31.03.2025Fachbeitrag

Update Arbeitsrecht März 2025

Betriebsversammlung während der Arbeitszeit bei der Gepäck- und Passagierkontrolle an einem Flughafen

LAG Düsseldorf (12. Kammer), Beschluss vom 12.12.2024 - 12 TaBV 21/24 

Einleitung

Betriebsversammlungen haben grundsätzlich während der Arbeitszeit stattzufinden (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). In manchen Bereichen, wie beispielsweise der Passagier- und Gepäckkontrollen am Flughafen, darf die Arbeit aber nicht ruhen. Dennoch kann der Arbeitgeber nicht generell verlangen, dass Betriebsversammlungen nur außerhalb der Arbeitszeit stattfinden.

Sachverhalt

Ein privates Unternehmen für Sicherheitsdienstleistungen führt an einem Flughafen in Nordrhein-Westfalen mit öffentlich-rechtlich beliehenen Luftsicherheitsassistenten die Passagier- und Gepäckkontrollen durch. Nachdem sich der Arbeitgeber auf den Standpunkt gestellt hatte, dass wegen der Eigenart des Betriebs die Betriebsversammlungen nicht während der Arbeitszeit durchgeführt werden können, hat der Betriebsrat ein gerichtliches Verfahren eingeleitet.

Der Betriebsrat wollte unter anderem klären lassen, dass einschränkungslos jegliche Betriebs- oder Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit gestattet sind (Globalantrag).

Hilfsweise wollte der Betriebsrat klären lassen, dass Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit unter Einhaltung der nachfolgenden Voraussetzungen gestattet sind:

  • Maximal zwölf Teilbetriebsversammlungen in jedem „jährlichen“, d.h. auf das Kalenderjahr bezogenen Quartal;
  • Verteilung dieser zwölf Teilbetriebsversammlungen auf sechs Tage mit zwei Teilbetriebsversammlungen pro Tag innerhalb des jährlichen Quartals;
  • Dauer jeder Teilbetriebsversammlung höchstens vier Stunden;
  • Zeitfenster für die einzelne Teilbetriebsversammlungen 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr (während der Frühschicht) oder von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr (während der Spätschicht);
  • Begrenzung auf die Wochentage Montag oder Mittwoch;
  • Maximale Teilnehmerzahl von 80 Arbeitnehmern je Teilbetriebsversammlung;
  • keine Teilbetriebsversammlungen während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen;
  • vorherige Anmeldung der an einer Teilnahme interessierten Arbeitnehmer bei dem Betriebsrat und – mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei Monaten – gegenüber der Arbeitgeberin bezogen auf den konkreten Termin der einzelnen Teilbetriebsversammlung.

Entscheidung des LAG Düsseldorf

Den Globalantrag, dass einschränkungslos jegliche Betriebs- oder Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit gestattet sind, hat das LAG Düsseldorf als unbegründet abgewiesen. Die Begründung hierfür ist, dass der Antrag auch Fallkonstellationen umfasste, in denen Betriebs- oder Teilbetriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit stattzufinden haben. Betriebsversammlungen haben zwar grundsätzlich während der Arbeitszeit stattzufinden. Hiervon macht das Gesetz aber dann eine Ausnahme, wenn die Eigenart des Betriebes die Durchführung einer Betriebsversammlung außerhalb der Arbeitszeit zwingend erfordert. Betriebsversammlungen, die beispielsweise von besonders langer Dauer sind bzw. in den Peak-Zeiten liegen, könnten im vorliegenden Fall zu einer vollständigen Stilllegung der Luftsicherheitskontrollen und damit des Flugverkehrs führen. Diese Umstände könnten als technisch-organisatorische Unmöglichkeit einer Betriebsversammlung während der Arbeitszeit entgegenstehen. Im Ergebnis führte demnach bereits die vollständig fehlende Eingrenzung der zeitlichen Lage der Betriebs- bzw. Teilbetriebsversammlungen zur Unbegründetheit des Globalantrags.

Dem Hilfsantrag des Betriebsrats, wonach Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit unter Einhaltung der oben genannten klar definierten Voraussetzungen gestattet sein sollen, hat das LAG Düsseldorf stattgegeben. Der Umstand, dass es sich bei den Passagier- und Gepäckkontrollen um eine hoheitliche Aufgabe der Gefahrenabwehr handelt, steht nach Auffassung des LAG Düsseldorf der Durchführung von Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit nicht absolut entgegen. Vielmehr können Teilbetriebsversammlungen unter den im Antrag genannten Voraussetzungen auch während der Arbeitszeit durchgeführt werden, dem stehen weder technisch-organisatorische bzw. arbeitsorganisatorische Gründe noch wirtschaftliche Gründe entgegen, so das LAG Düsseldorf. Die Störungen in der Fluggastkontrolle würden so in größtmöglichem Maße vermieden und gleichzeitig das Recht der Arbeitnehmer zur regelmäßigen Durchführung von Betriebsversammlungen gewahrt. 

Praxishinweis

Ein Arbeitgeber kann auch in sicherheitsrelevanten Bereichen wie der Luftsicherheitskontrolle nicht generell verlangen, dass Betriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Vielmehr können auch in diesem Bereich Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit gestattet sein. Maßgeblich ist aber jeweils der Einzelfall. Dabei ist jeweils auf den konkreten Betrieb und nicht auf den gesamten Wirtschaftszweig abzustellen. 

Im Falle eines gerichtlichen Beschlussverfahrens ist es die Aufgabe des Betriebsrats, klar zu definieren, unter welchen Voraussetzungen die Betriebsversammlung gestattet sein soll. Ein Globalantrag auf Gestattung von Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit ist insbesondere in sicherheitsrelevanten Bereichen in der Regel unbegründet. 

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