufsichtsrats gegen den Pflichtverstoß des Vorstands vorzugehen, nicht aus dem Blick verlieren. Hier ist insbesondere an die Personalkompetenz des Aufsichtsrats und an die Möglichkeit einer allgemeinen Feststellungsklage mit dem Feststellungsinteresse der Wahrung der innergesellschaftlichen Kompetenzordnung zu denken.

Als PDF herunterladen

Ansprechpartner

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.