13.12.2019Fachbeitrag

Update Compliance 15/2019

FAQ zum Transparenzregister: Bundesverwaltungsamt überarbeitet seine Auslegungshinweise umfassend

Genau zwei Jahre nach der Einführung des Transparenzregisters und kurz vor dem Inkrafttreten der Änderungen zum elektronischen Transparenzregister durch Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie hat das Bundesverwaltungsamt („BVA“) die bisherige Fassung seiner „häufig gestellten Fragen“ zum elektronischen Transparenzregister („FAQ“) überarbeitet, und um zahlreiche Fragen und Antworten ergänzt.

Seit Oktober 2017 sind u.a. juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführende Stelle ihre wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister elektronisch mitzuteilen. Trotz der erstmals im September 2017 veröffentlichten und regelmäßig aktualisierten FAQ, sind in der Vergangenheit zahlreiche Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Transparenzregister unbeantwortet geblieben. Insoweit schafft die Neufassung der FAQ zu vielen Aspekten Klarheit hinsichtlich der Rechtsauffassung des BVA. Dem BVA obliegt nicht nur die Auslegung der geldwäscherechtlichen Regelungen zum Transparenzregister; es ist zugleich als Aufsichtsbehörden für die Sanktionierung etwaiger Verstöße.

Folgende Rechtsauffassungen des BVA, die teilweise von dessen bisheriger Verwaltungspraxis abweichen, sind für meldepflichtige Vereinigungen von besonderer Bedeutung:

Beteiligung einer rechtsfähigen Stiftung des Privatrechts an einer Vereinigung

Eine Stiftung, die sich an einer Vereinigung beteiligt, ist weiterhin verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister zu melden. Eine Besonderheit kann sich jedoch für die Mitteilungspflicht der Vereinigung ergeben, an der sich die Stiftung beteiligt. Zunächst einmal muss die Vereinigung prüfen, ob die Stiftung mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Sofern dies der Fall ist und zugleich eine natürliche Person einen beherrschenden Einfluss auf die Stiftung ausüben kann, ist diese als wirtschaftlich Berechtigter der Vereinigung zu qualifizieren und dem Transparenzregister mitzuteilen.

Kontrollbegründende Stimmbindungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarungen

Sofern sich Stimmbindungs-, Pool- oder Konsortialvereinbarungen nicht aus den Registern im Sinne von § 20 Abs. 2 GwG ergeben und in Folge dessen die Mitteilungsfiktion nicht greift, muss die Vereinigung prüfen, wer über sie Kontrolle ausüben kann. Für den Fall, dass ein oder mehrere Poolmitglieder einzeln zur Vertretung des Pools berechtigt oder befähigt sind, ist jedes der vertretungsberechtigten Poolmitglieder als wirtschaftlich Berechtigter zu qualifizieren. Darf der Pool nur aufgrund einer Mehrheitsentscheidung durch einzelne oder mehrere Mitglieder vertreten werden, gilt mangels eines beherrschenden Einflusses keines der Pool-Mitglieder als wirtschaftlich Berechtigter.

Ausländische Register erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG

Bei Beteiligungen ausländischer Vereinigungen, hinter denen ein wirtschaftlich Berechtigter steht, scheidet die Mitteilungsfiktion grundsätzlich aus. Ausländische Register erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG. Eine Ausnahme besteht allerdings für solche Gesellschaften, deren Aktien an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 WpHG notiert sind oder dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen.

Mitteilungspflicht gilt auch für kommunale Unternehmen

Soweit kommunale Unternehmen als juristische Personen des Privatrechts oder als eingetragene Personengesellschaft organisiert sind, sind diese ebenfalls verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen. Auch hier findet die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG Anwendung.

Für den Fall, dass an dem kommunalen Unternehmen ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. Kommunen) beteiligt sind, ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um keine Vereinigung im Sinne von § 20 Abs. 1 GwG handelt und folglich natürliche Personen auf diese keinen beherrschenden Einfluss ausüben können, um als wirtschaftlich Berechtigte qualifiziert zu werden. In solchen Fallkonstellationen gilt stets der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner als fiktiv wirtschaftlich Berichtigter (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 5 GwG).

Meldepflicht für Kommanditgesellschaften

Nach früherem Verständnis der Verwaltungspraxis sollte für Kommanditisten eine separate Mitteilung an das Transparenzregister grundsätzlich entbehrlich sein. Von dieser Sichtweise hat das BVA mittlerweile Abstand genommen. Kommanditgesellschaften und folglich auch GmbH & Co. KGen können sich regelmäßig nicht mehr auf die Mitteilungsfiktion berufen. Begründet ist dies darin, dass im Handelsregister lediglich die Haftsumme der Kommanditisten eingetragen ist, nicht aber deren Pflichteinlage (= Kapitalanteile). Haftsumme und Kapitalanteile können ganz erheblich voneinander abweichen. Zudem lässt sich ohne Kenntnis der Kapitalbeteiligung des Komplementärs, die ebenfalls nicht im Handelsregister eingetragen wird, die prozentuale Beteiligung der Kommanditisten nicht ermitteln. Die Mitteilungsfiktion greift lediglich in Sonderkonstellationen wie der Einheits- oder Ein-Mann-GmbH & Co. KG.

Darüber hinaus ist in aller Regel die hinter der Komplementärin stehende natürliche Person schon allein aufgrund ihrer organschaftlichen Stellung als wirtschaftlich Berechtigte zu qualifizieren. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn die Komplementärin gemäß des Handelsregistereintrages der Kommanditgesellschaft gänzlich von der Vertretung ausgeschlossen ist. Ob die Komplementärin gegenüber dem Transparenzregister gemeldet werden muss oder ob sich die Kommanditgesellschaft auf die Mitteilungsfiktion berufen kann, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. In zahlreichen Fallkonstellationen, insbesondere in solchen, in denen neben der Komplementärin auch ein oder mehrere Kommanditisten als wirtschaftlich Berechtigte zu qualifizieren sind, trifft die Kommanditgesellschaft eine Mitteilungspflicht.

Treuhandkonstellationen

Vorausgesetzt, der Treuhänder kontrolliert Kapital- oder Stimmrechtsanteile von über 25% bzw. übt in sonstiger Weise Kontrolle aus, gelten sowohl der Treuhänder aufgrund seiner unmittelbaren Kontrollmöglichkeit als auch der Treugeber aufgrund seiner mittelbaren Kontrolle als wirtschaftlich Berechtigte. Beide sind gegenüber dem Transparenzregister als wirtschaftlich Berechtigte zu melden.

Tochtergesellschaften börsennotierter Gesellschaften

Gesellschaften, die an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 WpHG notiert sind, können sich auf die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 Satz 2 GwG berufen. Zwar ist diese Vorschrift nach dem Wortlaut auf börsennotierte Gesellschaften beschränkt.

Das BVA hat nunmehr aber klargestellt, dass auch Tochtergesellschaften börsennotierter Gesellschaften sich auf die Mitteilungsfiktion berufen können, soweit die Muttergesellschaften mindestens 75% der Kapitalanteile halten, mindestens 75% der Stimmrechte kontrollieren und keine Kontrolle auf vergleichbare Weise durch einen Dritten vorliegt. Zusätzliche Voraussetzung ist allerdings, dass die gesamte Beteiligungskette von der mitteilungspflichtigen Tochter bis hin zur börsennotierten Muttergesellschaft aus den in § 22 Abs. 1 GwG aufgeführten Dokumenten und Eintragungen sowie den in § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG angeführten Registern elektronisch ermittelbar ist.

Praxishinweis

Mit der Neufassung der FAQ schafft das BVA in Bezug auf zahlreiche Auslegungsfragen Klarheit und dokumentiert die seit mehreren Monaten bereits praktizierte Verwaltungspraxis. Die Pflicht, die Angaben einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und weiterzugeben trifft die Leitungsorgane der meldepflichtigen Vereinigung. Diese sind angehalten, durch die Ergreifung geeigneter interner Organisationsmaßnahmen, wie beispielsweise die Einrichtung eines effektiven internen Überwachungs- und Meldewesens, die Einhaltung der Meldepflichten sicherzustellen. Sowohl die Mitteilungs- als auch die Angabepflichtigen müssen prüfen, ob sie unter Einbeziehung der jüngsten Auslegungshinweise des BVA nunmehr nicht doch verpflichtet sind, eine Mitteilung zum Transparenzregister vorzunehmen oder Auskunft zu erteilen.

Die Erfahrungen der vergangenen Monate zeigen zudem, dass das BVA nunmehr „umfassend“ Anhörungsbogen an meldepflichtige Vereinigungen versendet, um mögliche Verstöße gegen die Pflichten nach §§ 19 ff. GwG festzustellen. Es sind bereits zahlreiche Bußgelder verhängt worden. Solche drohen nicht nur im Falle der Nicht-Meldung, sondern auch bei unvollständiger oder verspäteter Meldung. Im Falle von verspäteten Meldungen macht das BVA aber zumindest von seinem Ermessen Gebrauch: verspätete Meldungen werden deutlich milder geahndet. Nicht nur aus diesem Grund empfiehlt es sich zu prüfen, ob Meldepflichten bestehen und bei positivem Ergebnis seiner Mitteilungspflicht alsbald nachzukommen. In Folge der Umsetzung von EU-Vorgaben werden ab 2020 auch bestandskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht ergangen sind, im Internet veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann allerdings vermieden werden, indem die Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten noch im Jahr 2019 nachgeholt wird.

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