Update Kapitalmarktrecht Nr. 45
Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG)
Am 1. Juli 2021 ist das in Reaktion auf die Vorfälle bei der Wirecard AG erlassene Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) in Kraft getreten. Damit intendiert der Gesetzgeber eine Reformierung des Bilanzkontrollverfahrens. Ausgelöst durch die jüngsten Vorkommnisse soll die Integrität und Stabilität des Kapitalmarkts sowie das Vertrauen der Anleger in den deutschen Kapitalmarkt gestärkt werden.
Was sind die wesentlichen Inhalte des FISG?
1. Verpflichtende Einrichtung eines IKS und RMS
Der Vorstand einer im regulierten Markt notierten Gesellschaft muss künftig zwingend ein im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem (IKS) und Risikomanagementsystem (RMS) einrichten (§ 91 Abs. 3 AktG). Bislang ist die Einrichtung solcher Systeme - noch nicht gesetzlich zwingend - in Grundsatz 4 des Deutschen Corporate Governance Kodex als Anforderung an den verantwortungsvollen Umgang mit den Risiken der Geschäftstätigkeit vorgesehen. Das interne Kontrollsystem umfasst die Grundsätze, Verfahren und Maßnahmen zur Sicherung der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit, zur Sicherung der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und zur Sicherung der Einhaltung der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften.
2. Neue Anforderungen an den Sachverstand von Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss
Darüber hinaus werden neue Anforderungen an den Sachverstand der Aufsichtsratsmitglieder gestellt. Bei Gesellschaften, die „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ sind (erfasst sind kapitalmarktorientierte Gesellschaften, siehe § 316a Satz 2 HGB), muss künftig ein Mitglied des Aufsichtsrates über Sachverstand im Bereich der Rechnungslegung und mindestens ein weiteres über Sachverstand im Bereich der Abschlussprüfung verfügen (§ 100 Abs. 5 Hs. 1 AktG). Bislang wurde der Sachverstand alternativ im Gebiet der Rechnungslegung oder der Abschlussprüfung verlangt.
Die Regelungen bezüglich des Sachverstandes der Mitglieder des Aufsichtsrates gelten auch für die Mitglieder des nun verpflichtend einzurichtenden Prüfungsausschusses (§ 107 Abs. 4 Satz 1, 3 AktG). Besteht der Aufsichtsrat aus nur drei Mitgliedern, ist dieser qua Gesetz der Prüfungsausschuss (§ 107 Abs. 4 Satz 2 AktG). Der Tätigkeitsbereich des Prüfungsausschusses wird dahingehend erweitert, dass er nun auch mit der Qualität der Abschlussprüfung befasst ist. So soll frühzeitig möglichen Pflichtverletzungen durch den Abschlussprüfer entgegengewirkt werden.
Bezüglich der Erlangung des Sachverstandes der Mitglieder ist in beiden Gremien die Aneignung der Fähigkeiten im Rahmen einer Weiterbildung ausreichend.
3. Verpflichtender Prüferwechsel
Des Weiteren soll die Unabhängigkeit der Abschlussprüfer gestärkt werden, indem ein Prüferwechsel nach zehn Jahren verpflichtend wird. Diese Pflicht ist von allen Unternehmen von öffentlichem Interesse (siehe § 316a Satz 2 HGB) zu beachten, also von Gesellschaften, deren Wertpapiere (Aktien oder Anleihen) an einem organisierten Markt gehandelt werden sowie von CRR-Kreditinstituten und von Versicherungsunternehmen.
Was gilt es in der Praxis zu beachten?
Mit der zwingend erforderlichen Etablierung eines angemessenen internen Kontrollsystems und Risikomanagementsystems muss der Vorstand die bestehenden Compliance-Systeme auf ihre Eignung und Funktionsfähigkeit prüfen und bei Bedarf an die geänderte Gesetzeslage anpassen. Konkret sollte der Vorstand Grundsätze und (Kontroll)-Verfahren implementieren, verantwortliche Personen benennen sowie die Entscheidungsprozesse und die Ausgestaltung der Systeme ausreichend dokumentieren.
Für die Besetzung des Aufsichtsrats gilt: Ein Wahlbeschluss, der nicht zu der nach § 100 Abs. 5 AktG geforderten Zusammensetzung führt, ist zwar wirksam, kann jedoch angefochten werden. Somit ist bei der Unterbreitung des Wahlvorschlags auf den Sachverstand des potenziellen neuen Aufsichtsratsmitgliedes zu achten.
Inkrafttreten des FISG. Welche Umsetzungsfristen gilt es zu beachten?
Das FISG ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Somit ist ab diesem Zeitpunkt die Errichtung eines Risikomanagementsystems und internen Kontrollsystems erforderlich. Die Regelungen zur Finanzexpertise müssen jedoch solange nicht befolgt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrates und des Prüfungsausschusses vor dem 1. Juli 2021 bestellt worden sind. Somit gelten die Vorgaben für alle Wahlen, die ab dem 1. Juli stattfinden. Die Pflicht zur Errichtung des Prüfungsausschusses und dessen Auskunftsrecht finden ab 1. Januar 2022 Anwendung.
Fazit und Ausblick
Mit dem FISG soll eine Professionalisierung des Aufsichtsrates einhergehen und das Vertrauen in den deutschen Finanzmarkt nachhaltig gestärkt werden. Darüber hinaus soll mit der verbindlichen Einrichtung eines Prüfungsausschusses die Wirksamkeit und Effizienz der Arbeit des Aufsichtsrats gestärkt werden.
Neben dem FISG will der Gesetzgeber auch in anderen Bereichen des Gesellschaftsrechts neue gesetzliche Regelungen schaffen. So soll bis zum Ende der Legislaturperiode im Rahmen des „Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ (Zweites Führungspositionen-Gesetz - FüPoG II) erstmals eine gesetzliche Mindestbeteiligung von Frauen und Männern in großen Vorstandsgremien vorgesehen werden und eine Begründungspflicht für die Festlegung der Zielgröße Null für die Frauenquote in Vorstand, Aufsichtsrat und den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands eingeführt werden.