Update Investmentfonds Nr. 30
Nachhaltigkeitspräferenzen in der Anlageberatung
Ab dem 2. August 2022 sind die Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1253 zu der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitspräferenzen im Rahmen der Anlageberatung und bei Portfolioverwaltungsdienstleistungen zu beachten. In diesem Zusammenhang wird die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 (nachfolgend „MiFID II-VO“) entsprechend um Nachhaltigkeitsaspekte erweitert.
Wertpapierfirmen, die Leistungen der Anlageberatung erbringen, müssen daher ab dem 2. August 2022 in der Anlageberatung auch auf Nachhaltigkeitspräferenzen des Anlegers eingehen. Dies müsste auch für Finanzanlagenberater nach der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (nachfolgend „FinVermV“) gelten, da § 16 Abs. 1 S. 3 FinVermV für die Anlageberatung auf die geänderten Vorschriften der MiFID II-VO Bezug nimmt. Für Finanzanlagenvermittler hingegen gilt – soweit diese keine Anlageberatung erbringen – die Verpflichtung zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitspräferenzen allerdings nicht, da diese nach jetziger Rechtslage nur die Angemessenheit der Kapitalanlage für den Anleger vor dem Hintergrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen beurteilen.
Hintergrund
Schon heute existieren Finanzinstrumente mit unterschiedlich hohem Nachhaltigkeitsanspruch. Damit ein Anleger diese verschiedenen Nachhaltigkeitsgrade von Kapitalanlageprodukten verstehen und mit Blick auf die Nachhaltigkeit eine fundierte Anlageentscheidung treffen kann, sollen Anlageberater auf die Nachhaltigkeitspräferenzen des jeweiligen Anlegers eingehen. Somit sind zukünftig im Rahmen der Anlageberatung auch etwaige nichtfinanzielle Anlageziele eines Anlegers regulatorisch zu berücksichtigten. Durch umfangreiche regulatorische Vorgaben wird ferner verhindert, dass Kapitalanlageprodukte ohne qualifizierten Nachhaltigkeitsanspruch im Wege des „Greenwashings“ als nachhaltige Kapitalanlagen verkauft werden können.
Berücksichtigung der Nachhaltigkeitspräferenzen in der Anlageberatung
Artikel 54 Abs. 2 lit. a) der MiFID II-VO wird mit Wirkung zum 2. August 2022 dahingehend erweitert, dass eine Kapitalanlage, welche einem Anleger empfohlen wird, den Anlagezielen des Anlegers auch hinsichtlich jeglicher Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechen muss. Dies setzt eine entsprechende Erhebung der Nachhaltigkeitspräferenzen beim Anleger voraus. Die „Nachhaltigkeitspräferenzen“ gehören damit dogmatisch zu den Anlagezielen des Anlegers und sollten in der Beratungsdokumentation auch an dieser Stelle behandelt werden.
Nach Artikel 2 Nr. 7 MiFID II-VO in der ab dem 2. August 2022 geltenden Fassung ist „Nachhaltigkeitspräferenz“ die Entscheidung des Anlegers darüber, ob und wenn ja, inwieweit ein bestimmt qualifiziertes Finanzinstrument (nachfolgend „Nachhaltiges Finanzinstrument“) in seine Kapitalanlage einbezogen werden soll.
Zunächst ist der Anleger also danach zu fragen, ob er Nachhaltigkeitspräferenzen hat bzw. ob und inwieweit ein Nachhaltiges Finanzinstrument in seine Anlageentscheidung einbezogen werden soll. Erklärt der Anleger, dass er keine Nachhaltigkeitspräferenzen hat, kann ihm insoweit das gesamte Spektrum an Finanzinstrumenten angeboten werden, ohne dass es sich hierbei um ein Nachhaltiges Finanzinstrument handeln muss.
Möchte der Anleger Nachhaltigkeitspräferenzen bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigt wissen, ist für die Kapitalanlage zwischen den folgenden drei Nachhaltigen Finanzinstrumenten zu unterscheiden:
- Finanzinstrumente, bei denen der Anleger bestimmt, dass ein Mindestanteil in ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 der Taxonomieverordnung (Verordnung (EU) 2020/852) angelegt werden soll;
- Finanzinstrumente, bei denen der Anleger bestimmt, dass ein Mindestanteil in nachhaltige Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nr. 17 der Offenlegungsverordnung (Verordnung (EU) 2019/2088) angelegt werden soll;
- Finanzinstrumente, bei denen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden, wobei die qualitativen oder quantitativen Elemente, mit denen diese Berücksichtigung nachgewiesen werden kann, von dem Anleger bestimmt werden.
Hierbei dürfte nach jetzigem Kenntnisstand der Mindestanteil an nachhaltigen Investitionen bzw. Nachhaltigen Finanzinstrumenten in der Anlageberatung Investmentvermögen betreffend grundsätzlich sowohl über mehrere als auch über lediglich ein Investmentvermögen abgebildet werden können. Erklärt beispielsweise ein Anleger bei einer Investitionssumme von EUR 10.000, dass diese zu 60% in ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne der Taxonomieverordnung angelegt werden soll, so kann der Anlageberater insoweit für EUR 6.000 ein vollständig Nachhaltiges Finanzinstrument und für EUR 4.000 ein sonstiges Finanzinstrument empfehlen. Denkbar wäre aber auch die Investition in lediglich ein Investmentvermögen, wenn dieses nach den Anlagegrenzen der Anlagebedingungen zu mindestens 60% in ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne der Taxonomieverordnung investiert.
Ob und in welchem Umfang es sich bei einem Finanzinstrument um ein Nachhaltiges Finanzinstrument handelt, dürfte der Anlageberater in der Praxis regelmäßig der Zielmarktdefinition des Produktkonzepteurs und/oder den gemäß der Offenlegungsverordnung gemachten Nachhaltigkeitsangaben entnehmen können.
Entspricht ein Finanzinstrument nicht den Nachhaltigkeitspräferenzen des Anlegers, darf es dem Anleger nicht empfohlen werden. Der Anlageberater muss dies dem Anleger erklären und die entsprechende Begründung aufzeichnen. Weiterhin gilt nach Artikel 54 Abs. 10 MiFID II-VO in der ab dem 2. August 2022 geltenden Fassung für den Fall, dass kein Finanzinstrument den Nachhaltigkeitspräferenzen des Anlegers entspricht und der Anleger daraufhin seine Nachhaltigkeitspräferenz anpasst, ebenfalls eine Aufzeichnungspflicht für diese Anlegerentscheidung nebst Begründung.
Bei Kleinanlegern muss zukünftig gemäß Artikel 54 Abs. 12 MiFID II-VO in der ab dem 2. August 2022 geltenden Fassung im Rahmen der Geeignetheitserklärung zusätzlich dargelegt werden, inwiefern die abgegebene Anlageempfehlung auch mit den Nachhaltigkeitspräferenzen des Anlegers abgestimmt wurde.
Fazit
Aus juristischer Sicht ist der Vertrieb von nicht nachhaltigen Finanzinstrumenten jedenfalls im Wege der Anlagevermittlung weiterhin möglich. Soweit Anleger im Rahmen der Anlageberatung erklären, keine Nachhaltigkeitspräferenzen zu haben, können nicht nachhaltige Finanzinstrumente auch weiterhin im Rahmen der Anlageberatung platziert werden.
Wer Nachhaltige Finanzinstrumente konzipieren bzw. zu diesen beraten möchte, muss sich in einem ohnehin schon anspruchsvollen Regulierungsumfeld auf zusätzliche Anforderungen, Dokumentationspflichten und daraus resultierenden Aufwand einstellen, der jedoch durch einen entsprechenden Vertriebsvorteil mehr als gerechtfertigt sein kann. Bei der Konzeption von Investmentvermögen sollte ggf. bei Festlegung der Anlagegrenzen bedacht werden, ob und inwieweit diese auf Nachhaltigkeitspräferenzen von potenziellen Anlegern abgestimmt werden können, soweit Investmentvermögen zumindest auch im Wege der Anlageberatung vertrieben werden sollen. Insbesondere wird hierbei an eine Mindestanlagequote zu denken sein, die potenziellen Nachhaltigkeitspräferenzen von Anlegern möglichst weitgehend entsprechen sollte.