Update Compliance 14/2015
Keine Bestechung im geschäftlichen Verkehr gegenüber geschäftsführendem Alleingesellschafter
Der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Ein-Mann-GmbH ist nicht „Angestellter oder Beauftragter“ (s)eines geschäftlichen Betriebes. Er kann damit nicht Täter einer Bestechlichkeit im Sinne von § 299 Abs. 1 StGB sein. Diese – bereits in der Rechtspraxis verbreitete - Auffassung bestätigte jüngst das Landgericht Frankfurt/M. (LG Frankf./M., Beschl. v. 22.04.2015 – 5/12 Qs 1/15).
Damit sind Vorteilsgewährungen an den Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH oder an einen Dritten nicht strafbar, wenn die nach dem Tatbestand vorausgesetzte Unrechtsvereinbarung mit dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer bestand.
Alleingesellschafter seien, so das LG, Betriebsinhaber und in dieser Funktion gerade nicht Angestellte oder Beauftragte einer GmbH.
Die Staatsanwaltschaft argumentierte, die Angestellten- bzw. Beauftragteneigenschaft ergebe sich aus der Funktion als GmbH-Geschäftsführer, denn als solcher könne er gerade keine beliebigen Entscheidungen treffen, sondern sei aufgrund einer Vielzahl von Regelungen den Interessen der GmbH verpflichtet. Das Landgericht folgte dieser Argumentation nicht. Der Betriebsinhaber zähle, so das Landgericht, zu dem durch § 299 StGB geschützten Personenkreis. Die Strafvorschrift schütze jedenfalls auch dessen wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit vor der Einflussnahme durch korrumpierte Angestellte/Beauftragte. Sind aber Alleingesellschafter (Betriebsinhaber) und Geschäftsführer personenidentisch, so finde eine unlautere Beeinflussung der Kommunikation zwischen Betriebsinhaber und Geschäftsführer gerade nicht statt. Der geschäftsführende Alleingesellschafter sei daher insgesamt dem Betriebsinhaber gleichzustellen.
Praxishinweis: Erstmals hat ein Gericht entschieden, dass der geschäftsführende Alleingesellschafter einer GmbH nicht tauglicher Bestechungsadressat i. S. des § 299 StGB ist. In der Praxis war diese Auffassung bereits zuvor weit verbreitet - aber offenbar nicht gefestigt genug, wie die Auffassung der Staatsanwaltschaft im vorbezeichneten Verfahren zeigt. Die Entscheidung lässt sich auf Unternehmen mit mehreren Gesellschaftern nicht ohne Weiteres übertragen. Insbesondere ist weiterhin denkbar, den geschäftsführenden Mit-Gesellschafter eines Unternehmens als tauglichen Bestechungsadressaten zu qualifizieren.