20.11.2014Fachbeitrag

Kommunalwirtschaft 092

Energiekonzessionen: Auskunftsanspruch des Neukonzessionärs

Der Neukonzessionär kann Auskunft über alle Netzdaten zur Ertragserwartung verlangen (OLG Naumburg, 11.09.2014, 2 U 122/13 (EnWG)).

Streit um Netzkaufpreis

Bei einer Neukonzessionierung eines Strom- oder Gasnetzes entsteht regelmäßig Streit über die Höhe des Kaufpreises. Um den Kaufpreis zu ermitteln, benötigt der Neukonzessionär die relevanten Netzdaten.

Alle Netzdaten für Ertragserwartung umfasst

Dies unterstützt das OLG Naumburg. Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf alle Netzdaten, die die Bestimmung der mit dem Netz erzielbaren Erträge ermöglichen. Die Ertragserwartung ist ein maßgebliches Kriterium für die Höhe des Kaufpreises bzw. des Pachtzinses. Daher sind auch Informationen über die von der zuständigen Regulierungsbehörde für die Netzentgelte anerkannten kalkulatorischen Restwerte der Verteilungsanlagen umfasst.

Ab Neuabschluss fällig

Ab dem wirksamen Neuabschluss des Konzessionsvertrags ist der Auskunftsanspruch fällig. Der Neukonzessionär muss also nicht warten, bis die eigentliche Vertragslaufzeit des neuen Konzessionsvertrags beginnt.

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.