05.11.2015Fachbeitrag

Update Compliance 23/2015

Korruption im Gesundheitswesen: Bundestag berät Gesetzesentwurf

Am 6. November 2015 berät der Bundestag erstmalig den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen. Der Gesetzesentwurf sieht die Einführung von zwei neuen Straftatbeständen der Bestechlichkeit bzw. Bestechung im Gesundheitswesen vor. Eine vom Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren geforderte Regelung eines "besonders schwerer Falls" ist im Entwurf nach wie vor nicht enthalten.

Der Gesetzesentwurf sieht die Schaffung zweier neuer Straftatbestände (§ 299a und § 299b StGB) vor. § 299a soll die Strafverfolgung von Angehörigen von Heilberufen ermöglichen, die sich für die Verordnung, die Abgabe oder den Bezug von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder für das Zuführen von Patienten „schmieren“ lassen. Dabei hat der Gesetzgeber vor allem Prämienzahlungen durch Pharmaunternehmen für das Verschreiben bestimmter Medikamente im Blick. Auch die Teilnahme an von Pharmaunternehmen finanziell unterstützten Forschungen oder Fortbildungen wird im Entwurf beispielhaft genannt.

Zudem soll ebenfalls bestraft werden, wer seine Berufspflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verletzt. Hierdurch wird Bezug auf die spezialgesetzlichen Regelungen für die einzelnen Heilberufe, insbesondere die Berufsordnungen genommen. Auch Verstöße gegen berufsrechtliche Vorgaben können demnach als Anknüpfungspunkt für den Straftatbestand dienen, was einen weiten Anwendungsbereich eröffnet.

Der Tatbestand erfasst nicht nur Ärzte. Auch Zahnärzte, Apotheker, Tierärzte, Psychotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden sind beispielsweise taugliche Täter der geplanten Straftatbestände.

Spiegelbildlich zur Strafbarkeit der Heilberufsträger soll gemäß § 299b StGB-E auch derjenige bestraft werden, der den Vorteil gewährt, verspricht oder anbietet.

Als Strafe droht Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Der Bundesrat hatte in einer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf gefordert, dass explizit in den Gesetzesentwurf aufgenommen werden soll, dass ein besonders schwerer Fall der Bestechung bzw. Bestechlichkeit vorliegt – und somit ein deutlich höherer Strafrahmen zur Anwendung kommt –, wenn ein Patient in Folge der Straftat eine Gesundheitsschädigung erleidet. Die Bundesregierung hat von der Aufnahme einer solchen Regelung abgesehen. Sie gehe jedoch ohnehin davon aus, dass im Falle einer Gesundheitsschädigung ein besonders schwerer Fall der Bestechung bzw. Bestechlichkeit im Gesundheitswesen vorliegt.

Hintergrund zur Gesetzesinitiative: Im Jahre 2012 hatte der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass niedergelassene Ärzte von den bestehenden Normen des deutschen Korruptionsstrafrechts grundsätzlich nicht erfasst sind [Update Nr. 118 und 119]. Nur in bestimmten Konstellationen war Korruption in diesem Bereich strafbar. Der Große Strafsenat hat in seinem Urteil deutlich gemacht, dass die Schließung der Gesetzeslücken Aufgabe des Gesetzgebers sei. Dieser hat sich der Aufgabe dann angenommen, die im jetzt vorliegenden Entwurf mündet.

Praxishinweis: Korruption im Gesundheitswesen kann schon heute empfindliche Konsequenzen haben - auch außerhalb des Strafrechts: So sind berufsrechtliche Konsequenzen seitens der Kammern zu fürchten. Die Annahme von Zuwendungen stellt zudem schon heute einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz dar, der mit einem Bußgeld von bis zu EUR 50.000,00 pro Fall geahndet werden kann. Der jetzt vorliegende Entwurf sieht darüber hinaus die Einführung von Geld- und Freiheitsstrafen vor.

Unternehmen und Ärzte werden hergebrachte Usancen im Bereich der Provisions-, Geschenke- und Rückvergütungspolitik überdenken müssen, um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Ärzte, die an anderen Unternehmungen im Gesundheitswesen beteiligt sind, sollten deren Struktur vor Inkrafttreten des Gesetzes kritisch überprüfen.

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