Kommunalwirtschaft 092
Energiekonzessionen: Auskunftsanspruch des Neukonzessionärs
Der Neukonzessionär kann Auskunft über alle Netzdaten zur Ertragserwartung verlangen (OLG Naumburg, 11.09.2014, 2 U 122/13 (EnWG)).
Streit um Netzkaufpreis
Bei einer Neukonzessionierung eines Strom- oder Gasnetzes entsteht regelmäßig Streit über die Höhe des Kaufpreises. Um den Kaufpreis zu ermitteln, benötigt der Neukonzessionär die relevanten Netzdaten.
Alle Netzdaten für Ertragserwartung umfasst
Dies unterstützt das OLG Naumburg. Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf alle Netzdaten, die die Bestimmung der mit dem Netz erzielbaren Erträge ermöglichen. Die Ertragserwartung ist ein maßgebliches Kriterium für die Höhe des Kaufpreises bzw. des Pachtzinses. Daher sind auch Informationen über die von der zuständigen Regulierungsbehörde für die Netzentgelte anerkannten kalkulatorischen Restwerte der Verteilungsanlagen umfasst.
Ab Neuabschluss fällig
Ab dem wirksamen Neuabschluss des Konzessionsvertrags ist der Auskunftsanspruch fällig. Der Neukonzessionär muss also nicht warten, bis die eigentliche Vertragslaufzeit des neuen Konzessionsvertrags beginnt.
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