Update Investmentfonds 01/2021
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes vorgelegt
Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes (nachfolgend „Referentenentwurf Anlegerschutzstärkungsgesetz“) vorgelegt. Der Referentenentwurf Anlegerschutzstärkungsgesetz dient der Verbesserung des Anlegerschutzes im Bereich des Vermögensanlagengesetzes (nachfolgend „VermAnlG“) und des Kapitalanlagegesetzbuches (nachfolgend „KAGB“) und setzt verbleibende umsetzungsbedürftige Punkte aus dem „Maßnahmenpaket zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“ um, welches vor dem Hintergrund der Insolvenz des Containeranbieters P&R im August 2019 veröffentlicht wurde.
Nachfolgend werden nach Maßgabe des Referentenentwurfs Anlegerschutzstärkungsgesetz geplante wesentliche Änderungen des KAGB und des VermAnlG dargestellt.
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
Im KAGB werden für die Verwaltung von geschlossenen Publikumsinvestmentvermögen die bisherigen Registrierungstatbestände für sogenannte „kleine Kapitalverwaltungsgesellschaften“ gemäß § 2 Abs. 4a und Abs. 5 KAGB gestrichen. Eine bloße Registrierung von Kapitalverwaltungsgesellschaften, die geschlossene Publikumsinvestmentvermögen verwalten, und die damit einhergehende rein rudimentäre Geltung des KAGB, ist damit nach dem Referentenentwurf Anlegerschutz-stärkungsgesetz nicht mehr möglich. Insoweit ist daher für die Verwaltung von geschlossenen Publikums-investmentvermögen stets eine vollregulierte Kapitalverwaltungsgesellschaft notwendig, die dem Anwendungsbereich des KAGB – im Gegensatz zur rein registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaft – vollumfänglich unterfällt. Für Spezial-AIF bleibt die Registrierungs-möglichkeit bestehen.
Bezüglich der Übergangsregelung sieht der Referentenentwurf Anlegerschutzstärkungsgesetz insoweit vor, dass bereits nach § 2 Abs. 4a oder Abs. 5 KAGB registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften und die von Ihnen verwalteten AIF Bestandsschutz genießen. Für die bestandsgeschützten geschlossenen Publikumsinvestment-vermögen dürfen mit Verkündung des Anlegerschutz-stärkungsgesetzes allerdings keine neuen Anteile mehr ausgegeben werden. Eine etwaige Vertriebsphase ist daher spätestens zu diesem Zeitpunkt zu beenden.
Änderungen im Vermögensanlagegesetz
Verbot von Blind-Pool-Konstruktionen
Aus Gründen des Anlegerschutzes sieht der Referentenentwurf Anlegerschutzstärkungsgesetz vor, dass unter anderem Vermögensanlagen in Form von „Blind-Pool-Konstruktionen“ verboten werden sollen. Blind-Pool-Konstruktionen zeichnen sich dadurch aus, dass zumindest teilweise der konkrete Investitionsgegenstand der Vermögensanlage zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung noch nicht feststeht.
Insoweit soll in § 5b VermAnlG ein neuer Absatz 2 eingefügt werden, der das öffentliche Angebot von solchen Vermögensanlagen, bei denen das Anlageobjekt zum Zeitpunkt der Erstellung des Verkaufsprospekts noch nicht feststeht, als unzulässig vorsieht.
Verboten werden sollen nach Maßgabe des Referentenentwurfs Anlegerschutzstärkungsgesetz auch die in der Praxis relevanten “Semi-Blindpool-Konstruktionen“. Bei Semi-Blind-Pool-Konstruktionen steht zwar die Branche, in die investiert werden soll, fest, nicht aber das konkrete Anlageobjekt.
Sammelt jedoch ein Unternehmen für seinen eigenen Geschäftszweck Gelder ein und verwendet die Gelder zur Umsetzung seines Geschäftszweckes, liegt nach dem Referentenentwurf Anlegerschutzstärkungsgesetz keine unzulässige Semi-Blindpool-Konstruktion vor, soweit das Unternehmen die Anlegergelder auch selbst für den eigenen Geschäftszweck verwendet und nicht über zwischen-geschaltete Gesellschaften investiert. Eine verbotene Semi-Blindpool-Konstruktion soll indes vorliegen, wenn das Unternehmen sich hierbei vorbehält, zusätzlich in andere, unbekannte Gegenstände, zu investieren. Von den Verboten für Blind-Pool-Konstruktionen sind bestimmte institutionelle Anleger ausgenommen, da diese nicht gleichermaßen wie Privatanleger schutzbedürftig sind.
Vertrieb nur durch Finanzdienstleistungsinstitute bzw. Finanzanlagenvermittler
Ebenfalls unzulässig sollen zukünftig solche Vermögensanlagen sein, die nicht im Wege der Anlageberatung oder Anlagevermittlung durch ein Finanzdienstleistungsinstitut oder einen Finanzanlagen-vermittler vertrieben werden. Nach dem Referentenentwurf Anlegerschutzstärkungsgesetz sind damit zukünftig insbesondere Vermögensanlagen unzulässig, bei denen die Emittentin selber die Vermögensanlagen platziert, ohne insoweit den Tatbestand der Anlagevermittlung oder Anlageberatung zu erfüllen. Durch die damit zwingend erforderliche Geeignetheits- bzw. Angemessenheitsprüfung soll nach Maßgabe des Referentenentwurfs Anlegerschutzstärkungsgesetz die Transparenz für die Anleger verbessert werden. Von dem Verbot ausgenommen ist der Vertrieb an bestimmte institutionelle Anleger.
Mittelverwendungskontrolleur
Für bestimmte Vermögensanlagen soll nach dem Referentenentwurf Anlegerschutzstärkungsgesetz die Bestellung eines unabhängigen Mittelverwendungs-kontrolleurs durch die Emittentin zukünftig zwingend erforderlich sein. Dies soll insbesondere für Vermögens-anlagen in Form eines Direktinvestments nach § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG gelten, bei denen der Anleger ein Sachgut – beispielsweise einen Container – zu Eigentum erwirbt.
Der Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle muss Bestandteil des zu veröffentlichen Verkaufsprospektes sein. Der Mittelverwendungskontrolleur hat ein Mittelverwen-dungskonto zu führen und die durch den Emittentin eingeworbenen Anlegergelder erst bei Vorliegen der im Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle festgelegten Voraussetzungen freizugeben.
Nach erfolgter Mittelfreigabe hat der Mittel-verwendungskontrolleur zu kontrollieren, ob die freigegebenen Mittel aus der Vermögensanlage entsprechend den im Vertrag festgelegten Verwendungszweck oder den übrigen dort festgelegten Bestimmungen verwendet werden. Das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle soll der Mittelverwendungs-kontrolleur in einem Bericht zusammenfassen, der unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen ist. Insbesondere hierdurch soll die Transparenz für Anleger verbessert werden.
Insgesamt ausgenommen vom Anwendungsbereich der erforderlichen Mittelverwendungskontrolle sind nach dem Referentenentwurf Anlegerschutzstärkungsgesetz insbe-sondere Vermögensanlagen nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Nr. 2 VermAnlG, die durch einen Treuhänder gehalten werden, da solche Treuhandmodelle gemäß dem Referentenentwurf Anlegerschutzstärkungsgesetz grund-sätzlich kein vergleichbares Transparenzdefizit aufweisen.
Kompetenzen der BaFin
Schließlich sind die Kompetenzen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend „BaFin“) erwei-tert worden. Der Referentenentwurf Anlegerschutz-stärkungsgesetz sieht vor, dass die BaFin nunmehr auch Auskünfte, Unterlagen usw. auch von Dritten zu verlangen kann, was bisher nur gegenüber Emittenten oder Anbietern von Vermögensanlagen möglich ist. Dies soll es der BaFin insbesondere ermöglichen, im Hinblick auf die Prüfung der Einhaltung von Rechnungslegungsvorschriften Auskünfte nicht nur vom Emittenten oder Anbieter, sondern auch von Dritten – wie insbesondere Abschlussprüfern – zu erlangen.
Fazit
Der Referentenentwurf Anlegerschutzstärkungsgesetz verschärft die Regulierung für Anbieter und Emittenten von Vermögensanlagen deutlich. Insbesondere das geplante Verbot von Blind-Pool-Konstruktionen könnte dazu führen, dass betroffene Anbieter bzw. Emittenten solcher Vermögensanlagen zukünftig in den Anwendungsbereich des KAGB ausweichen. Hierbei muss für Publikumsprodukte aber beachtet werden, dass die BaFin auch im KAGB in Form des „Kriterienkatalog zur Verhinderung von reinen Blindpool-Konstruktionen bei geschlossenen Publikums-AIF“ Maßnahmen zur Verhinderungen reiner Blind-Pool-Konstruktionen getroffen hat, die für 60% des investierten Kapitals eine Festlegung von Investitionskriterien vorsehen. Anbieter von Investmentvermögen nach dem KAGB sind hingegen durch den Referentenentwurf Anleger-schutzstärkungsgesetz kaum betroffen. Die registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaft ist für die Auflegung und Verwaltung von geschlossenen Publikums-AIF aufgrund niedriger Höchstschwellenwerte in der Vergangenheit kaum genutzt worden.