Update Arbeitsrecht März 2025
Ist ein Handelsvertreter ein Arbeitnehmer?
LAG Hessen vom 24.02.2025 – 10 Ta 299/24
Werden Ansprüche eines Handelsvertreters gerichtlich geltend gemacht, stellt sich die Frage der Gerichtszuständigkeit. Ein selbstständiger Handelsvertreter ist kein weisungsgebundener Arbeitnehmer, sodass grundsätzlich die Zivilgerichte zuständig sind. Dennoch ist ihm gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG der Rechtsweg zu der Arbeitsgerichtsbarkeit eröffnet, wenn er nachweisen kann, dass er als Einfirmenvertreter im Sinne des § 92a HGB tätig ist.
Sachverhalt
Der Kläger war als selbstständiger Handelsvertreter für die Beklagte tätig und vermittelte Bauverträge über Fertighäuser. Neben dem Handelsvertretervertrag bestand eine Superprovisionsvereinbarung. Nachdem das Vertragsverhältnis von der Beklagten gekündigt wurde, machte der Kläger Vergütungsansprüche geltend. Er hielt den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig, da er sich als Einfirmenvertreter gemäß § 92a HGB einstufte. Das Arbeitsgericht Kassel entschied jedoch, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet sei, da der Kläger nicht als Einfirmenvertreter anzusehen sei. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde ein.
Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Hessen wies die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. Es bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet sei. Der Kläger konnte nicht hinreichend darlegen, dass er aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen nicht für andere Unternehmen tätig sein konnte. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger weder als Arbeitnehmer noch als Einfirmenvertreter im Sinne des § 92a HGB anzusehen sei. Es führte aus, dass ein branchenbezogenes Konkurrenzverbot nicht ausreiche, um einen Handelsvertreter als Einfirmenvertreter kraft Vertrags anzusehen, da er weiterhin für Unternehmer anderer Wirtschaftszweige tätig sein könne. Pauschale und schlagwortartige Beschreibungen der Arbeitszeit und Tätigkeiten genügten nicht, um eine Tätigkeit als Einfirmenvertreter kraft Weisung zu belegen.
Praxishinweis
Um als Handelsvertreter Ansprüche vor den Arbeitsgerichten rechtlich geltend machen zu können, muss die Sonderzuständigkeit der Arbeitsgerichte eröffnet sein. Dies ist gemäß § 5 Abs 3 ArbGG dann der Fall, wenn ein Handelsvertreter als Einfirmenvertreter handelt und nicht mehr als EUR 1.000 monatlich an Vergütung einschließlich Provision und Aufwendungsersatz bezogen hat. Hierfür ist aber entscheidend, dass der Handelsvertreter seine Einfirmenvertreter-Eigenschaft im Sinne des § 92a HGB tatsächlich nachweist. Dies erfordert eine detaillierte Darlegung der vertraglichen und tatsächlichen Umstände, die eine Tätigkeit für andere Unternehmen ausschließen. Pauschale Behauptungen über die Arbeitszeit und Tätigkeiten reichen nicht aus. Es ist ratsam, konkrete Beweise und detaillierte Beschreibungen der Arbeitsaufgaben und -zeiten vorzulegen, um die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast zu erfüllen. Andernfalls besteht das Risiko, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet wird und die Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden müssen.