27.02.2021Fachbeitrag

Update Compliance 5/2021

Erhebliche Ausweitung der Strafbarkeit wegen Geldwäsche - Neufassung des § 261 StGB

Der Bundestag hat eine Neufassung des Geldwäscheparagrafen § 261 StGB beschlossen. Die Strafbarkeit wegen Geldwäsche wird dadurch erheblich ausgeweitet. Für Unternehmen verschärft sich damit die Frage, wie mit Verdachtsfällen von Geldwäsche umzugehen ist. Für Geldwäsche-Verpflichtete i.S.d. GwG gelten strengere Anforderungen.

Die Neufassung des § 261 StGB erklärt schlechthin alle Straftaten zu tauglichen Vortaten einer Geldwäsche. Das heißt, dass künftig alle Erträge aus allen Straftaten Objekt einer Geldwäsche sein können. Bisher sind die Vortaten der Geldwäsche vor allem dadurch beschränkt, dass vielfach eine gewerbsmäßige oder bandenmäßige Begehungsweise gefordert wird. Diese Beschränkungen sind jetzt weggefallen. Unter Strafe stellt die Neufassung wie bislang praktisch jeden Umgang mit Objekten, die aus seiner Vortat stammen. Dies entspricht dem Ziel des Gesetzgebers, inkriminierte Vermögenswerte praktisch verkehrsunfähig zu machen. Anders als es der Referentenentwurf des BMJV noch vorsah, bleibt auch die leichtfertige Geldwäsche weiterhin strafbar.

Begründet wird die erhebliche Ausweitung der Strafbarkeit mit der angeblich notwendigen Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung. Das Gesetz übersieht aber, dass auch lauter handelnde Unternehmen unter die Räder des Geldwäscheregimes geraten können. Die sich seit jeher ergebenden Fragen für den praktischen Umgang mit solchen Fällen beantwortet das Gesetz kaum.

Keine Dekontamination durch gutgläubigen Erwerb

Im Gegensatz zu früheren Entwürfen wird auch nach dem neuen § 261 StGB der gutgläubige Erwerb eines Geldwäscheobjektes nur teilweise zu einer Dekontamination führen, also seine Verkehrsfähigkeit wiederherstellen. Wer also erst nachträglich erkennt, dass ein Objekt aus einer Straftat herrührt, der kann sich trotzdem wegen Geldwäsche strafbar machen. Was also kann und muss ein Unternehmen tun, wenn es bspw. bemerkt, dass ein Geschäftsführer ein Geldwäscheobjekt in das Unternehmensvermögen eingeführt hat und das Unternehmen jetzt im Besitz illegaler Vermögensgegenstände ist?

Der richtige Umgang damit kann sich als schwierig erweisen, weil selbst scheinbar unverfängliche Verhaltensweisen strafbar sein können. Auch wenn das illegale Geldwäscheobjekt mit legalem Vermögen vermischt wird, können Probleme entstehen. Denn nach der Gesetzesbegründung soll an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden, wonach in Fällen von Vermischung i.d.R. das gesamte Objekt zum Geldwäscheobjekt wird. Praktisch relevant ist das u.a. bei der Vermischung von Buchgeld, hier können kleinere Beträge aus Straftaten ganze Konten infizieren.

Erhöhtes Strafmaß für Verpflichtete nach dem GwG

Ungemach droht auch Verpflichteten i.S.d. § 2 GwG. Wer als danach Verpflichteter eine Geldwäschetat begeht, der soll mit einer erhöhten Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden. Problematisch ist hieran, dass grundsätzlich auch ein reines Unterlassen der Pflichterfüllung nach dem GwG den Tatbestand der Geldwäsche erfüllen kann. Aufgrund der Erweiterung des Vortatenkatalogs ergeben sich daher neue Strafbarkeitsrisiken für Geschäftsführungsorgane und Geldwäschebeauftragte.

Praxishinweise

Insbesondere Verpflichtete nach GwG müssen umso mehr darauf achten, ihren Pflichten Genüge zu tun. Mit der Ausweitung des Vortatenkatalogs werden in den Unternehmen auch mehr Fälle aufschlagen, die nicht nur die GwG-Pflichten auslösen, sondern hinter denen auch wirklich eine Geldwäsche i.S.d. § 261 StGB steht. Das erhöht das Risiko, sich durch Pflichtverletzungen auch wegen Geldwäsche strafbar zu machen.

Im Übrigen ist ein sensibler Umgang mit Gegenständen anzuraten, die möglicherweise aus einer Straftat herrühren, da die Verwendung von Geldwäscheobjekten unerwartete Strafbarkeitsrisiken birgt. Gerade in arbeitsteiligen Unternehmen wird sich oft nicht ohne weiteres feststellen lassen, unter welchen Umständen ein möglicherweise bemakeltes Objekt in das Unternehmen gelangt ist.

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