Update Compliance 151
Bundesrat beschließt Gesetzesentwurf zur Datenhehlerei
Der Bundesrat hat einen Gesetzesentwurf zum Thema Datenhehlerei beschlossen, der nach der Sommerpause in den Bundestag eingebracht werden soll. Neben der Einführung eines neuen Tatbestandes Datenhehlerei soll durch den Entwurf auch der Ankauf von illegal beschafften Unternehmensdaten zu Ermittlungszwecken legitimiert werden.
Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass ein neuer § 202d in das StGB eingeführt wird. Hierdurch sollen Strafbarkeitslücken im Bereich des Handels mit gestohlenen oder illegal ausgespähten Daten geschlossen werden. Dabei sind neben einem Grundtatbestand auch Strafschärfungen für das banden- oder gewerbsmäßige Hehlen von Daten vorgesehen.
Ankauf illegal beschaffter Unternehmensdaten zu Ermittlungszwecken
Eine Ausnahme von der Strafbarkeit normiert § 202d Abs. 5 StGB-E. Demnach besteht keine Strafbarkeit für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung gesetzlicher Pflichten durch Amtsträger oder deren Beauftragte dienen. Gleiches gilt für Handlungen, die Amtsträger oder Beauftragte vollziehen, um „Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zuzuführen“. Bei diesem Ausschluss hatten die Ersteller des Entwurfes vor allem den Ankauf sog. Steuer-CDs im Blick: Bisher ist umstritten, ob das Vorgehen deutscher Behörden beim Ankauf von im Ausland illegal beschafften Steuer-Daten rechtmäßig ist. Durch Beschluss des vorliegenden Entwurfs würde sich der Gesetzgeber für den zukünftigen Ankauf illegal erlangter Daten einen „Persil-Schein“ ausstellen.
Zudem soll der Tatbestand der Datenhehlerei nicht nur bei dem Ankauf von Daten für ein Besteuerungsverfahren ausgeschlossen sein. Der Ausschluss soll vielmehr auch für Daten, welche zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erworben werden, gelten. Der Ankauf von illegal beschafften Unternehmensdaten könnte demnach bald zur zulässigen Ermittlungsmethode auch über die Verfolgung von Steuerhinterziehern hinaus avancieren. Dies würde Unternehmen vor neue Herausforderungen im Bereich der Compliance und der IT-Sicherheit stellen.
Erweiterung der Strafbarkeit des Ausspähens und Abfangens von Daten
Mit dem Gesetzesentwurf sollen ebenfalls Änderungen an § 202a StGB (Ausspähen von Daten) und § 202b StGB (Abfangen von Daten) vorgenommen werden. Hier sind u. a. die Einführung einer Versuchsstrafbarkeit sowie Strafschärfungen für ein Handeln mit Bereicherungsabsicht und für besonders schwere Fälle geplant.
Praxishinweis
Aufgrund der hohen Beträge, die einzelne Bundesländer bereit waren, für Steuerdaten zu zahlen, ist mit zahlreichen neuen Datenangeboten zu rechnen. Der Ankauf von illegal beschafften Unternehmensdaten durch Ermittlungsbehörden könnte bald auch in anderen Bereichen zur gängigen Ermittlungsmethode werden. Im Ergebnis birgt der Ankauf illegal beschaffter Daten zu Ermittlungszwecken große Risiken: Zum einen ist nicht auszuschließen, dass Computerspezialisten gezielt Unternehmen „hacken“ bzw. Mitarbeiter gezielt nach „belastendem Material“ suchen, um dieses den Ermittlungsbehörden anzubieten. Zum anderen besteht auch die Gefahr des Missbrauchs durch den Verkauf von fehlerhaften Informationen.