03.05.2017Fachbeitrag

Update Compliance 11/2017

Merkblatt über koordinierte steuerliche Außenprüfungen mit Steuerverwaltungen anderer Staaten veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium hat Anfang des Jahres ein Merkblatt über koordinierte steuerliche Außenprüfungen an die obersten Finanzbehörden der Länder und an das Bundeszentralamt für Steuern übersendet. Das Merkblatt stellt daher eine Art Handreichung für die Praxis der koordinierten Außenprüfung dar. Gleichzeitig dient sein Inhalt den Steuerpflichtigen als Richtschnur für die Arbeit der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit der Durchführung solcher Außenprüfungen und verdient daher entsprechende Beachtung.

Einvernehmliche Feststellung des Sachverhalts als Ziel

Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juli 2013, das der Umsetzung der EU-Amtshilferichtlinie vom 15. Februar 2011 dient, sieht koordinierte Außenprüfungen der Mitgliedstaaten bereits vor. Die Koordinierung von Außenprüfungen soll speziell der einvernehmlichen Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts dienen. Die Verwaltung erhofft sich damit u. a. eine Vermeidung internationaler Besteuerungskonflikte und etwaiger daraus resultierender Verständigungsverfahren. In einem Klammerzusatz fällt als weiteres Ziel jedoch das für das Thema Compliance wesentliche Stichwort der „unbesteuerten (weißen) Einkünfte“. Insoweit instrumentalisiert die Verwaltung die koordinierte Außenprüfung zur weiteren Speerspitze ihres Kampfes gegen die Steuerumgehung.

Zentrale Position des Bundeszentralamts für Steuern

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist die zentrale Behörde für die Koordinierung. Vorschläge für die koordinierte Außenprüfung werden sowohl von den ausländischen Staaten, wie auch von den deutschen Finanzämtern an das BZSt gemeldet, dort bewertet und von dort in einem Abstimmungsverfahren abschließend festgelegt. Anregungen kann im Übrigen auch die beim BZSt angesiedelte Bundesbetriebsprüfung machen. Dem für die Außenprüfung zuständigen Finanzamt bleibt in jedem Einzelfall die Entscheidung, an der koordinierten Prüfung teilzunehmen. Das Merkblatt macht nicht nur in diesem Teilaspekt deutlich, dass die landesinternen Zuständigkeiten unberührt bleiben.

Recht des Steuerpflichtigen auf Anhörung und Einwendung

Ein Kernelement des Merkblattes widmet sich den Rechten des Steuerpflichtigen auf Anhörung und Einwendungen. So wird hervorgehoben, dass Anhörungsbedarf dem Grunde nach bereits im Zeitpunkt der Abstimmung zwischen den Behörden über die zu prüfenden Unternehmen besteht. Für den Fall, dass der Prüfungserfolg durch eine vorherige Anhörung gefährdet würde, will die Verwaltung auf diese jedoch bis zum Zeitpunkt der Prüfungsanordnung verzichten. Die Ermessensausübung und Entscheidung ist in jedem Falle aktenkundig zu machen.

Erhebt der Steuerpflichtige Einwendungen, die das BZSt ablehnt, kann er Einspruch einlegen. Der Steuerpflichtige hat darüber hinaus die Möglichkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage bzw. einstweiligen Anordnung im finanzgerichtlichen Verfahren.

Zustimmungsrecht des Steuerpflichtigen zu aktivem Prüfungsrecht der ausländischen Betriebsprüfer

Für den Fall der koordinierten Außenprüfung haben die Bediensteten der ausländischen Steuerverwaltung das Recht, an den inländischen Prüfungen teilzunehmen. Soweit die Bediensteten aus dem EU -Ausland stammen, haben sie ein aktives Prüfungsrecht, wenn dies von den zentralen Verbindungsbüros - also für Deutschland vom Bundeszentralamt - vereinbart wurde und der Steuerpflichtige dem zustimmt. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden, was dazu führt, dass die ausländischen Bediensteten zwar weiterhin ein Teilnahme, aber kein aktives Prüfungsrecht mehr haben. Im Ergebnis können jedoch die Betriebsprüfer des Finanzamts die erforderlichen Informationen zusammentragen und diese im Rahmen des Amtshilfe- Ersuchens an die ausländische Behörde weitergeben.

Das Merkblatt weist schließlich auf die Abgrenzungskriterien zu den Verständigungsverfahren bzw. Vorab- Verständigungsverfahren hin, die aufgrund anderer Bestimmungen durchgeführt werden. Es werden jedoch Kriterien genannt, die für den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte darstellen können, das Verständigungsverfahren zu nutzen (z.B. verbleibende Uneinigkeit über den Sachverhalt).

Praxishinweis

Die koordinierte Außenprüfung stellt ein probates Mittel der Behörden für die zielgerichtete Informationssammlung dar und dient nicht nur den beteiligten Finanzverwaltungen, sondern auch den Steuerpflichtigen, da im Rahmen der koordinierten Außenprüfung die Möglichkeit besteht, seine Interessen gegenüber den beteiligten Verwaltungen insgesamt zu positionieren. Das Verfahren birgt jedoch auch Risiken für die Fälle, in denen Sachverhalte  unter Ausnutzung länderspezifischer Regelungen steueroptimiert strukturiert werden und damit dem Generalverdacht der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung ausgesetzt sind.

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