Newsletter Investmentfonds 7/2016
FAQ der BaFin zur Anlage von Eigenmitteln nach § 25 Abs. 7 KAGB
Ausgangspunkt des FAQ ist ein bereits im Juni 2015 zur Konsultation gestellter Entwurf eines FAQ zur Anlage von Eigenmitteln der BaFin, mit welchem sich die BaFin einen Einblick darüber verschaffen wollte, ob die neuen Regelungen des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) und die darin an die Kapitalverwaltungsgesellschaften gestellten Anforderungen an die Anlage in liquide Mittel in der Praxis eingehalten werden können. Gut ein Jahr später hat die BaFin nunmehr ihren nicht abschließenden und gegebenenfalls noch zu ergänzenden Fragenkatalog online gestellt, welcher – vorbehaltlich abweichender Vorgaben durch die European Securities and Markets Authority (ESMA) – die häufig gestellten Fragen zu § 25 Abs. 7 KAGB zu beantworten versucht.
Anforderungen des § 25 Abs. 7 KAGB
Um ihren Aufgaben kontinuierlich nachkommen zu können sowie etwaige (Berufshaftungs-)Risiken abdecken zu können, verlangt § 25 KAGB von den Kapitalverwaltungsgesellschaften das Vorhalten von gesetzlich vorgeschriebenen (Mindest-)Eigenmitteln. Hierbei und bei der Anlage der (Mindest-)Eigenmittel kommt den Kapitalverwaltungsgesellschaften eine besondere Verantwortung zu. Nach § 25 Abs. 7 KAGB hat eine Kapitalverwaltungsgesellschaft alle nach § 25 KAGB geforderten (Mindest-)Eigenmittel entweder in „liquide Mittel“ oder in Vermögensgegenstände zu investieren, die „kurzfristig unmittelbar in Bankguthaben umgewandelt“ werden können und keine „spekulativen Positionen“ enthalten. Diese Regelung setzt insoweit die in der AIFM-Richtlinie 2011/61/EU enthaltene Vorgabe des Artikels 9 Abs. 8 um und erstreckt sich ausweislich der Gesetzesbegründung sowohl auf AIF- als auch auf OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften. Mit dem FAQ gibt die BaFin erste Anhaltspunkte für die genaue Handhabung der Anforderungen an die Liquidität unter Geltung des KAGB.
Feststellungen der BaFin
Die BaFin stellt zunächst fest, dass „liquide Mittel“ bei einer Kapitalverwaltungsgesellschaft der Kassenbestand sowie täglich fällige Forderungen an Kreditinstitute sind. Andere Forderungen an Kreditinstitute, insbesondere Termin- und Festgelder, können als liquide Mittel gelten, sofern sie kurzfristig kündbar sind. Bezüglich der „Kurzfristigkeit“ orientiert sich die BaFin grundsätzlich an einer 3-Monats-Grenze. „Kurzfristig und unmittelbar in Bankguthaben umwandelbar“ ist nach Ansicht der BaFin ein Vermögensgegenstand dann, wenn er entweder eine kurze (Rest-)Laufzeit hat oder die Kapitalverwaltungsgesellschaft den Vermögensgegenstand kurzfristig zurückgeben oder weiterveräußern kann. Damit ein Vermögensgegenstand kurzfristig weiterveräußert werden kann, bedarf es eines liquiden (Zweit-)Marktes mit handelbaren Kursen. Ob ein solcher (Zweit-)Markt existiert, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden; aus Sicht der BaFin könne es einen solchen beispielsweise für Schuldverschreibungen, Anleihen und börsennotierte Aktien durchaus geben.
Praxisrelevante Konstellationen
Ausgehend von diesen Feststellungen geht die BaFin im FAQ auf besonders praxisrelevante Konstellationen ein.
So wird unter anderem festgestellt, dass Anteile oder Aktien an offenen Investmentvermögen grundsätzlich „kurzfristig und unmittelbar in Bankguthaben“ umwandelbar sind, solange die Rücknahme nicht ausgesetzt ist und die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anteile, die sie für eigene Rechnung hält, innerhalb der obigen 3-Monats-Grenze zurückgeben und in Bankguthaben umwandeln kann. Allerdings trägt die Kapitalverwaltungsgesellschaft in diesem Fall das Risiko, gegebenenfalls ihre Eigenmittel aufstocken zu müssen, sofern bei dem offenen Investmentvermögen die Rücknahme der Anteile tatsächlich ausgesetzt werden sollte.
Bei Anteilen an offenen Immobilien-Sondervermögen bzw. Anteilen oder Aktien an geschlossenen Investmentvermögen besteht ein kurzfristiges Rückgaberecht nicht. Aufgrund des üblicherweise nicht bestehenden (Zweit-)Marktes für Anteile an offenen Immobilien-Sondervermögen und geschlossenen Investmentvermögen und somit der fehlenden Möglichkeit der kurzfristigen Umwandelbarkeit hält die BaFin die Investition einer Kapitalverwaltungsgesellschaft in diese Vermögenswerte in der Regel für unvereinbar mit § 25 Abs. 7 KAGB.
Die BaFin führt unter anderem weiter aus, dass sie das Vorhandensein „spekulativer Positionen“ bei Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen dann annehme, wenn das Investmentvermögen in beträchtlichem Umfang gehebelt ist. Entsprechend seien weder Anteile an Hedgefonds noch Anteile oder Aktien an Investmentvermögen mit Hebelwirkung (Leverage) taugliche Investitionsobjekte im Rahmen des § 25 Abs. 7 KAGB. Im letzteren Fall soll dies gelten, wenn das nach der Commitment-Methode berechnete Engagement des AIF seinen Nettoinventarwert zweifach übersteigt. Unterhalb dieser Schwelle enthielten auch Anteile oder Aktien an Dach-Hedgefonds keine spekulativen Positionen im Sinne des § 25 Abs. 7 KAGB.
Ferner sieht die BaFin in der Regel die Investition in Sachwerte als nicht mit § 25 Abs. 7 KAGB vereinbar an. Grund hierfür ist, dass eine Umwandlung des Sachwertes – sofern überhaupt möglich – meist erst nach längeren Verhandlungen oder kurzfristig nur gegen Preisabschlag und somit nicht nahe am Bewertungspreis erfolgen könne.
Anders sehe dies bei einem im Konzern erfolgten Cash Pooling aus, sofern die Darlehensforderung des teilnehmenden Konzernunternehmens gegen die Inhaberin des Zentralkontos (i.d.R. die Konzernmutter) kurzfristig fällig gestellt werden kann und somit eine kurzfristige Umwandelbarkeit in Bankguthaben gewährleistet ist. Diese Konstellation sei mit § 25 Abs. 7 KAGB vereinbar.