22.06.2017Fachbeitrag

Update Investmentfonds Nr. 11

Das neue GwG und die Pflichten für die Fondsbranche

Am 26.06.2017 wird das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in Kraft treten (nachfolgend „Geldwäscheumsetzungsgesetz“). Dies führt zur weitgehenden Neufassung des Geldwäschegesetzes (nachfolgend „GwG“). Hiermit sind zahlreiche materielle Änderungen bei der Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten verbunden.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG zählen zu den geldwäscherechtlichen Verpflichteten insbesondere Kapitalverwaltungsgesellschaften (nachfolgend „KVG“) im Sinne des § 17 Abs. 1 Kapitalanlagegesetzbuch (nachfolgend „KAGB“). Hierbei wird nicht zwischen einer vollregulierten oder z.B. einer registrierten KVG nach § 2 Abs. 4 KAGB unterschieden. Das GwG und dessen Neuerungen sind daher auch für KVG – und zwar unabhängig von deren Größenordnung – von grundlegender Bedeutung.

Als wesentliche Änderungen des GwG, auf die sich KVG zukünftig einzustellen haben, werden im Folgenden die Pflichten im Zusammenhang mit der Bestellung eines Geldwäschebeauftragen, die Einführung eines neuen Transparenzregisters für den wirtschaftlich Berechtigten und das deutlich angehobene Sanktionsregime dargestellt.

Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach dem neuen GwG

Nach § 7 Abs. 1 GwG sind nunmehr KVG unmittelbar nach dem GwG verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten auf Führungsebene sowie einen Stellvertreter zu bestellen. Die Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gilt neuerdings grundsätzlich auch für die registrierte KVG. Hierbei müssen die Geldwäscheverpflichteten der BaFin die Beauftragung des Geldwäschebeauftragten und seinen Stellvertretern vor der Bestellung der Person schriftlich anzeigen. Zudem sollte regelmäßig ein aktueller geldwäscherechtlicher Schulungsnachweis beigefügt werden.

Die Pflichten des Geldwäschebeauftragten sind im Schwerpunkt im § 7 Abs. 5 GwG geregelt. Ihm kommt neben der Geschäftsleitung die Verantwortung zur Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten zu. Dem Geldwäschebeauftragten sind ausreichende Befugnisse und die für eine ordnungsgemäße Durchführung seiner Funktion notwendigen Mittel einzuräumen (beispielsweise ein Budget für den Besuch von geldwäscherechtlichen Seminaren). Weiterhin ist dem Geldwäschebeauftragten ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen zu gewähren oder zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. Vor diesem Hintergrund müssen dem Geldwäschebeauftragten insbesondere die notwendigen IT-Leserechte eingeräumt werden, die zur Erfüllung seiner Aufgaben unabdingbar sind.

In arbeitsrechtlicher Hinsicht ist insbesondere zu beachten, dass dem Geldwäschebeauftragten und seinem Stellvertreter wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben keine Benachteiligung aus dem Beschäftigungsverhältnis entstehen dürfen. Hierbei gilt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig ist, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Zudem ist nach Abberufung des Geldwäschebeauftragten oder seines Stellvertreters die Kündigung innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Bestellung mit Ausnahme eines wichtigen Grundes unzulässig.

Insbesondere der sog. „kleinen KVG“ ist zu empfehlen, die Möglichkeit einer Befreiungspflicht von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 Abs. 2 GwG zu prüfen. Der Ausnahmetatbestand greift sofern die Gefahr von Informationsverlusten und Defiziten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstrukturen nicht besteht und nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.

Transparenzregister hinsichtlich des wirtschaftlich Berechtigten

Hinsichtlich einer Transaktion, die für einen wirtschaftlich Berechtigten durchgeführt wird, sind zukünftig die neuen Vorgaben des Geldwäscheumsetzungsgesetzes einzuhalten. Wesentliche Neuerung ist in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines Transparenzregisters nach § 18 GwG. Es werden neue öffentlich-rechtliche Mitteilungspflichten für zahlreiche juristische Personen und Personengesellschaften begründet. Nach § 20 Abs. 1 GwG gilt, dass juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften bestimmte Angaben zu dem wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren und auf aktuellem Stand zu halten haben. Diese Umstände sind der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.

Als Erleichterung kann nach § 20 Abs. 2 GwG die Mitteilung an das Transparenzregister unterbleiben, wenn sich alle erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen elektronischen Registern, wie z.B. dem Handelsregister oder dem Vereinsregister, ergeben. Nach der Übergangsregelung des § 59 GwG sind die erstmaligen Mitteilungen an das Transparenzregister nach § 20 GwG bis zum 01.10.2017 vorzunehmen.

Nach § 23 GwG haben bestimmte Behörden sowie der Geldwäscheverpflichtete selber Einsichtsrecht in das Transparenzregister, soweit dargelegt ist, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten notwendig ist. In konkreten Verdachtsfällen sollten daher Geldwäscheverpflichtete bzw. deren Geldwäschebeauftragter beispielsweise bei der dokumentierten geldwäscherechtlichen Prüfung im Zusammenhang mit der Annahme von Zeichnungsscheinen dokumentiert nachhalten, dass sie hinsichtlich des wirtschaftlich Berechtigten in das neu geschaffene Transparenzregister Einsicht genommen haben.

Schärferes Sanktionsregime

Im Hinblick auf den aufsichtsrechtlichen und in der Prüfungspraxis seit jeher hohen Stellenwert der Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten gilt, dass dieser Stellenwert zukünftig durch einen deutlich angehobenen Sanktionsrahmen unterstrichen wird. Nach § 56 Abs. 2 GwG kann ein Verstoß gegen geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten mit einer Geldbuße bis zu 1 Mio. EUR geahndet werden. Bei besonders schweren Verstößen kann die Geldbuße bis zu 5 Mio. EUR oder bis zu 10 % des Gesamtumsatzes betragen, den die juristische Person oder die Personengesellschaft im Geschäftsjahr, das der Behördenentscheidung vorausgegangen ist, erzielt hat. Dieses neue Sanktionsregime ist eine deutliche Erweiterung des nach § 17 Abs. 2 GwG a.F. bestehenden Bußgeldrahmens von bis zu 100.000 EUR.

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