09.05.2014Fachbeitrag

Update Compliance 174

BVerfG: Wohnungsdurchsuchung darf nicht lediglich auf vagen Anhaltspunkten oder bloßen Vermutungen beruhen

Das Bundesverfassungsgericht hat erneut unterstrichen, dass die Durchsuchung den Verdacht einer Straftat voraussetzt, der auf konkreten Tatsachen beruht. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen genügen nicht. Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung des Verdachts erforderlich sind, denn sie setzt einen Tatverdacht bereits voraus.

In dem dem Beschluss zugrundeliegenden Fall hatte die Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen nicht genehmigter Waffenlieferungen ins Ausland im Herbst 2010 Ermittlungen im Umfeld eines Unternehmens aus der Rüstungsindustrie aufgenommen. Nachdem die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen durch einen Pressebericht bekannt geworden waren, sah sich der Prokurist und Leiter der Rechtsabteilung des Unternehmens zur Aufarbeitung des Sachverhalts veranlasst. Im Einzelnen sicherte er die IT-Daten eines verdächtigen Mitarbeiters und übergab diese einer Rechtsanwaltskanzlei zur Auswertung. Weiterhin fertigte er von den Papierunterlagen des Mitarbeiters Sicherungskopien an und nahm die Sicherungskopien in der Rechtsabteilung unter Verschluss. Schließlich ließ er das Büro des Mitarbeiters versiegeln. Über die von ihm ergriffenen Maßnahmen setzte der Leiter der Rechtsabteilung die Geschäftsführung in mehreren E-Mails in Kenntnis.

Nachdem sich im Zuge der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen der Verdacht der Bestechung von Amtsträgern gegen Mitarbeiter des Unternehmens erhärtet hatte, führte die Staatsanwaltschaft Stuttgart im Dezember 2010 eine Durchsuchung der Räume des Unternehmens durch und fand dabei die betreffenden E-Mails des Leiters der Rechtsabteilung.

Fast ein Jahr später, im November 2011, ordnete das Amtsgericht Stuttgart die Durchsuchung der Privatwohnung des Leiters der Rechtsabteilung wegen des Verdachts der Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Bestechung von Amtsträgern an. Die von ihm ergriffenen Maßnahmen könnten Hinweis auf eine Vernichtung, Entfernung oder Verschleierung von Beweisen gewesen sein.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde verwarf das Landgericht Stuttgart im März 2012. Aufgrund der Sachnähe, Sachkenntnis und Sachleitung des Leiters der Rechtsabteilung ergebe sich jedenfalls ein entsprechender Anfangsverdacht, zumal der Leiter der Rechtsabteilung als Prokurist auch handlungsberechtigt gewesen sei.

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Stuttgart und des Landgerichts Stuttgart wegen Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG verfassungswidrig sind. Die Anordnung der Durchsuchung setze den auf konkreten Tatsachen beruhenden Verdacht voraus, dass eine Straftat begangen wurde. Die den angegriffenen Beschlüssen zugrundeliegende Annahme eines Verdachts beruhe indes nicht auf konkreten Tatsachen, sondern auf allenfalls vagen Anhaltspunkten und bloßen Vermutungen. Im Einzelnen könne weder die Stellung des Leiters der Rechtsabteilung als Prokurist für sich genommen einen Anfangsverdacht begründen, noch ergeben sich aus den Mails des Leiters der Rechtsabteilung Hinweise auf eine Vernichtung, Entfernung oder Verschleierung von Beweisen. Die dort geschilderten Maßnahmen sprechen vielmehr eher für eine Sicherung von Beweisen als für deren Vernichtung, Entfernung oder Verschleierung.

Praxishinweis

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss erneut die Anforderungen an einen Anfangsverdacht betont. Dabei ist der Anfangsverdacht nicht nur im Rahmen von Durchsuchungen relevant. Er ist vielmehr Voraussetzung für die Ergreifung sämtlicher strafprozessualer Zwangsmaßnahmen. Damit beanspruchen die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts über das Beispiel der Durchsuchung hinaus auch für sonstige strafprozessuale Zwangsmaßnahmen Geltung.

Durchsuchungen sind auch in Wirtschaftsstrafverfahren eine nahezu alltägliche Ermittlungsmaßnahme. Unternehmen, die ihre Mitarbeiter auf solche Maßnahmen vorbereiten - z. B. mittels Checklisten, klaren Informationsanweisungen und Schulungen - können die Kollateralschäden von Durchsuchungen in Grenzen halten. Im Nachgang von strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen sollten Unternehmen das Verfahren eng begleiten. Hinweise hierzu finden Sie in den rechts aufgeführten Veröffentlichungen.

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