12.12.2014Fachbeitrag

Vergabe 574

Bundesländer ändern Anforderungen zum Mindestlohn

Mehrere Bundesländer ändern nach der EuGH-Rechtsprechung zum Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW) ihre Vorgaben zu den Tariftreuegesetzen (EuGH, Urteil vom 18.09.2014, Rs. C-549/13).

Informationsschreiben der Länder

Brandenburg, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz informieren derzeit ausdrücklich die in ihrem Land an öffentlichen Aufträgen beteiligten Auftraggeber und Bieter über das Urteil des EuGH zum nordrhein-westfälischen Mindestlohn. Die Informationsschreiben zum EuGH-Urteil geben auch Hinweise zum Umgang mit der neuen Rechtslage.

Gültigkeit in anderen Bundesländern

In keinem der Bundesländer ist es nach dem Urteil mehr zulässig, im Rahmen eines öffentlichen Auftrags landesspezifische Mindestlöhne auch mit Wirkung für das EU-Ausland vorzugeben. Nach dem EuGH verstößt die Vorgabe gegen Europarecht. Mindestlohnvorgaben gelten daher nur, für Aufträge, die auch in Deutschland ausgeführt werden.

Brandenburg

Rheinland-Pfalz

Schleswig-Holstein

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